Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden § 4 Nr. 4a UStG - Umsatzsteuerlagerregelung - nebst Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nr. 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nr. 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 wurde § 27 Absatz 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.
Für vor dem 1. Januar 2026 nach § 4 Nr. 4a Satz 1 UStG von der Steuer befreite Umsätze ist die Umsatzsteuerlagerregelung bis zur Auslagerung und für diese Auslagerung der jeweiligen Gegenstände weiterhin anzuwenden. Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 3 UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung. Das BMF-Schreiben enthält Einzelheiten zu dieser Übergangsvorschrift.