Das BMF hat ein neues Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG) veröffentlicht.
Die Pflicht zur Aktivierung der Etablierungskosten, zu denen auch Managementgebühren zählen, wurde 2019 eingeführt. In § 6e Abs. 1 EStG ist festgelegt, dass Fondsetablierungskosten zu den Anschaffungskosten solcher Wirtschaftsgüter gehören, die Steuerpflichtige gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschaffen. Das können zum Beispiel Schiffe, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Immobilien sein. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk haben. Zu den Fondsetablierungskosten gehören neben den klassischen Anschaffungskosten alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerts an den Anbieter geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern durch den Fonds gerichtet sind. Im Ergebnis können derartige Fondsetablierungskosten damit nicht sofort als gewinnmindernde Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden und auch nicht den Verlust nach § 15b EStG erhöhen. Praktische Bedeutung erlangt die Norm beispielsweise für Alternative Fonds, insbesondere Private Equity Fonds, Schiffsfonds und Immobilienfonds.
Das BMF hat nun ausführlich die Verwaltungsauffassung zu der Regelung des § 6e EStG dargelegt. Sie gelten für alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, bei denen es sich regelmäßig um Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB handelt (im Folgenden: Fonds). Unbeachtlich ist dabei das aufsichtsrechtliche Kriterium des nicht operativ tätigen Unternehmens außerhalb des Finanzsektors. Die Regelungen gelten entsprechend für Gesamtobjekte (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO) sowie für vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger. § 6e EStG ist sowohl auf Fonds, die gewerbliche Einkünfte erzielen, anwendbar, als auch über § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG entsprechend auf vermögensverwaltende Fonds. Ob § 6e EStG Anwendung findet, ist bereits auf Ebene der Personengesellschaft zu entscheiden. § 6e EStG ist auch auf Fonds anwendbar, deren konkrete Investitionsobjekte zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger noch nicht endgültig bestimmt sind (sog. (Semi-) Blind Pools).
Anwendungsregelung: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung der von einem Fonds außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6e EStG aufzubringenden Aufwendungen sind die Randnummern 21 bis 30 und 41 bis 49 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003 weiterhin anzuwenden.
Neben dem Anwendungsbereich geht das BMF auf folgende Punkte ein:
- Grundsätze: Erweiterung des Anschaffungskostenbegriffs (§ 6e Absatz 1 EStG), vorformuliertes Vertragswerk, wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten
- Fondsetablierungskosten (§ 6e Absatz 2 EStG): Umfang der Fondsetablierungskosten, Beginn und Ende der Investitionsphase
- Aufteilung der Anschaffungskosten bei mehrjährigen Investitionsphasen und mehreren angeschafften Wirtschaftsgütern
- Voraussetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG und Überschusseinkünfte (Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, Vorauszahlung von Schuldzinsen, Damnum, Disagio, Bearbeitungs- und Auszahlungskosten, Kosten der Darlehenssicherung, Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung, Kosten im Zusammenhang mit der Endfinanzierung, Vergütungen an Steuer- und Rechtsberater, Beiträge zu Sach- und Haftpflichtversicherungen), Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich
- Vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger und Gesamtobjekte
- Besonderheiten bei Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h und 7i EStG
- Verhältnis zu § 15b EStG.