Das BMF hat das finale Anwendungsschreiben zum Betriebsausgabenabzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG) veröffentlicht. Es handelt sich um ein Anwendungsschreiben im Umfang von 53 Seiten.
§ 4k EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) eingeführt, um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll für die Anwendung des § 4k EStG Folgendes gelten:
I. Umsetzung Artikel 9 und 9b ATAD
II. Zeitliche Anwendung
III. Persönlicher Anwendungsbereich
IV. Besteuerungsinkongruenzen
V. bis X. Ausführungen zu den einzelnen Absätzen des § 4k EStG
XI. Beweislastverteilung und Nachweispflichten
XII. Verhältnis zu anderen Regelungen
XIII. Schlussbestimmungen
Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4k EStG ist grundsätzlich auf seit dem 1. Januar 2020 entstehende Aufwendungen anzuwenden. Auf rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursachte Aufwendungen, denen kein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt, ist § 4k EStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Minderung der Einkünfte erst nach dem 31. Dezember 2019 eintritt (Umkehrschluss aus § 52 Absatz 8d Satz 2 EStG).