Das BMF nimmt Stellung zu Einzelfragen zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG (BMF-Schreiben v. 22.04.2025).
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 02.06.2021 wurden in den §§ 45b und 45c EStG (zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 05.12.2024) umfangreiche Melde- und Mitteilungspflichten für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle bezüglich der Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer geregelt. Der erstmalige Anwendungszeitpunkt wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 um zwei Jahre verschoben. Danach sind die Melderegime erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen. Dies betrifft auch die sog. Aktionärsmeldung (§ 45b Abs. 9 EStG) für börsennotierte Unternehmen.
Das BMF beantwortet nun in einem ausführlichen Anwendungsschreiben (127 Randnummern) Einzelfragen zur Datenübermittlung:
- Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG (u.a. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren, Inhalt des Meldedatensatzes)
- Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
- Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
- Korrektur fehlerhafter Meldungen
- Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
- Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
- Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
- Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
- Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
- Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
- § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
- § 45b Absatz 8 EStG
- Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG 112 - 116
- Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
- Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
Anwendungsregelung: Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue Schreiben ersetzt die BMF- Schreiben vom 06.11.2023 (BStBl I 2023, S. 1947) und vom 27.08.2024 (BStBl I 2024, S. 1138).