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BZSt: Neues Merkblatt zur Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG

Das BZSt hat ein neues, mit dem BMF abgestimmtes Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG veröffentlicht.

Soweit die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG vorliegen, wird der sich aus einem DBA oder einer EU-Richtlinie (Mutter-Tochter-RL, Zins-Lizenz-RL) ergebende Anspruch einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder vom Steuerabzug nach § 50a EStG beschränkt. Im Antragsverfahren auf Kapitalertragsteuer- bzw. Quellensteuerentlastung beim BZSt sind entsprechende Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen.

Das BZSt-Merkblatt enthält Ausführungen zur persönlichen und sachlichen Entlastungsberechtigung (§ 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG), zum Hauptzweck der Einschaltung der Antragstellerin mit Blick auf die Erlangung eines steuerlichen Vorteils (§ 50d Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz EStG) sowie zur Börsenklausel (§ 50d Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

Fundstelle: BZSt-Merkblatt v. 17.03.2025

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