BMF: Klarstellung zur Neuregelung der E-Bilanz-Datenübermittlung
Der Deutscher Steuerberaterverband (DStV) hatte auf Klarstellungen hinsichtlich der erweiterten Datenübermittlung im Rahmen der E-Bilanz gedrängt. Das BMF reagiert mit einem Antwortschreiben und kündigt Klarstellungen an.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden die im Rahmen der E-Bilanz zu übermittelnden Daten ausgeweitet u. a. auf unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden. Diese erweiterte Übermittlungspflicht gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Der DStV forderte praxisnahe Klarstellungen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind.
Das BMF hat darauf mit einem Antwortschreiben an den DStV reagiert. Mit der Ergänzung durch das JStG 2024 sollte das Übermittlungsniveau vor Einführung der E-Bilanz wiederhergestellt werden. Damit könnten die Nachfragen bei den Steuerpflichtigen bzw. deren steuerlichen Beratern während der Veranlagung reduziert und mithin das Veranlagungsverfahren beschleunigt werden. Es seien weder Nachweise von Personenkonten noch Einzelbuchungen zu übermitteln. Es solle ein vergleichbares Übermittlungsniveau hergestellt werden, wie es bereits vor der Einführung der verpflichtenden Übermittlung der E-Bilanz in Papierform bestand.
Folglich enthielten die Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz. Die Kontennachweise seien für alle Sachkonten der Buchführung zu übermitteln. Eine darüberhinausgehende Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten, habe nicht zu erfolgen.
Es sei beabsichtigt, eine entsprechende Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise" in dem BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 aufzunehmen, um mögliche Unsicherheiten zu beseitigen.
Fundstelle: Antwortschreiben des BMF (BMF)
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 05.02.2025
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