• Silvan Loser, Partner |

Im Juni 2018 hat die FER-Fachkommission den Beschluss zur Überarbeitung von FER 30 (Konzernrechnung) gefasst und den FER-Fachausschuss mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt. Die vom FER-Fachausschuss hierfür eingesetzte Arbeitsgruppe hat inzwischen einen Vorentwurf des neuen Standards erstellt. Im Rahmen der Jahreskonferenz Swiss GAAP FER vom 5. November 2020 sind Auszüge aus diesem Vorentwurf erstmals dem Publikum vorgestellt worden.

Da der Gesamtentwurf des neuen Standards zum Teil noch nicht final im FER-Fachausschuss diskutiert und entsprechend auch noch nicht der FER-Fachkommission vorgelegt worden ist, können sich hier durchaus noch Anpassungen ergeben. Die präsentierten schwerpunktmässigen Änderungen sind jedoch im Rahmen von Konsultativbefragungen provisorisch mit der FER-Fachkommission abgestimmt und dürften demzufolge zumindest die grobe Stossrichtung für den neuen Standard reflektieren.

Eckpunkte des Vorentwurfs

Die im Vorentwurf vorgeschlagenen materiellen Änderungen und Ergänzungen beziehen sich primär auf die folgenden drei zentralen Themengebiete:

1. Goodwill / Negativer Goodwill
 

  • Das bestehende Wahlrecht zur erfolgsneutralen Verrechnung des Goodwills mit dem Eigenkapital im Erwerbszeitpunkt wird beibehalten, aber erweitert. Unternehmen, die den Goodwill verrechnen (nicht aber solche, die den Goodwill aktivieren und abschreiben), müssen künftig im Erwerbszeitpunkt auch beim Target bisher nicht bilanzierte wesentliche immaterielle Werte bewerten und ansetzen (sofern vorhanden mindestens Marken, Patente und Lizenzen). Der verrechenbare Goodwill wird dadurch kleiner.
  • Die Ermittlung und Behandlung eines negativen Goodwills (auch als «Badwill» bezeichnet) erfolgt kongruent zum Goodwill: Bei Goodwill-Verrechnung wird auch ein negativer Goodwill mit dem Eigenkapital verrechnet, bei Aktivierung und Abschreibung von Goodwill wird ein negativer Goodwill passiviert und über maximal 5 Jahre erfolgswirksam aufgelöst.
  • Bei Veräusserung eines Tochterunternehmens oder eines Geschäftsteils wird ein mit dem Eigenkapital verrechneter Goodwill resp. negativer Goodwill (wie bisher) zu den ursprünglichen Kosten erfolgswirksam berücksichtigt (Buchung: Veräusserungserfolg / Eigenkapital). Der Veräusserung explizit gleichgesetzt werden die Stilllegung und die Liquidation. Bei schrittweiser Veräusserung hat ein anteilsmässiges „Recycling“ zu erfolgen.
  • Earn-out-Regelungen sind bei der Bestimmung der Anschaffungskosten im Erwerbszeitpunkt zu berücksichtigen, sofern ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist. Die Folgebewertung solcher bedingter Kaufpreisbestandteile erfolgt zu jedem Bilanzstichtag, wobei Veränderungen zu einer Anpassung des (bilanzierten oder mit dem Eigenkapital verrechneten) Goodwills resp. negativen Goodwills führen. Dies entspricht der früher gültigen IFRS-Regelung.
  • Die mit dem Eigenkapital verrechneten Goodwill- resp. negativen Goodwillpositionen müssen im Eigenkapitalnachweis als separate Komponente (Spalte) dargestellt werden.

2. Equity-Methode
 

  • Der Begriff des massgeblichen Einflusses wird präzisiert. Von einem massgeblichen Einfluss ist dann auszugehen, wenn der Stimmenanteil mindesten 20% beträgt, es sei denn, dies kann widerlegt werden. Bei einem Stimmenanteil von unter 20% liegt vermutungsweise kein massgeblicher Einfluss vor, es sei denn, ein solcher könne nachgewiesen werden.
  • Für den Einbezug einer Beteiligung unter Anwendung der Equity-Methode ist ein FER-Abschluss des betreffenden Unternehmens notwendig. Sofern kein solcher erstellt wird, haben zumindest die wesentlichen Abschlusspositionen den FER-konformen konzerninternen Richtlinien zu entsprechen.
  • Im Zeitpunkt der Ersterfassung nach der Equity-Methode erfolgt eine Neubewertung der übernommenen Nettoaktiven zu aktuellen Werten. Eine solche Neubewertung ist allerdings nur für jene Aktiven und Verbindlichkeiten notwendig, deren aktueller Wert wesentlich von dem Wert abweicht, der sich ergeben würde, wenn schon immer FER angewendet worden wäre. Bei Goodwill-Verrechnung sind bisher nicht bilanzierte immaterielle Werte analog zu den Vorgaben bei Akquisitionen zu bewerten und anzusetzen.
  • Die Behandlung von Goodwill hat identisch zur Behandlung bei voll- und quotenkonsolidierten Unternehmen zu erfolgen.

3. Schrittweiser Unternehmenserwerb
 

  • Neu geregelt wird der schrittweise Erwerb und Verkauf von Anteilen (z.B. Erhöhung des Anteils an einem Unternehmen von 20% auf 80%).
  • Bei einem schrittweisen Anteilserwerb wird der Goodwill resp. negative Goodwill für jeden Akquisitionsschritt gesondert ermittelt, wobei die übernommenen Nettoaktiven im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs zu aktuellen Werten zu bewerten sind (mit Erfassung der Differenz zwischen aktuellen Werten und Buchwerten auf vorbestehenden Anteilen im Eigenkapital). Damit fliessen die erworbenen Nettoaktiven im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs zum vollen aktuellen Wert in die Konzernrechnung ein. Die gewählte Lösung ist an die früher unter IFRS geltende Lösung angelehnt.
  • Bei einem schrittweisen Anteilsverkauf wird der Gewinn/Verlust für jeden Verkaufsschritt separat bestimmt und erfolgswirksam erfasst. Falls der schrittweise Anteilsverkauf (Abgabe der Kontrolle) zu einer Equity-Beteiligung oder einer Finanzanlage führt, erfolgt die Bewertung des verbleibenden Anteils zu den anteiligen Nettoaktiven unter Berücksichtigung des anteiligen Goodwills resp. negativen Goodwills. Auch dies entspricht konzeptionell der früher unter IFRS gültigen Lösung.

Weitere Schritte und Zeitplan

Der von der Arbeitsgruppe präsentierte Vorentwurf wird als Nächstes im FER-Fachausschuss final besprochen und danach der FER-Fachkommission vorgelegt, welche diesen in einer Sondersitzung im Frühjahr 2021 beraten wird. Nach Genehmigung des Entwurfs durch die FER-Fachkommission folgt ein öffentliches Vernehmlassungsverfahren, in dem interessierte Kreise ihre Stellungnahmen zu den Vorschlägen einreichen können. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden analysiert und gegebenenfalls im Entwurf berücksichtigt. Am Ende dieses Verfahrens beschliesst die FER-Fachkommission über die Genehmigung des neuen Standards, wobei zur Verabschiedung eine Zweidrittels-Mehrheit erforderlich ist.

Aktuell lässt sich nur schwer abschätzen, wann der neue Standard schliesslich in Kraft treten wird. Der Zeitplan wird massgeblich durch den Verlauf der Diskussionen in der FER-Fachkommission sowie die Ergebnisse der Vernehmlassung beeinflusst. Nach heutigem Kenntnisstand ist zu vermuten, dass die neuen Bestimmungen erstmals für die Konzernrechnungen 2023 anwendbar sein werden.

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