Die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung ist in den Art. 957 ff. des Obligationsrechts geregelt.
Die Vorschriften sind grundsätzlich von allen Unternehmen in der Schweiz zu befolgen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen).
Das Gesetz gibt eine Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung ebenso wie einen Mindestinhalt des Anhangs vor.
Die Bewertung soll vorsichtig erfolgen, ohne die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern. Stille Reserven sind zulässig.