• Therese Amstutz, Director |

Mit der Ablehnung der Konzernverantwortungsinitiative am 29. November 2020 wurde der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zu dieser Initiative gutgeheissen. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. In diesem Blog werden die wichtigsten Elemente der Revision in Verbindung mit einem ausführlichen Artikel näher beleuchtet.

Wer unterliegt der Transparenz über nichtfinanzielle Belange und was umfasst diese Transparenz?

Grosse und von der FINMA beaufsichtigte Unternehmen müssen inskünftig jährlich auf konsolidierter Basis einen Bericht über nichtfinanzielle Belange erstatten und diesen sowohl durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan als auch durch das für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständige Organ genehmigen lassen. Schliesslich ist der Bericht elektronisch zu veröffentlichen. Eine unabhängige Prüfung des Berichts ist nicht nötig.

Im Bericht muss das Unternehmen namentlich seine Konzepte und Massnahmen mit Bezug auf Umweltbelange, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenechte und Korruptionsbekämpfung darlegen und die wesentlichen Risiken für diese Belange aus seinem Geschäftsbetrieb sowie die wesentlichen Leistungsindikatoren für die erwähnten Belange aufzeigen.

Wer unterliegt den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit?

Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz müssen inskünftig in der Lieferkette Sorgfaltspflichten einhalten und darüber Bericht erstatten, wenn sie Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Konfliktmineralien) in den freien Verkehr der Schweiz überführen oder in der Schweiz bearbeiten oder Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.

Welche Ausnahmen bestehen?

Bei sehr geringen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen von Konfliktmineralien und bei der Einfuhr und Bearbeitung rezyklierter Metalle können sich die Unternehmen von allen oder einem Teil der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreien. Im Bereich Kinderarbeit bestehen Ausnahmen für KMU und beim Vorliegen geringer Risiken (massgeblich ist die Qualifikation des Kinderarbeitsrisikos als "Basic" gemäss UNICEF Children's Rights in the Workplace Index). Eine weitere Ausnahme greift in beiden Bereichen bei der Anwendung internationaler Regelwerke.

Worin bestehen die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten, wenn keine Ausnahmen greifen?

Sind keine Ausnahmetatbestände gegeben, müssen die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten eingehalten werden. Die Sorgfaltspflichten bestehen primär im Aufbau und der Implementierung einer adäquaten Compliance Organisation: So ist zunächst ein Managementsystem einzurichten, in welchem die Lieferkettenpolitik definiert und ein System zur Rückverfolgung der Lieferkette festgelegt wird. Weiter muss ein Meldeverfahren im Sinne eines Frühwarnmechanismus eingeführt werden. Gestützt auf diese Massnahmen hat das Unternehmen die Risiken schädlicher Auswirkungen von Konfliktmineralien oder Kinderarbeit in der Lieferkette zu ermitteln und in einem Risikomanagementplan zu bewerten. Schliesslich sind Massnahmen zur Beseitigung, Verhinderung und Minimierung der Risiken festzulegen. 

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich Konfliktmineralien ist durch ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen prüfen zu lassen.

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens muss jährlich auf konsolidierter Basis über die Erfüllung der genannten Sorgfaltspflichten bezüglich Konfliktmineralien und Kinderarbeit Bericht erstatten. Der Bericht ist elektronisch zu veröffentlichen.

Ab wann sind die neuen Regeln anwendbar?

Die neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Sie finden allerdings erstmals auf das Geschäftsjahr Anwendung, das ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung beginnt.

Im Artikel werden die Neuerungen zur Transparenz und zur Sorgfaltspflichten betreffend nichtfinanzielle Belange, Konfliktmineralien und Kinderarbeit ausführlich dargelegt

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