BMF: Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren mit der Schweiz
Das BMF hat mit Schreiben vom 28.03.2025 die Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz über die Durchführung von Schiedsverfahren mitgeteilt.
Nach Artikel 26 Abs. 3 ff. DBA Schweiz bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des DBA entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens erfolglos um eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, kommt es zu einem Schiedsverfahren. Die weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung eines Schiedsverfahrens werden durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Vor diesem Hintergrund wurde zwischen Deutschland und der Schweiz am 21.12.2016 eine Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren abgeschlossen. Am 25.10.2019 wurde diese Vereinbarung dahingehend ergänzt, dass weitere Gründe für einen Ausschluss von Schiedsverfahren aufgenommen wurden. Es handelt sich hier um den Fall, dass ein Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat. Die Geltung dieser Ausschlussgründe war bislang befristet bis zum 31.12.2024.
Nun haben die zuständigen Behörden der beiden Staaten mit Vereinbarung vom 18./24.03.2025 eine grundsätzliche Weitergeltung und Entfristung der Ergänzung zur Konsultationsvereinbarung beschlossen.
Textziffer 4 Buchstabe b) der Konsultationsvereinbarung lautet somit:
„b) Die zuständigen Behörden stimmen ungeachtet von Buchstabe a) überein, dass ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist.“
Die Regelung kann künftig von einer zuständigen Behörde mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 28.03.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 07.04.2025
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