BMF: Finales Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
Das BMF hat das finale BMF-Schreiben zur Zinsschranke veröffentlicht. Anlass für die Neufassung sind insb. die gesetzlichen Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023.
Die Neufassung betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre findet das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 weiter Anwendung.
§ 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre / Veranlagungszeiträume findet das BMF- Schreiben vom 04.07.2008 weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31.12.2023 geltenden Fassung (Altjahre) weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.
Gegenüber der BMF-Entwurfsfassung aus Oktober 2024 wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Abtretung einer Forderung (Rn. 15): Im finalen BMF-Schreiben kehrt die Finanzverwaltung zurück zu ihrer Auffassung aus 2008. Im Entwurfsschreiben wurde noch die Auffassung vertreten, dass sowohl die/das unechte als auch die/das echte Forfaitierung/Factoring als eigenständige Überlassung von Fremdkapital im Sinne der Zinsschranke gelten. Im finalen BMF-Schreiben wird nunmehr wieder differenziert:
- Die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert gilt als eigenständige Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG, wenn die Abtretung nach allgemeinen Grundsätzen als Darlehensgewährung durch den Zessionar an den Zedenten zu beurteilen ist (sog. unechte Forfaitierung/unechtes Factoring).
- Bei der echten Forfaitierung bzw. dem echten Factoring ergeben sich durch die Abtretung grundsätzlich weder beim Zedenten noch beim Zessionar Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG. Es wird aber nicht beanstandet, wenn Zessionar und Zedent auf Grund eines übereinstimmenden schriftlichen Antrags, der bei dem für den Zessionar örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen ist, die echte Forfaitierung bzw. das echte Factoring als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG behandeln. Die Erfassung von Zinserträgen beim Zessionar hängt von der korrespondierenden Erfassung der Zinsenaufwendungen beim Zedenten ab.
Zudem werden die umfassenden Ausführungen zu Abtretungen aus dem BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (dort Rn. 29ff.) im finalen BMF-Schreiben im Wesentlichen fortgeführt (Rn. 33ff.). Die Aussage, dass Entgelte für die Übernahme des Bonitätsrisikos und anderer Kosten keine Zinsaufwendungen beim Zedenten und keine Zinserträge beim Zessionar darstellen, wurde - wie bereits im Entwurfsschreiben - gestrichen.
- Zinsaufwendungen, die als Herstellungskosten aktiviert wurden (Rn. 16): Unverändert gegenüber der Entwurfsfassung gilt, dass die spätere Ausbuchung bzw. Abschreibung des entsprechenden Aktivpostens insoweit zu Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke führt (bislang: keine Zinsaufwendungen). Im finalen BMF-Schreiben wurde jedoch eine Übergangsregelung aufgenommen: Danach gilt die Regelung nicht für Zinsaufwendungen, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die vor dem 15.12.2023 begonnen haben oder die nach dem 14.12.2023 begonnen und vor dem 01.01.2024 geendet haben.
- Weitere Zinsaufwendungen (Rn. 18) - neu aufgenommen bzw. konkretisiert:
- Aufwendungen im Fall der Auf- bzw. Abzinsung
- Der Aufwand aus der Auflösung aus vom Zedenten in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen Geldkapital zu bildenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten beim unechten Factoring bzw. bei der unechten Forfaitierung.
- Keine Zinsaufwendungen und Zinserträge (Rn. 28) - neu aufgenommen: Wechselkursgewinne und -verluste (s. Rn. 17), soweit sie aus Wertänderungen der Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten aufgrund von Wechselkursschwankungen resultieren.
- Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil (Rn. 30): Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten, führen zu Zinserträgen bzw. -aufwendungen im Sinne der Zinsschranke. Aufwendungen und Erträge im Sinne der Zinsschranke können entstehen, wenn eine Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde oder eine Verzinsung wirtschaftlich anzunehmen ist (z. B. endfällige LuL-Forderungen).
- Leasing (Rn. 31f.): Die umfassenden Ausführungen zum Leasing aus dem BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (dort Rn. 26) werden im finalen BMF-Schreiben fortgeführt (Voll- und Teilamortisationsverträge, Möglichkeit der Erfassung von Zinsanteilen, Nichtbeanstandungsregelung).
- Schädliche Ereignisse (Rn. 61f.)
- Unterjähriges Ereignis (Rn. 61): Klarstellung, dass von unterjährigen schädlichen Ereignissen (vgl. § 4h Abs. 5 EStG, Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes, für den Zinsvortrag auch: § 8a Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 8c KStG) ausschließlich ein festgestellter Zinsvortrag und ein festgestellter (sowie im Rückwirkungszeitraum 2007 bis 2009 ein fiktiver nicht festgestellter) EBITDA-Vortrag betroffen sind, d.h., die Zinsaufwendungen und das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres bleiben voll erhalten.
Wesentliche Änderungen und Neuerungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 04.07.2008 im Überblick:
- Betriebsstätten (Rn. 9): Eine in einem anderen Staat belegene Betriebsstätte schließt die Ausnahmeregelung nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG (Stand-alone-Klausel) aus. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gelten sämtliche inländischen Betriebsstätten als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke.
- Definition Zinsaufwendungen und Zinserträge (entsprechend neuem Gesetzeswortlaut) (Rn. 11): Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 ATAD (§ 4h Absatz 3 Satz 2 EStG). Zinserträge im Sinne der Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen (§ 4h Absatz 3 Satz 3 EStG). Die Begriffe Zinsaufwendungen und Zinserträge sind deckungsgleich zu verstehen.
- Abtretung einer Forderung (Rn. 15): Die Aussage, dass Entgelte für die Übernahme des Bonitätsrisikos und anderer Kosten keine Zinsaufwendungen beim Zedenten und keine Zinserträge beim Zessionar darstellen, wurde gestrichen.
- Zinsaufwendungen (Rn. 16ff.)
- Unverändert Zinsaufwand insb. (Rn. 16): Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz, Gewinnbeteiligungen (Vergütungen für partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen), Umsatzbeteiligungen, die für die Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden, Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).
- Zinsaufwendungen, die als Herstellungskosten aktiviert wurden (Rn. 16): die spätere Ausbuchung bzw. Abschreibung des entsprechenden Aktivpostens führt insoweit zu Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke (bislang: keine Zinsaufwendungen). Dies gilt nicht für Zinsaufwendungen, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die vor dem 15.12.2023 begonnen haben oder die nach dem 14.12.2023 begonnen und vor dem 01.01.2024 geendet haben. Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist (§ 284 Absatz 3 Satz 4 HGB).
- Neu: Darüber hinaus sind auch Zinsaufwendungen (mit Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 ATAD) (Rn. 17)
- Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen
- kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen
- Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren
- die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing
- im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen
- die Amortisation (Abschreibung oder Ausbuchung) kapitalisierter Zinsen
- gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden
- Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens
- bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital (s. aber Ausnahme in Rn. 28)
- Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen
- Vermittlungsgebühren.
- Neu: Zinsaufwendungen sind auch (Rn. 18)
- Aufwendungen für Zins-Swaps
- Aufwendungen im Fall der Auf- bzw. Abzinsung
- Vorfälligkeitsentschädigungen
- Bereitstellungszinsen
- im Zusammenhang mit einem Darlehen gezahlte Avalprovision (Bürgschaftsgebühren)
- Gebühren, die für die laufende Verwaltung eines Konsortialkredits bzw. der gewährten Kreditsicherheiten durch den Konsortialführer zu entrichten sind (Arrangement Fees, Agency und Security Agency Fees)
- fiktiver Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung
- der Aufwand aus der Auflösung aus vom Zedenten in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen Geldkapital zu bildenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten beim unechten Factoring bzw. bei der unechten Forfaitierung
- ähnliche Aufwendungen.
- Zinserträge (Rn. 19f.): Zu Zinserträgen zählen auch Gewinne im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG, soweit hierin Zinsen und angewachsene Zinsansprüche enthalten sind, und Zinsen und angewachsene Ansprüche im Sinne des § 38 Absatz 3 Nummer 1 InvStG.
- Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens (Rn. 21ff.)
- Verhältnis zu speziellen Betriebsausgabenabzugsverboten (Rn. 21): Zinsen, die bereits aufgrund spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote nicht abziehbar sind (z. B. §§ 4i, 4k EStG), unterliegen nicht der Zinsschranke, weil sie das Einkommen nicht mindern.
- Abtretung einer noch nicht realisierten Geldforderung aus einem Dauerschuldverhältnis (Rn. 23): Es ergeben sich vor der Abtretung keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne der Zinsschranke aus der Auf- oder Abzinsung der Forderung und Verbindlichkeit, da diese bilanziell noch nicht erfasst sind.
- Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge (Rn. 24ff.)
- Teilwertberichtigungen auf eine Kapitalforderung führen grundsätzlich nicht zu Zinsaufwendungen oder Zinserträgen (Rn. 27)
- Keine Zinsaufwendungen und Zinserträge (Rn. 28): Neue beispielhafte Aufzählung: Skonti und Boni, Nichtabnahmeentschädigungen, Reisekosten, Notarkosten und Gutachterkosten, Wechselkursgewinne und -verluste, soweit sie aus Wertänderungen der Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten aufgrund von Wechselkursschwankungen resultieren.
- Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil (Rn. 30): Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten, führen zu Zinserträgen bzw. -aufwendungen im Sinne der Zinsschranke. Aufwendungen und Erträge im Sinne der Zinsschranke können entstehen, wenn eine Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde oder eine Verzinsung wirtschaftlich anzunehmen ist (z. B. endfällige LuL-Forderungen).
- Die Ausführungen zur Aufzinsung (bislang Rn. 27ff.) wurden nicht in die Neufassung übernommen.
- Steuerliches EBITDA (Rn. 44ff.)
- Laufende Zinsaufwendungen, die aufgrund von § 4h Absatz 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen sind, mindern das verrechenbare EBITDA nicht (Rn. 45).
- Personenunternehmen (Rn. 46): Nicht zum steuerpflichtigen Gewinn einer Personengesellschaft gehören Betriebseinnahmen, soweit diese beim Gesellschafter ganz (z. B. § 8b Absatz 1 oder 2 KStG) oder teilweise (z. B. § 3 Nummer 40 EStG) steuerfrei sind.
- Infrastrukturprojekte (Rn. 52): Bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA bleiben Aufwendungen und Erträge, die auf ein Infrastrukturprojekt im Sinne des § 4h Absatz 6 Satz 1 EStG entfallen, außer Ansatz.
- Aufteilung und Zuordnung (Rn. 53): Sofern eine Aufteilung und Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einzelnen Wirtschaftsjahren von Körperschaften erforderlich ist (weil zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum enden), ist diese anhand des Veranlassungszusammenhangs vorzunehmen.
- EBITDA-Vortrag (Rn. 54): Ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder § 4h Absatz 2 EStG die Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG ausschließt. Ein Ausschluss in diesem Sinne liegt nicht vor, soweit die Zinsschranke aufgrund von § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG nur auf einen Teil der Nettozinsaufwendungen Anwendung findet, während auf den anderen Teil § 4h Absatz 2 EStG zur Anwendung kommt. Rumpfwirtschaftsjahre sind Wirtschaftsjahre im Sinne des § 4h EStG.
- Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag (Rn. 55ff.)
- Nutzung Zinsvortrag - zur Neuregelung des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG (Rn. 55)
- Wird die Freigrenze nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG unter Berücksichtigung des Zinsvortrags im Vortragsjahr nicht überschritten, unterfallen nur die laufenden Nettozinsaufwendungen der Freigrenze; der Zinsvortrag ist nur nach Maßgabe des § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe der nach Verrechnung mit den laufenden Zinsaufwendungen verbleibenden Zinserträge sowie des verrechenbaren EBITDA im Vortragsjahr abziehbar.
- Auch die weiteren Ausnahmetatbestände des § 4h Absatz 2 EStG finden keine Anwendung, soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden.
- Bei der Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG werden laufende Zinsaufwendungen vor dem Zinsvortrag mit dem Zinsertrag verrechnet.
- Sachverhalte bei Personengesellschaften
- Anwachsung (Rn. 59): Im Fall der Anwachsung aufgrund des Austritts des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft geht ein Zins-/EBITDA-Vortrag unter, soweit dieser auf den austretenden Gesellschafter entfällt.
- Bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft ist ein Zinsvortrag der Personengesellschaft nicht zu kürzen. Der Zinsvortrag ist weiterhin betriebsbezogen festzustellen und kann in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren mit dem gesamten verrechenbaren EBITDA der Personengesellschaft verrechnet werden. EBITDA-Vorträge stehen vollumfänglich für eine Verrechnung nach § 4h Absatz 1 Satz 4 EStG zur Verfügung (Rn. 60).
- Schädliche Ereignisse (Rn. 61f.)
- Unterjähriges Ereignis (Rn. 61): Kommt es unterjährig zu einem schädlichen Ereignis nach § 4h Absatz 5 EStG, ist für die Anwendung der Zinsschranke in diesem Wirtschaftsjahr der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte Zinsvortrag mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden Nettozinsertrag, im Übrigen mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden positiven EBITDA (nach Abzug des Nettozinsertrags) verrechenbar. Die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zum schädlichen Ereignis entstanden sind, gehen für die Anwendung der Zinsschranke nicht unter. Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte EBITDA-Vortrag ist mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden Nettozinsaufwand verrechenbar.
- Anwendung von § 8c KStG (Rn. 61): § 8a Absatz 1 Satz 3 KStG und § 4h Absatz 5 Satz 3 EStG (entsprechende Anwendung von § 8c KStG auf einen Zinsvortrag) sind auf einen EBITDA-Vortrag nicht anzuwenden.
- Organschaft (Rn. 62): Im Fall einer Kürzung des dem Organträger zuzurechnenden Verlusts der Organgesellschaft aufgrund eines (mittelbaren) schädlichen Beteiligungserwerbs auf Ebene der Organgesellschaft gehen die aus derOrgangesellschaft resultierenden (laufenden) Nettozinsaufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Gesamtaufwendungen der Organgesellschaft zum untergehenden Verlust anteilig unter.
- Nutzung Zinsvortrag - zur Neuregelung des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG (Rn. 55)
- Stand-alone-Klausel (Rn. 75f.): Anpassung an die gesetzliche Neuregelung: der Steuerpflichtige darf keiner Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG nahestehen (insbesondere Beteiligungen i. H. v. mindestens 25%) und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügen, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet. Zur Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel müssen diese Voraussetzungen während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen.
- Eigenkapital-Escape (Rn. 77ff.)
- Konzernbegriff (Rn. 78ff.)
- Sofern ein Wahlrecht zur Einbeziehung in einen Konzernabschluss besteht, liegt ein konzernzugehöriger Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 4 EStG nur dann vor, wenn eine Konsolidierung tatsächlich vorgenommen wird (Rn. 78).
- Nicht mehr enthalten sind Ausführungen zur Betriebsaufspaltung (bislang Rn. 63), zur GmbH & Co. KG (bislang Rn. 66) und zu Verbriefungszweckgesellschaften (bislang Rn. 67).
- Ermittlung EK-Quote (Rn. 85ff.)
- Nicht mehr enthalten sind Ausführungen zu nicht in einem befreienden Konzernabschluss enthaltenen Betrieben, zu konsolidierten Verbriefungszweckgesellschaften, zur Quotenkonsolidierung (bislang Rn. 72).
- Überleitungsrechnung (Rn. 94): Entspricht der Jahresabschluss bzw. Einzelabschluss des Betriebs nicht dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses ist nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 11 EStG eine Überleitungsrechnung zu erstellen, die einer prüferischen Durchsicht nach den Grundsätzen des Prüfungsstandards IDW PS 900 zu unterziehen ist (BT-Drs. 16/4841, 49). Maßgeblich ist hier dann der Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses.
- Organkreis (Rn. 95): Ist der – als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke geltende – Organkreis in einen Konzern einzubeziehen, ist für Zwecke des Eigenkapitalvergleichs anstelle eines nur für Zwecke der Zinsschranke konsolidierten Organkreisabschlusses („Teilkonzernabschluss“) auch eine „Überleitungsrechnung“ aus den Einzelabschlüssen der beteiligten Unternehmen [mit anschließender prüferischer Durchsicht] ausreichend.
- Konzernbegriff (Rn. 78ff.)
- Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung (Rn. 96ff.)
- Anpassung an die gesetzlichen Neuregelungen: Anwendung auf die Escape-Klausel, Gesamtbetrachtung der Vergütungen für Fremdkapital aller relevanten Gesellschafter.
- Gesellschafterfremdfinanzierungen der Vorjahre, die zu einem Zinsvortrag geworden sind, sind für die Berechnung der Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Absatz 3 KStG in der Vergleichsgröße „Summe der Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital nach § 8a Absatz 3 KStG“ der Folgejahre nicht erneut zu erfassen. Zinsaufwendungen, die aus einem Zinsvortrag aus Vorjahren stammen, sind bei der Ermittlung der Vergleichsgröße „Nettozinsaufwendungen“ ebenfalls nicht erneut zu erfassen (Rn. 100).
- Öffentliche Hand (Rn. 110): Betriebe gewerblicher Art und Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand sind jeweils eigenständige Steuerpflichtige im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 4 KStG.
- Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte (Rn. 112ff.): Grundsätze zur gesetzlichen Neuregelung des § 4h Abs. 6 EStG, wonach Zinsaufwendungen oder Zinserträge für bestimmte Darlehen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden, keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne der Zinsschranke darstellen. Diesbezüglich Übernahme der bereits im BMF-Schreiben aus 2008 genannten von der Zinsschranke ausgenommenen Darlehen. Bei der Ermittlung des zu verrechnenden EBITDA bleiben die gesamten Aufwendungen und Erträge, die auf das Infrastrukturprojekt entfallen, außer Ansatz (§ 4h Absatz 6 Satz 3 EStG).
Fundstelle: BMF-Entwurfsschreiben v. 24.03.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 26.03.2025
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