• Rinaldo Neff, Director |
  • Philipp Zünd, Director |

Grundsätzlich bietet ein Steuerruling Vertrauensschutz. Ändert aber, wie im vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage, fällt dieser Vertrauensschutz dahin und die Rulings verlieren ihre Gültigkeit.

Einleitende Bemerkungen

Die Schweizer Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) ist im internationalen Steuerwettbewerb ein attraktives Steuermodell zur Ansiedlung von vermögenden Privatpersonen. Um die Besteuerung nach dem Aufwand geltend zu machen, darf eine Person nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, muss erstmals oder nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz nehmen und darf nicht in der Schweiz erwerbstätig sein. Die Steuerbelastung wird im Grundsatz nach den Lebenshaltungskosten ermittelt, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge1:

a. CHF 400'000;
b. siebenfacher jährlicher Mietzins (oder Mietwert bei Wohneigentum).

Im Rahmen des Rundschreibens zum Ausgleich der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer vom 21. September 2022 wird die erwähnte Mindestpauschale ab dem 1. Januar 2023 von CHF 400'000 auf CHF 421'700 angehoben. Im gleichen Zug wird aber der Steuertarif gesenkt, weshalb die effektive Steuerbelastung lediglich minim steigen wird.

Auswirkung auf Steuerrulings und kantonale Praxen

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sich diese Änderung auf bestehende Steuerrulings und die jeweils durch die kantonalen Steuerbehörden publizierten Mindestpauschalen auswirken wird.

Grundsätzlich begründet ein genehmigtes Steuerruling einen Vertrauensschutz, d.h. die betroffene Person kann sich rechtlich auf den genehmigten Sachverhalt verlassen. Der Vertrauensschutz entfällt jedoch, wenn sich z.B. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ändern oder die Rechtsprechung eine Anpassung der Verwaltungspraxis beschliesst. In solchen Fällen verliert das Steuerruling generell seine Bindungswirkung und muss von der zuständigen Behörde nicht explizit aufgehoben werden. 

Im konkreten Fall dürfte dies bedeuten, dass sämtliche Steuerrulings, in welchen eine Mindestpauschale von CHF 400’000 vereinbart wurde, diesbezüglich ihre Gültigkeit verlieren und ab dem 1. Januar 2023 eine Mindestpauschale von CHF 421’700 zur Anwendung kommt. Inwieweit die Kantone diese Gelegenheit wahrnehmen und auch die im entsprechenden Ruling vereinbarte Pauschale für die Kantons- und Gemeindesteuer anpassen wollen, kann zurzeit nicht abgeschätzt werden.

Gemäss unseren Abklärungen streben die Kantone grösstenteils keine Änderung ihrer Praxis hinsichtlich der Mindestpauschalen an. In den meisten Kantonen sind die Mindestpauschalen für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke jeweils höher als CHF 400’000 bzw. CHF 421’700 wie auf Ebene der direkten Bundessteuer, weshalb hier wohl per se kein konkreter Handlungsbedarf besteht. Die Entwicklungen in diesem Zusammenhang bleiben abzuwarten.

Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, von der obigen Änderung betroffene Steuerrulings zu überprüfen und allenfalls mit den entsprechenden kantonalen Steuerbehörden in Kontakt zu treten. 

1 Der Vollständigkeit halber gilt zu erwähnen, dass dabei auch ein allfällig bezahlter Pensionspreis (Unterkunft und Verpflegung) sowie eine entsprechende Kontrollrechnung mit Einkünften und Vermögenswerten aus der Schweiz zu berücksichtigen ist.

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