Werden pauschale Rückstellungen für Grossrenovationen abgeschafft?

Die pauschale Bildung von Rückstellungen für zukünftige Grossrenovationen  bzw. Grossreparaturen von Immobilien / Erneuerungsfonds wird steuerlich weiter eingeschränkt.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Kantone angewiesen, solche noch bestehenden Praxen abzuschaffen.

Als Grundlage dafür gilt offenbar das Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020. 

Per Dezember 2025 entscheiden auch noch die letzten Kantone, wie sie ab dem 1. Januar 2026 in dieser Sache verfahren wollen.

Christoph Frey

Partner, Real Estate Tax

KPMG Switzerland

Kantone ohne Pauschalen

In den Kantonen AI, BS, FR, GE, GL, JU, NE, SG, SO, TI, VD war bereits bisher grundsätzlich keine pauschale Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen möglich.

In den genannten Kantonen werden Rückstellungen für Grossreparaturen grundsätzlich nur akzeptiert, sofern entsprechende Arbeiten bereits geplant sind.

Die Voraussetzungen, die dabei zu erfüllen sind, sind kantonal unterschiedlich.

Es  gibt gewisse Vereinfachungen und Auslegungen z.B. bezüglich des Zeitpunkts, bis wann eine solche effektiv geplante Grossreparatur zu erfolgen hat, damit eine Rückstellung steuerlich noch akzeptiert wird.

Allgemein geltende Grundsätze unter Berücksichtigung des BGer 2C_1059/2019

Im Grundsatz gilt, dass eine Rückstellung geschäftsmässig begründet sein muss und das Periodizitätsprinzip einzuhalten ist.

Bei gut unterhaltenen Liegenschaften werden lediglich kurzfristige Rückstellungen unter gewissen Voraussetzungen steuerlich akzeptiert.

Wurde jedoch der Unterhalt vernachlässigt, so sind auch längerfristige Rückstellungen für Grossreparaturen denkbar, soweit das Gebäude nicht ausreichend abgeschrieben wurde.

Rückstellungen sind steuerlich zulässig, sofern dem Umstand des vernachlässigten Unterhalts nicht mit ausreichend Abschreibungen Rechnung getragen wurde und umfassende Sanierungsarbeiten deshalb nicht oder nur teilweise aktivierbar sind.

Rückstellungen bei gut unterhaltenen Liegenschaften
Abschreibungen bei im Unterhalt vernachlässigten Immobilien

Das Bundesgericht schliesst die Möglichkeit der Bildung einer pauschalen Rückstellung für Grossreparaturen aber nicht vollständig aus und bringt dies mit folgendem Satz zum Ausdruck (BGer, 1. Dezember 2020, 2C_1059/2019, E. 4.2.2.2):

Bundesgerichtsentscheid

Es scheint daher auch nicht ausgeschlossen, dass kantonale Praxen, welche pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen zulassen, in bestimmten Konstellationen, jedenfalls soweit die Rückstellungen einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden (und nicht ganze Portefeuilles betreffen), mit Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG in Einklang stehen.

BGer, 1. Dezember 2020, 2C_1059/2019, E. 4.2.2.2

Es gibt denn auch zahlreiche Argumente dafür, dass die jährliche Bildung pauschaler Rückstellungen weiterhin gewährt werden sollte, sofern dadurch nicht erhebliche stille Reserven gebildet werden.

Stellvertretend ist die Glättung von Aufwendungen (und damit einhergehende Gewinnsteuereffekte) für Grossreparturen zu nennen, die mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzunehmen sind (z.B. Fassadenrenovationen sowie Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen).

Wenn Grossreparaturen und Immobilien-Sanierungen vom Gesellschaftszweck und der tatsächlichen Tätigkeit einer Gesellschaft abgeleitet werden können, dürfte es sinnvoll sein, Rückstellungen basierend auf Erfahrungswerten zu akzeptieren ohne detaillierte Belege als Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit einzufordern (Verfahrensökonomie).

Grossreparaturen sind der entsprechenden Rückstellung zu belasten, wobei wertvermehrende Investitionen auszuscheiden und zu aktivieren sind.

Kantone mit Pauschalen - was ändert sich?

Die nachfolgende Übersicht enthält Kantone, die bisher die Bildung pauschaler Rückstellungen für Grossrenovationen zuliessen und Informationen zu den erwarteten Änderungen (mit weiterführenden Links, Stand vom Januar 2026): 

Maximale jährliche Zuweisung 0-5% des Buchwerts
Maximal möglicher Betrag 3% des Buchwerts
Publikation der bisherigen Regelung Keine
Abschaffung? Per wann? Ja, 2025
Auflösung bestehender Rückstellungen? Bis 2027
Publikation? Eventuell vorgesehen Nicht vorgesehen

Maximale jährliche Zuweisung 0-5% des Buchwerts
Maximal möglicher Betrag 3% des amtlichen Verkehrswerts
Publikation der bisherigen Regelung Merkblatt Rückstellungen, 6. Grossreparaturen
Abschaffung? Per wann? Noch nicht entschieden
Auflösung bestehender Rückstellungen? Nicht anwendbar
Publikation? Eventuell vorgesehen Nicht vorgesehen

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Gebäudeversicherungswerts
Maximal möglicher Betrag 15% des Gebäudeversicherungswerts
Publikation der bisherigen Regelung Rückstellungen für Grossreparaturen
Abschaffung? Per wann? Nein
Auflösung bestehender Rückstellungen? Nicht anwendbar
Publikation? Eventuell vorgesehen Nicht anwendbar

Maximale jährliche Zuweisung 2% des Gebäudeversicherungswerts
Maximal möglicher Betrag 16% des Gebäudeversicherungswerts
Publikation der bisherigen Regelung TaxInfo Rückstellungen
Abschaffung? Per wann? Nicht vorgesehen
Auflösung bestehender Rückstellungen? Nicht vorgesehen
Publikation? Eventuell vorgesehen Nicht vorgesehen

Pauschale Rückstellungen sind zulässig, sofern in naher bis mittelfristiger Zukunft tatsächlich vorgesehen.

Maximale jährliche Zuweisung 0-5% des Buchwerts
Maximal möglicher Betrag 10% des Buchwerts
Publikation der bisherigen Regelung Bündner Rechtsbuch, 2.4. Grossreparaturen
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Bis 2028
Publikation? Eventuell vorgesehen Nicht vorgesehen

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Buchwerts
Maximal möglicher Betrag 5% des Buchwerts
Publikation der bisherigen Regelung 4. Grossreparaturen, Praxis bis 31.12.2025
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Bis 2030
Publikation 4. Grossreparaturen, Praxis ab 1. Januar 2026

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Buchwerts
Maximal möglicher Betrag 5% des Buchwerts
Publikation der bisherigen Regelung 3.4. Grossreparaturen
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Ja, 2030
Publikation Pauschale Rückstellungen

Pauschale Rückstellungen sind zulässig, sofern in naher bis mittelfristiger Zukunft tatsächlich vorgesehen.

Die Abschaffung und Auflösung bestehender Rückstellungen sind wahrscheinlich, per Januar 2026 aber noch nicht final.

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Steuerwerts
Maximal möglicher Betrag 15% des Steuerwerts
Publikation der bisherigen Regelung Nicht anwendbar
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Noch nicht entschieden
Publikation Link zur Steuerverwaltung

Maximale jährliche Zuweisung 2% des Steuerwerts
Maximal möglicher Betrag 20% des Steuerwerts
Publikation der bisherigen Regelung Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften 69.1
Abschaffung? Per wann? Noch nicht entschieden
Auflösung bestehender Rückstellungen? Noch nicht entschieden
Publikation? Eventuell vorgesehen Noch nicht entschieden

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Buchwerts
Maximal möglicher Betrag 10% des Buchwerts
Publikation der bisherigen Regelung Schwyzer Steuerbuch, Rückstellungen
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Ja, 2030
Publikation Updates der Steuerverwaltung

Maximale jährliche Zuweisung 1% der Gebäudeversicherungssumme
Maximal möglicher Betrag 10% der Gebäudeversicherungssumme
Publikation der bisherigen Regelung 6. Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds)
Abschaffung? Per wann? Nein
Auflösung bestehender Rückstellungen? Nicht anwendbar
Publikation? Eventuell vorgesehen Nicht anwendbar

Zulässig sind entweder Abschreibungen oder pauschale Rückstellungen.

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Gebäudeversicherungswerts
Maximal möglicher Betrag 10% des Gebäudeversicherungswerts
Publikation der bisherigen Regelung 1.4. Grossreparaturen von Liegenschaften
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Bis 2028
Publikation? Eventuell vorgesehen Noch nicht entschieden

Maximale jährliche Zuweisung 0.5% des Verkehrswerts
Maximal möglicher Betrag 10% des Verkehrswerts
Publikation der bisherigen Regelung Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften
Abschaffung? Per wann? Ja, 2024
Auflösung bestehender Rückstellungen? Bis 2027
Publikation Abschaffung der Praxis von Rückstellungen für grosse Reparaturen

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Gebäudeversicherungswerts
Maximal möglicher Betrag 15% des Gebäudeversicherungswerts
Publikation der bisherigen Regelung Nicht anwendbar
Abschaffung? Per wann? Ja, 2026
Auflösung bestehender Rückstellungen? Bis 2028
Publikation 37.3.6 Rückstellungen für die Renovation von Gebäuden

Maximale jährliche Zuweisung 1% des Gebäudeversicherungswerts
Maximal möglicher Betrag 15% der Gebäudeversicherungswerts
Publikation der bisherigen Regelung Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds)
Abschaffung? Per wann? Nicht vorgesehen
Auflösung bestehender Rückstellungen? Nicht anwendbar
Publikation Nicht anwendbar

Es zeigt sich, dass sich die Mehrheit der Kantone für die Abschaffung der bislang anwendbaren Regelungen per 1. Januar 2026 entschieden hat (Aargau bereits per 2025 sowie Wallis per 2024).

Bisher pauschal gebuchte Rückstellungen müssen – je nach Kanton - bis spätestens 2027, 2028 bzw. 2030 oder gar nicht aufgelöst werden.

Einzelne Kantone haben sich noch nicht definitiv entschieden. Publikationen sind nur teilweise zu erwarten.

Die Kantone Baselland und Thurgau sehen keine Anpassung der aktuellen Praxis vor. Gleiches gilt für den Kanton Zürich, was eine besondere Bedeutung haben dürfte.

Wie weiter mit ihren Rückstellungen?

Prüfen Sie Ihre Rückstellungspositionen für zukünftige Grossreparaturen, Grossrenovationen und Erneuerungsfonds im Zusammenhang mit Ihrem Immobilienportfolio.

Der Belegenheitsort der Immobilien ist massgebend.

Anpassungen in der bisherigen buchhalterischen Handhabung sind wahrscheinlich, falls Differenzen zur steuerlichen Behandlung vermieden werden sollen.

Sofern pauschale Rückstellungen nicht als geschäftsmässig begründet nachgewiesen und dokumentiert werden können, ist in Kantonen, die eine Rückstellungsauflösung fordern, mit zusätzlichen ausserordentlichen (Gewinn-) Steuerbelastungen zu rechnen.

    Eine Analyse, inwiefern bisherige Abschreibungen den Wertverlust auf der jeweiligen Immobilie ausreichend abbilden, kann sinnvoll sein.

    Aber auch der Auflösungszeitpunkt sowie die Festlegung der zukünftigen Aktivierungsquote bei Sanierungen bergen Optimierungspotenzial.

    Sofern Grossreparaturen und Immobilien-Sanierungen vom Gesellschaftszweck abgeleitet werden können und solche in regelmässigem Rhythmus durchgeführt werden, sollten die Möglichkeiten einer gewissen Pauschalierung mit den Steuerbehörden geprüft werden, damit unverhältnissmässig hohe Steuereffekte vermieden werden können.

    Dies betrifft insbesondere grössere Immobiliengesellschaften.

      Unser Expertenteam

      Zögern Sie nicht, uns mit Ihren Steuerfragen zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

      Christoph Frey

      Partner, Real Estate Tax

      KPMG Switzerland

      Sibylle Fankhauser

      Director, Tax & Legal

      KPMG Switzerland

      Michael Scheibli
      Michael Scheibli

      Expert, Real Estate Tax

      KPMG Switzerland

      Wie KPMG Sie bei der Optimierung Ihrer Immobilienstrategie unterstützt 

      Real Estate Tax

      Wir beraten Sie kompetent mit lokalen Spezialisten zu sämtlichen Steueraspekten Ihrer Immobilieninvestments.