• Christoph Frey, Partner |

Das Stimmvolk will die Verlustverrechnung bei der Zürcher Grundstückgewinnsteuer

Aufgrund eines im Januar 2018 zustande gekommenen Referendums musste sich das Zürcher Stimmvolk aus Anlass der Abstimmung vom 10. Juni mit einer Steuergesetzvorlage auseinandersetzen. Dass Unternehmen zukünftig Betriebsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer anrechnen dürfen, wurde letztlich relativ knapp mit 53.6% der Stimmen angenommen.

Gleichstellung von Zürcher Unternehmen

Das Abstimmungsergebnis bedeutet vor allem für Zürcher Unternehmen, dass endlich Rechtsgleichheit hergestellt wird. Bislang blieb es Zürcher Unternehmen verwehrt, aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen Betriebsverluste bei den Zürcher Grundstückgewinnsteuern anzurechnen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts konnten dies Unternehmen mit ausserkantonalem Sitz aber bereits tun.

Trotz systembedingter Divergenzen (der Kanton vereinnahmt Gewinnsteuern / die Zürcher Gemeinden vereinnahmen Grundstückgewinnsteuern) setzte sich nun offenbar die Erkenntnis durch, dass ein schweizweiter Alleingang und eine ungleiche Behandlung von Zürcher Unternehmen nicht weiter Sinn macht. Ein langer Prozess, welcher im April 2013 im Zürcher Regierungsrat seinen Anfang nahm, wird damit abgeschlossen. Betriebsverluste können somit zukünftig mit Wertzuwachsgewinnen verrechnet werden.

Ist damit alles geklärt?

Die Hauptfrage der Verlustverrechnungsmöglichkeit ist geklärt. Auslegungsfragen zum neuen Gesetzesparagraph § 224a werden aber noch zu klären sein.

Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert / Auszug:

§ 224a StG-ZH

1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann 1) 2), so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird. 3)

Auslegungsfragen / Auswahl:

1) Bedeutet dies, dass im interkantonalen Verhältnis zuerst sämtliche der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegenden Gewinne verrechnet werden müssen, bevor ein Verlust beim Zürcher Wertzuwachsgewinn verrechnet werden kann? Es sollte sichergestellt werden, dass die durch die klare Mehrheit der Kantone anerkannten Regeln des Kreisschreibens 27 der Schweizer Steuerkonferenz zur Anwendung kommen.

2) Bedeutet dies, dass nur Verluste von einkommens- oder gewinnsteuerpflichtigen Personen verrechnet werden können? Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, sollte die Verlustverrechnung auch für gewinnsteuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen möglich sein. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts.

3) Bedeutet dies, dass bei einem Anwendungsfall des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 220 Abs. 2) ein Geschäftsverlust zwangsweise bei der Grundstückgewinnsteuer mit der Besteuerungslücke verrechnet werden muss und somit im Gewinnsteuerbereich nicht mehr 7 Jahre vorgetragen werden kann? Dem Gesetzestext kann kein Zwang einer Verrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bzw. mit dem aufgrund von § 220 Abs. 2 entstehenden befreiten Gewinn entnommen werden, sodass das Wahlrecht bei welcher Steuerart der Steuerpflichtige die Verlustverrechnung vornimmt, klar gegeben sein sollte.

Fazit

Eine wichtige Gesetzesänderung bei der Zürcher Grundstückgewinnsteuer wurde beschlossen. Zukünftig können (auch Zürcher) Unternehmen Betriebsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer anrechnen lassen. Die Klärung dieser Grundsatzfrage ist eine Erleichterung in vielerlei Hinsicht und dürfte für betroffene Unternehmen, aber nicht zuletzt auch bei den Steuerbehörden, zu etwas weniger komplexen Veranlagungen führen. Auslegungsfragen zum Gesetzesartikel bleiben jedoch, sodass der gegenseitige Austausch mit den Steuerbehörden wichtig bleiben dürfte.

Die Inkraftsetzung des Gesetzes wird per 1. Januar 2019 erfolgen.

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