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ALV: Wegfall des Solidaritätsbeitrag per 2023

Der Ausgleichsfonds der ALV wird per Ende 2022 voraussichtlich die Schwelle von 2.5 Mrd. erreichen, was zum Wegfall des Solidaritätsprozents führt.

Laut Gesetz darf die ALV II auf Einkommen über CHF 148'200 erhoben werden. Dieses Recht fällt weg, sobald die Schwelle von 2.5 Mrd. Eigenkapital im ALV Ausgleichsfonds erreicht wird. Die Zahlen zeigen, dass dies per Ende 2022 der Fall sein sollte, womit das Solidaritätsprozent per 2023 wegfällt.

Die Schweizerische Arbeitslosenversicherung besteht aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (umgangssprachlich ALV I) sowie dem Solidaritätsbeitrag (umgangssprachlich ALV II) und ist Teil der Ersten Säule in der Schweiz. Diese Beiträge werden über die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert.

Die Beiträge zur ALV I betragen 2.2% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen) des massgebenden Jahreslohnes bis zum Grenzwert von CHF 148'200. Für Löhne, welche diesen Betrag übersteigen, fallen zusätzlich 1% (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen) als Solidaritätsbeitrag an.

Weil die ALV zu Beginn des Jahrtausends stark verschuldet war, wurde im Rahmen der ALV-Revision im Jahr 2011 dieser Solidaritätsbeitrag eingeführt, um der Verschuldung entgegenzuwirken. Jährlich flossen der ALV somit bis zu 400 Mio. Franken an zusätzlichen Beiträgen zu. Gesetzlich wurde damals geregelt, dass beim Übersteigen einer gewissen Schwelle die Solidaritätsbeiträge eingestellt werden. 

Wie die Zahlen nun zeigen, wird das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende 2022 voraussichtlich die entsprechende Schwelle von CHF 2.5 Milliarden übersteigen. Von Gesetzes wegen darf das Solidaritätsprozent (ALV II) nur so lange erhoben werden, bis dieser Schwellenwert erreicht wird. Das Recht zur Erhebung des Solidaritätsbeitrages von 1% auf Einkommen, welche CHF 148'200 übersteigen, fällt somit per 1. Januar 2023 weg (Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg (admin.ch)).

Nachfolgend eine Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge ab 2023:

 Ab 01.01.2023
Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV)

8.7% (je 4.35% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Invaliden-versicherung (IV)1.4% (je 0.70% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Erwerbser­satzordnung (EO)0.5% (je 0.25% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Total AHV/IV/EO10.6% (je 5.30% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Arbeitslosen-versicherung (ALV)2.2% (je 1.1% zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Einkommen bis CHF 148'200)
Solidaritätsbeitrag (ALV II)*fällt weg
Anpassung Maximalbeitrag
Säule 3a
CHF 7'056 (private Versicherung)

* Sollte im Verlauf des Jahres 2023 der Schwellenwert wieder unterschritten werden, kann es per 2024 wiederum zu einer Anpassung der Erhebung kommen.

Blog author Stefanie Doenz
Stefanie Doenz

Senior Manager,Tax Global Mobility Services

KPMG Switzerland

Was bedeutet das für mich als Arbeitgeber?

Die Lohnbuchhaltungssysteme müssen per Januar 2023 entsprechend angepasst werden, sodass korrekte Beiträge berechnet und einbehalten werden. Es lohnt sich also, dies vor Mitte Januar zu implementieren.