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COVID-19: Steuerliche Massnahmen im Kanton Bern
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat aufgrund der aktuellen Lage verschiedene Entlastungsmassnahmen in Bezug auf steuerliche Angelegenheiten für natürliche sowie juristische Personen eingeführt. Der Kanton Bern leistet einen wertvollen Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise und unterstützt damit die Steuerpflichtigen und die Berner Wirtschaft in dieser schwierigen Situation.
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen ist für Privatpersonen, selbständig Erwerbstätige, Personengesellschaften, Erben- und Miteigentümergemeinschaften, wie auch für juristische Personen bis am 15. September 2020 automatisch verlängert worden. Diese Frist gilt ebenfalls für Personen, welche eine Steuererklärung im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) einreichen.
- Bis Ende Juni 2020 gilt für sämtliche Steuerschulden gegenüber dem Kanton Bern ein Mahn- und Betreibungsstopp.
- Bei verspäteten Steuerzahlungen der Steuerperiode 2020 wird für die Kantons- und Gemeindesteuern kein Verzugszins erhoben.
- Sofern es nicht möglich ist, die Steuern nach Ablauf des Fristenstillstands vom 30. Juni 2020 zu bezahlen, ist ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einzureichen. Die Gesuche werden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Kulanz behandelt.
- Sofern erwartet wird, dass das Einkommen 2020 tiefer ausfällt als in den Vorjahren, können die Ratenrechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020 angepasst werden, so dass sie der voraussichtlich geschuldeten Steuer entsprechen. Wird der Gesamtbetrag einbezahlt, wird der überschüssige Betrag verzinst (Vergütungszins von 0.5%). Auf Vorauszahlungen wird neu ein Vorauszahlungszins von 0.5% gewährt.
- Behördliche Fristen können mit einem Gesuch bei der Steuerverwaltung erstreckt werden. Sofern die Gründe für die Erstreckung in der Corona-Krise liegen werden diese Gesuche mit Kulanz behandelt.
- Gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung einer Einspache oder eines Rekurses etc.) können nicht erstreckt werden. Es besteht (wie bis anhin) die Möglichkeit, ein Gesuch zur Wiederherstellung versäumter Fristen infolge unverschuldeter Verhinderung einzureichen.
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer wird auf Anfrage bis am 30. Juni 2020 erstreckt. Der Mahn- und Betreibungsstopp bis am 30. Juni 2020 gilt hier ebenfalls.
Die offiziellen Informationen zu den Entlastungsmassnahmen der Steuerverwaltung des Kantons Bern sind auf ihrer Webseite ersichtlich. Die beschlossenen steuerlichen Massnahmen des Bundes, so insbesondere in Bezug auf die Mehrwert- und Verrechnungssteuer sowie die Stempelabgaben, finden Sie auf den offiziellen Webseiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV sowie jener des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.