• Christoph Frey, Partner |

Dass sich das Bundesgericht nach wie vor mit Verlustverrechnungsfällen bei der Grundstückgewinnsteuer zu befassen hat, zeigt auf, dass es diesbezüglich immer noch Rechtsunsicherheiten gibt. Mit dem vorliegenden Urteil werden aber wichtige Fragen zur Zürcher Verlustverlustverrechnung klargestellt.  

Sachverhalt

Die A AG bezweckt die Entwicklung, Realisierung und Abwicklung von Immobilienprojekten und befasste sich 2012 mit der Realisierung von zwei Grossüberbauungen in den Kantonen Zürich und Waadt. Im Jahr 2013 wurden in Zürich sämtliche Stockwerkseigentumseinheiten veräussert. Mit den Grundstückgewinnsteuerdeklarationen machte die A AG Verlustvorträge aus den Jahren 2007, 2010 und 2012 sowie den Liegenschaftenhändlerstatus geltend. Sowohl das Steueramt der Stadt Zürich wie auch später das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich liessen die Verlustverrechnung nicht zu, wohingegen das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde guthiess. Das Bundesgericht wies schlussendlich die darauf folgende Beschwerde der Stadt Zürich mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 mit folgenden Begründungen ab.

Wichtigste Elemente des Urteils

  • Generelle Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten.
  • Der bundesrechtskonforme Gesetzesartikel §224a StG-ZH (seit dem 1. Januar 2019 in Kraft) bezweckt eine steuerartenübergreifende Verlustverrechnung auch für rein innerkantonale Verhältnisse.
  • Für die Zeit vor 2019 gilt folgendes: Mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2010 vom 7. Oktober 2011 wurde zwar festgehalten, dass das Fehlen der Betriebsverlustverrechnung im inner- im Vergleich zum interkantonalen Verhältnis eine Schlechterstellung für Steuerpflichtige bedeute, welche aber nicht durch das Doppelbesteuerungsrecht verboten sei. Bereits damals hielt das Bundesgericht aber fest, dass dies im Lichte der Rechtsgleichheit trotzdem problematisch sei, was im aktuellen Urteil nochmals wie folgt aufgegriffen wurde: «Im Lichte der verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Bundesgericht in BGE 145 II 206 geäussert hat, wäre im Gegenteil eher zu überlegen, ob nicht auch in rein innerkantonalen Verhältnissen unter gewissen Voraussetzungen die Verrechnung eines gewinnsteuerlichen Verlustvortrags mit Grundstückgewinnen zugelassen werden müsste, wie dies nunmehr alle Kantone in ihren Steuergesetzen vorsehen.» Vorliegend war dies aber nicht weiter zu vertiefen, da ein interkantonales Verhältnis vorlag.
  • Für die Annahme eines interkantonalen Verhältnisses genügt es, wenn die steuerpflichtige juristische Person im Zeitpunkt der Verlustver- bzw. Verlustanrechnung in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist. Es wird also keine ausserkantonale Betriebsstätte vorausgesetzt.
  • Art. 127 Abs. 3 BV verpflichtet den Belegenheitskanton nicht nur zur Übernahme von sogenannten Ausscheidungsverlusten (d.h. ausserkantonalen Verlusten), sondern es sind auch «eigene» Verluste (z.B. aufgrund Gewinnungskosten- oder Schuldzinsenüberschüssen aus Kapitalanlageliegenschaften) mit «eigenen» Gewinnen (z.B. aufgrund eines positiven Betriebsstätteergebnisses oder aufgrund von Grundstückgewinnen) zu verrechnen. 

Fazit

Die stossenden interkantonalen Auswirkungen des «altrechtlichen» Zürcher Verlustverrechnungssystems (Situation vor dem 1. Januar 2019) rechtfertigen die Verpflichtung zur Anrechnung eines Verlustvortrags an Grundstückgewinne. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken erwägt das Bundesgericht für solche älteren Fälle ebenfalls eine Verrechnungsmöglichkeit im innerkantonalen Verhältnis, was vorliegend aber nicht abschliessend zu prüfen war.

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