• Sibylle Fankhauser, Director |
  • Frank Roth, Partner |

Bei einer S-Corporation handelt es sich um eine Körperschaft nach US-Recht mit steuerlichem Sonderstatus. Aufgrund der sogenannten Pass-Through Taxation werden die erzielten Gewinne nicht auf Stufe der Gesellschaft, sondern auf Stufe der Anteilsinhabenden besteuert. Steuerlich ist die S-Corporation aufgrund der transparenten Betrachtung nach US-Recht kein Steuersubjekt mehr. Zivilrechtlich bleibt die S-Corporation in den USA jedoch eine Körperschaft und verliert ihren Status als juristische Person nicht.

Besteuerung von US S-Corporations in der Schweiz

Es stellt sich die Frage, wie diese in den USA steuerlich transparent betrachtete Gesellschaft für Schweizer Steuerzwecke zu qualifizieren ist. Nach herrschender Lehre (und teilweise auch der Rechtsprechung) werden Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber von S-Corporations den Anteilsinhabenden von juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, gleichgestellt. Da eine S-Corporation in Anwendung der Inkorporationstheorie trotz steuerlich transparenter Betrachtung als juristische Person qualifiziert und das Steuerrecht grundsätzlich der zivilrechtlichen Betrachtung folgt, ist aus unserer Sicht eine Gleichstellung mit juristischen Personen auch für Steuerzwecke angezeigt. Demnach sind Ausschüttungen einer S-Corporation, also einer Kapitalgesellschaft, für natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar. Sofern die Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber mindestens 10 % am Gesellschaftskapital der S-Corporation hält, kommt die Teilbesteuerung zum Tragen.

Nicht besteuert, sondern lediglich satzbestimmend berücksichtigt werden Erträge in den Fällen, in denen die S-Corporation eine unternehmerische Tätigkeit in den USA ausübt und damit in den USA eine Betriebstätte begründet. Die der Betriebsstätte zuzuweisenden Erträge werden nach geltendem Doppelbesteuerungsabkommen im Betriebsstättestaat besteuert. Fragen und Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf die Betriebsstättefrage ergeben sich hier insbesondere bei Holding- und Finanzierungsgesellschaften. Liegt hingegen keine Betriebsstätte in den USA vor oder kann die steuermindernde Tatsache der Betriebsstätte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, hat dies zur Konsequenz, dass die Einkünfte aus der S-Corporation von den Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern aufgrund der transparenten Besteuerung sowohl als Einkommen in den USA als auch als Erträge aus beweglichem Vermögen in der Schweiz der Einkommenssteuer unterliegen. In diesem Fall liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema und zu Verrechnungssteuerfolgen, wenn die US S-Corporation Anteile an einer Schweizer Gesellschaft hält, finden sich in unserem Artikel in der April-Ausgabe von Expert Focus. Zudem gibt der Artikel einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung, Literatur und Praxis in den Kantonen. 

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