FIDLEG Umsetzung: erste Erkenntnisse und Stolpersteine FIDLEG Umsetzung: erste Erkenntnisse und Stolpersteine
Finanzinstitute arbeiten intensiv an der Umsetzung des FIDLEG. Die ersten Monate haben gezeigt, dass die damit verbundenen Herausforderungen unterschätzt werden. Als Auftakt unserer sechsteiligen Blogserie präsentieren wir einen Überblick über die herausfordernsten Bereiche der Implementierung.
Segmentierung der Kundenbeziehungen
In vielen Instituten zeigt sich, dass sich die Segmentierung der Kundenbeziehungen in die drei FIDLEG-Segmente aufwändiger gestaltet als erwartet. Einerseits ergeben sich zahlreiche „Spezialfälle“ (e.g. Mehrfachkonten/Depots, Vollmachten, Verhältnisse mit externen Vermögensverwaltern). Andererseits stellt auch die IT-seitige Umsetzung der Segmentierungskriterien eine Herausforderung für viele Institute dar. Nicht selten bedarf es auch einer Kundeninteraktion für die Segmentierung. Sodann hat sich gezeigt, dass bezüglich dem Wechsel zwischen den Kundensegmenten (opting-in / opting-out) das Gesetz zwar Spielraum lässt, dieser jedoch in der Praxis zu sehr komplexen Lösungen führen würde.
Best Execution
Höher als erwartet ist der Handlungsbedarf im Bereich der Best Execution. Insbesondere die Anforderungen bzgl. die jährliche Überprüfung der Best Execution Grundsätze (Art. 21 Abs. 4 FIDLEV) werden in der Regel historische Datenanalysen in Bezug auf Ausführungspreise sowie eine Transaktionskostenanalyse (TCA) erfordern. Dies gilt auch für jene Fälle, wo ein Institut nur mit einem Broker zusammenarbeitet, denn das ausschliessliche Abstützen auf Zusicherungen des Brokers, sind nicht ausreichend. Weitere Herausforderungen können sich in Bezug auf die IT-Infrastruktur ergeben (e.g. Erfassung Börsenaufträge ohne Handelsplatz, Konfiguration der Systeme).
Lombardkredite
Obwohl Lombardkredite gem. bundesrätlicher Botschaft zum FIDLEG und dem Erläuterungsbericht zum FIDLEV im Fokus von Art. 3 lit. c Ziff. 5 FIDLEG standen, entspricht der Wortlaut der Bestimmung nicht dem landläufigen Verständnis von Lombardkrediten. So sind vom Geltungsbereich Kredite erfasst, welche „für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten“ vorgesehen sind (versus Kredite, welche durch Wertschriften besichert sind). Diese Auslegung rückt potentiell auch weitere Arten von Krediten in den Anwendungsbereich des FIDLEG, wie bspw. Kontokorrentkredite oder die Aufstockung von Hypothekarkrediten, sofern diese für den Kauf von Wertschriften verwendet werden. Da die Inanspruchnahme dieser Kreditarten oft anders verläuft als bei Lombardkrediten, kann sich die Erfüllung insbesondere der Informationspflichten praktisch schwierig gestalten.
Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden
In der Praxis können in gewissen Konstellationen (ungedeckte) Geschäfte von Finanzinstrumenten vorkommen; wenn auch nur aufgrund technischer Gegebenheiten und nur für eine limitierte Zeitdauer mit entsprechend sehr geringem Risiko für die Kunden. Nichtsdestotrotz lässt das Verbot von ungedeckten Geschäften mit Finanzinstrumenten von Privatkunden nach Art. 19 Abs. 3 FIDLEG keine Ausnahmen oder Materialitätsüberlegungen zu. Ferner sind Custody-Systeme oftmals nicht in der Lage, Wertschriften konkreten Kunden zuzuordnen. Eine Zuweisung der Finanzinstrumente zu den einzelnen Kundensegmenten ist damit unmöglich und verhindert, dass zumindest die Bestände von professionellen und institutionellen Kunden verwendet werden könnten. Dies kann mitunter umfangreiche Anpassung der entsprechenden Handels- und/oder Custody-Prozesse notwendig machen.