COVID-19: Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz COVID-19: KAE in der Schweiz
Kurzarbeit zufolge Covid-19: Viele Unternehmen kämpfen derzeit mit einer rückläufigen Auftragslage, einige müssen den Betrieb gar schliessen. Ein vereinfachter Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung soll helfen. Wie sieht dieser aus? Und welche praktischen Fragen stellen sich bei der Einführung?
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein zentrales Instrument, um Arbeitsausfälle aufgrund der Coronakrise zu überbrücken.
Der Arbeitgeber ist mangels Rückwirkung der KAE gut beraten, diese sobald wie möglich zu beantragen, muss aber gleichzeitig die korrekte Handhabung sicherstellen, andernfalls er riskiert, keine Entschädigungen zu erhalten oder Vorschüsse rückerstatten zu müssen. Trotz vieler krisenbedingter Erleichterungen bei der Beantragung, steckt der Teufel jedoch im Detail.
Die nachstehenden Ausführungen berücksichtigen die Rechtslage bis 31. März 2020 – die aufgrund der Coronakrise beschlossenen Erleichterungen sind nachfolgend jeweils mit "NEU" bezeichnet.
Was ist neu – auf einen Blick:
- Die Frist zur Voranmeldung für KAE wurde aufgehoben;
- Bewilligungsdauer für KAE beträgt neu 6 anstatt 3 Monate;
- Die Karenzfrist entfällt – der Arbeitgeber muss sich also an den Arbeitsausfällen nicht beteiligen;
- TemporärmitarbeiterInnen, Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lehrlinge, Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen (Gesellschafter, Geschäftsinhaber usw.) haben Anspruch auf KAE;
- Der Arbeitgeber kann neu die Bevorschussung der KAE verlangen;
- Es wurden aktuelle Formulare und Unterlagen spezifisch im Zusammenhang mit der Covid-Krise zur Verfügung gestellt (Voranmeldung Kurzarbeit, Formular 716.300, Zustimmung zur Kurzarbeit, Formular 716.315, Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular, Excel-Datei), Online-Rechner Kurzarbeitsentschädigung).
- Zwischenbeschäftigungen werden nicht mehr an die KAE angerechnet (d.h. das zusätzlich Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung hat keinen Einfluss auf die KAE).
- Angestellte auf Abruf (auch wenn deren Arbeitspensum um mehr als 20% schwankt) haben Anspruch auf KAE, falls sie seit mindestens 6 Monaten beim gleichen Unternehmen angestellt sind.
- Die maximale Bezugsdauer von 4 Monaten für KAE bei einem Arbeitsausfall von mehr als 85% wurde aufgehoben.
KAE – Antworten auf die häufigsten Fragen in der Praxis
Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung?
Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der gesamten Arbeitsstunden des betroffenen Betriebs oder Betriebsabteilung betragen und er muss auf die derzeitige Covid-Krise zurückzuführen sein.
Können wir Kurzarbeitsentschädigung für einzelne Abteilungen unseres Betriebs beantragen?
Kurzarbeitsentschädigung kann auch nur für einzelne sogenannte "Betriebsabteilungen" beantragt werden. Dabei handelt es sich typischerweise um eine organisatorische Einheit innerhalb des Betriebs, die unter selbständiger Leitung steht oder Leistungen erbringt, die auch durch selbständige Betriebe erstellt und auf dem Markt angeboten werden könnten.
Z.B. können Baustellen oder Geschäftsfilialen eine solche Betriebsabteilung sein – es empfiehlt sich aber eine jeweilige Abklärung des konkreten Einzelfalls.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Arbeitnehmende, die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abliefern resp. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, aber das Rentenalter noch nicht erreicht haben (d.h. auch Stundenlöhner und Teilzeitmitarbeitende).
NEU haben auch Arbeitnehmende in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen, Temporärarbeiter, Arbeitnehmende auf Abruf sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wie z.B. der Gesellschafter einer GmbH oder Einzelunternehmer sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten resp. eingetragene Partner Anspruch auf KAE. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für mitarbeitende Ehegatten wird eine Pauschale von CHF 3‘320.00 für eine Vollzeitstelle ausgerichtet.