• Christoph Frey, Partner |

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unterliegen gemäss StHG Art. 23 Abs. 4 in allen Kantonen der Grundstückgewinnsteuerpflicht (wobei in Genf eine spezielle Praxis zu berücksichtigen ist). Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer. Es stellt sich deshalb regelmässig die Frage, ob ein Verlust aus einer anderen Liegenschaftsveräusserung an den Wertzuwachsgewinn anrechenbar ist.

Innerkantonale Verlustverrechnung ist möglich

Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 5. Juli 2016 (2C_1080/2014) wurde bereits entschieden, dass eine innerkantonale Verlustverrechnung bei Vorsorgeeinrichtungen möglich sein muss. Konkret: Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bei (gewinn-) steuerbefreiten juristischen Person vor, auch wenn eine diesbezügliche kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Deshalb konnte im damaligen Fall eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Zürich trotz fehlender kantonaler Gesetzesgrundlage einen Veräusserungsgewinn mit einem Veräusserungsverlust bei St. Galler Liegenschaften innerkantonal verrechnen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie hier.

Interkantonale Verlustverrechnung ebenfalls?

Im vorstehenden Urteil wurde aufgrund des Sachverhalts nicht auf die interkantonale Verlustverrechnung eingegangen. Eine gewisse Unsicherheit verblieb deshalb, ob Vorsorgeeinrichtungen Verluste auch interkantonal mit Wertzuwachsgewinnen verrechnen können. Basierend auf dem Schlechterstellungsverbot war aber generell davon auszugehen.

Neuer Bundesgerichtsentscheid 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020

Das Bundesgericht hatte vorliegend die Frage zu klären ob ausserkantonale Veräusserungsverluste an Grundstückgewinne angerechnet werden können, wenn es sich um eine gewinnsteuerbefreite juristische Person handelt, die direkt der beruflichen Vorsorge dient. Konkret handelt es sich um eine steuerbefreite kollektive Kapitalanlage dessen Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische Vorsorgeeinrichtungen sind (Steuerbefreiung aufgrund DBG Art. 56 lit. j).

Die wichtigsten Argumente der Beschwerdegegnerin (der Steuerverwaltung des Kantons Bern), dass es sich um keinen interkantonalen Sachverhalt handle (fehlendes Hauptsteuerdomizil und fehlende Ausscheidung zwischen Haupt-, Neben- bzw. Spezialsteuerdomizil) und dass es sich weder um eine Gesamtgewinnsteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch um eine periodische Steuer handle, erwiesen sich als haltlos bzw. irrelevant.

Das Bundesgericht bestätigte, dass ein interkantonaler Sachverhalt auch vorliegt, wenn die gewinnsteuerbefreite kollektive Kapitalanlage einzig über Spezialsteuerdomizile in verschiedenen Kantonen verfügt (E 7.1). Zudem gilt das Schlechterstellungsverbot auch für die Grundstückgewinnsteuern (E 7.4). Die ausserkantonalen Veräusserungsverluste mussten somit beim Wertzuwachsgewinn in Bern angerechnet werden, obwohl das Berner Steuergesetz grundsätzlich nur eine innerkantonale Verlustverrechnung vorsieht (StG BE Art. 143).

Mehr zum Bundesgerichtsentscheid 2C_216/2019 finden Sie hier

Fazit

Die Bestätigung des Schlechterstellungsverbots auch bei der Grundstückgewinnsteuer sowie die Bestätigung, dass bei als Vermögenswerte gehaltenen Liegenschaften in verschiedenen Kantonen ohne eigenen Betrieb (somit nur Spezialsteuerdomizile) doppelbesteuerungsrechtlich von einem interkantonalen Sachverhalt auszugehen ist, stellt nun für Vorsorgeeinrichtungen klar, dass auch eine interkantonale Verrechnung von Veräusserungsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer anwendbar sein sollte. In Verbindung mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_1080/2014 vom 5. Juli 2016 sollte dies auch bei einer gänzlich fehlenden kantonalen Gesetzesgrundlage zur Verlustverrechnung der Fall sein. Es bleibt somit dabei, Ausscheidungsverluste sind nach Auffassung des Bundesgerichts gänzlich zu vermeiden.

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