FIDLEG / FINIG FIDLEG / FINIG: Stände- und Nationalrat uneins
An seiner Sitzung von 7. März 2018 beriet der Ständerat die verbleibenden Differenzen zum Nationalrat. Die vorberatende Kommission beantragte dem Ständerat zwar, sich in vielen Punkten dem Nationalrat anzuschliessen, dennoch verbleiben nach der Diskussion einige umstrittene Differenzen:
Kundenkategorien
Der Ständerat möchte die Kundenkategorien abschliessend im Gesetz geregelt haben. Damit sprach er sich erneut gegen eine Delegationsnorm aus (Art. 4 E-FIDLEG), welche den Bundesrat ermächtigt „weitere” Kundenkategorien als „professionelle Kunden“ zu bezeichnen. Der Ständerat befürchtet, dass die Delegationsnorm ein Schlupfloch schaffen würde, das den Kundenschutz verwässern könnte. Andererseits nimmt man so dem Bundesrat auch die Möglichkeit, flexibel auf internationale Entwicklungen zu reagieren.
Prospekthaftung
Der Nationalrat überraschte den Ständerat mit einer verschuldensunabhängigen Haftung (sog. Kausalhaftung) für Fehler in Prospekten. Entgegen dieser Regelung (Art. 72 Abs. 1 E-FIDLEG) möchte der Ständerat, wie bereits der Bundesrat, eine Verschuldenshaftung vorsehen. Die Finanzdienstleister sollen sich entlasten können, wenn sie kein Verschulden trifft.
‘Grandfathering’ für Vermögensverwalter
Im FINIG wurden die Differenzen weitestgehend bereinigt. Der Bundesrat schlug vor, dass bestimmte Typen von Vermögensverwaltern nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie seit mindestens 15 Jahren ihre Tätigkeit ausüben und keine Neukunden annehmen(sog. Grandfathering-Klausel, Art. 70 Abs. 3 E-FINIG). Damit hat er bewusst eine Interessenabwägung zwischen ungleicher Rechtsanwendung und Bestandesschutz vorgenommen. Während der Nationalrat diese Bestimmung streichen wollte, schloss sich nun der Ständerat dem Bundesrat an. Entsprechend bleibt die Differenz bestehen. Wie gross die Bedeutung der Grandfathering-Klausel dann in der Praxis sein wird, wird sich weisen müssen. So ist schon jetzt absehbar, dass die depotführenden Banken in vielen Fällen zusätzliche Anforderungen an die Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern stellen werden, welche eine Unterstellung „faktisch“ erzwingen.
Rücktrittsrecht
Der Nationalrat schlug bei Haustürgeschäften – dazu zählen auch Telefon-Akquisen – die Abschaffung des Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen vor, was im Entwurf des Bundesrates nicht vorgesehen war. Dies stiess im Ständerat auf Unverständnis, weshalb er den Vorschlag verwarf. Auch Bundesrat Ueli Maurer warnte vor einer Änderung im allgemeinen Teil des Obligationenrechts. Beide befürchteten eine Verwässerung des Kundenschutzes.
Neben diesen noch offenen Differenzen sind die folgenden Bereinigungen hervorzuheben: