Schweizer Konzerne, die innerhalb der EU handeln oder betroffene Rohstoffe in die EU exportieren, können direkt oder indirekt von der Verordnung betroffen sein. Sie sollten einen zentral gesteuerten Ansatz für alle Unternehmen innerhalb des Konzerns in Betracht ziehen. Zudem müssen Schweizer Unternehmen Informationen über die in den EU-Markt exportierten Rohstoffe bereitstellen.
Das bedeutet, sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen bezogenen Rohstoffe nicht mit der Abholzung von Wäldern in Verbindung stehen, und möglicherweise gegenüber Investoren und Kunden die Einhaltung der Verordnung nachweisen.
Schweizer Finanzinstitute unterliegen derzeit nicht der EUDR-Verordnung, was sich jedoch ändern könnte, da sich die Europäische Kommission verpflichtet hat eine Folgenabschätzung vorzunehmen, um die Rolle der Finanzinstitute bei der Verhinderung von Finanzströmen zu bewerten, die direkt oder indirekt zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen.
Unabhängig vom Ergebnis der Folgenabschätzung sind die Finanzinstitute durch ihre Investitionen in Unternehmen, die mit den unter die Verordnung fallenden Rohstoffen handeln und sie in die EU exportieren, indirekt von der Verordnung betroffen. Da die Entwaldung für viele Unternehmen ein erhebliches Risiko darstellt, stellen sie auch ein Risiko für die Instrumente dar, in die die Finanzinstitute investieren.