Am 8. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission einen umfassenden Reformvorschlag im Rahmen der Initiative «VAT in the Digital Age» (ViDA) [MwSt im digitalen Zeitalter] veröffentlicht. Dies markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems.

Diese Änderungen werden durch mehrere tiefgreifenden Entwicklungen vorangetrieben: die rasche Digitalisierung der Wirtschaft, das Wachstum plattformbasierter Geschäfts­modelle, anhaltende Compliance‑Belastungen für Unternehmen sowie Herausforderungen bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrugsfälle. 

Die wichtigsten Elemente der Reform:

  • Säule 1 – Digitale Meldepflichten (DRR) & eInvoicing

  • Säule 2 – Marktplatzbesteuerung

  • Säule 3 – Einzige Anlaufstelle für die EU-MWST (One-Stop-Shop [OSS] und Import-One-Stop-Shop [IOSS]

Elizabeth Barendregt

Partner, Indirect Tax & ESG

KPMG Switzerland

Mathias Bopp

Partner, Leiter Indirect Tax

KPMG Switzerland

Warum diese Reform notwendig war

Das aktuelle europäische Rahmengesetuz für die MWST wurde für eine überwiegend physische Wirtschaft entwickelt und ist für die heutige Realität, die von globalem Onlinehandel, Dienstleistungen der Gig-Economy und Echtzeit-Transaktionen geprägt ist, zunehmend unzureichend.

  • Die ViDA-Vorschläge zielen darauf ab, diese Lücken zu schliessen – durch den Einsatz moderner Technologien, Vereinfachung der Administration, Verbesserung der Betrugsbekämpfung und Sicherstellung einer fairen Besteuerung im digitalen Binnenmarkt.
  • Eine OECD-Studie aus dem Jahr 2020 unterstreicht die wachsende Bedeutung der Mehrwertsteuer: Rund 170 Länder erheben heute eine Mehrwertsteuer, die in OECD-Staaten im Durchschnitt rund 20 Prozent der gesamten Steuereinnahmen ausmacht.

    Mit dem zunehmenden internationalen Handel und der digitalen Wirtschaft gewann die Mehrwertsteuer an Bedeutung – gleichzeitig entstanden erhebliche Herausforderungen im Bereich der Steuerkonformität.  Allein in der EU wird der Mehrwertsteuerfehlbetrag (MWST-Lücke, VAT Gap) geschätzt auf EUR 134 Mrd. im Jahr 2019, EUR 93 Mrd. im Jahr 2020 und EUR 128 Mrd. im Jahr 2023.

Säule 1 – Digitale Meldepflichten (DRR) & eInvoicing

  • Inkrafttreten der neuen Regelungen: Anwendbar ab 1. Juli 2030.

Die aktuelle Mehrwertsteuerrichtlinie stammt aus den 1970er‑Jahren und wurde nicht für digitale Meldepflichten entwickelt. Mit der Zeit hat sich weltweit ein Trend weg von traditionellen MWST‑Compliance‑Prozessen hin zu einem Echtzeit‑Datenaustausch zwischen Unternehmen und Steuerbehörden ergeben, häufig gestützt durch E‑Rechnungs­systeme.

Dieser Trend zeigt sich zunehmend auch in der EU. Viele Mitgliedstaaten haben bereits eigene digitale Meldepflichten eingeführt oder planen dies. Da diese nationalen Initiativen jedoch unabhängig voneinander entstanden sind, hat sich ein fragmentiertes System entwickelt, das für Unternehmen, die in mehreren EU‑Ländern tätig sind, zusätzliche Komplexität und hohe Administrationskosten verursacht. 

Diese Fragmentierung gefährdet die Integrität des Binnenmarkts und erschwert eine wirksame Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Daher schlägt die EU nun ein stärker koordiniertes und harmonisiertes, EU‑weites System vor.

Die neuen Regeln im Überblick:
 

  • Digitale Meldepflichten für innergemeinschaftliche B2B‑Transaktionen
    • Ersetzen die heutigen Zusammenfassenden Meldungen.

    • Verpflichten zu einer transaktionsbezogenen Meldung innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsausstellung. 

    • Mitgliedstaaten können ihre digitalen Meldepflichten auf inländische Transaktionen ausweiten – unter Nutzung des EU‑Standardformats.

  • Obligatorische E‑Rechnungsstellung als Standard

    Strukturierte elektronische Rechnungen werden zum Standard. Die Zustimmung des Käufers ist nicht mehr erforderlich.

  • Frist zur Rechnungsausstellung

    Rechnungen für grenzüberschreitende Lieferungen und Reverse‑Charge‑Fälle müssen innerhalb von 10 Tagen ausgestellt werden – statt wie bisher maximal 45 Tagen.

  • Sammelrechnungen unter bestimmten Bedingungen

    Sammelrechnungen sind weiterhin erlaubt, sofern die Leistungen im selben Kalendermonat erbracht wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Erweiterter Rechnungsinhalt

    E‑Rechnungen müssen künftig zusätzliche Pflichtangaben enthalten, darunter:

     

    • Bankkontoinformationen 

    • Zahlungsdetails

    • Verweise auf korrigierte Rechnungen 

  • Endgültige Harmonisierung

    Bis 1. Januar 2035 müssen Mitgliedstaaten, die inländische digitale Echtzeit‑Meldepflichten betreiben, ihre Systeme vollständig an den EU‑Standard anpassen. Dies markiert die letzte Phase des umfassenden ViDA‑Pakets.


Säule 2 – Marktplatzbesteuerung

  • Inkrafttreten der Regelungen: Ab 1. Juli 2028 (einzelne Elemente ab 1. Januar 2030)

Die Geschäftswelt verändert sich rasant, und Online‑Verkaufsmodelle sind selbst in traditionellen Branchen wie dem Personentransport und der Vermietung von Unterkünften zur neuen Normalität geworden.

Gemäss der Studie «VAT in the Digital Age» sind bis zu 70 % der über Online‑Marktplätze tätigen Anbieter nicht für die Mehrwertsteuer registriert. Da traditionelle Hotels und Taxiunternehmen verpflichtet sind, MWST auf ihre Leistungen zu erheben, entsteht eine klare und wachsende steuerliche Ungleichheit. Um diese Lücke zu schliessen, schlägt die EU neue Regeln vor, die Zuständigkeiten präzisieren und die MWST‑Erhebung über digitale Marktplätze verbessern sollen.

Einführung des «Deemed Supplier»-Regimes

Plattformen werden zum fiktiven Leistungserbringer (d. h. sie sind für die MWST‑Abrechnung verantwortlich), wenn sie Personenbeförderungsleistungen auf der Strasse oder kurzfristige Beherbergungsleistungen vermitteln, sofern der eigentliche Anbieter nicht selbst MWST‑pflichtig ist.

Regeln für die fiktive Lieferung bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen oder Personenbeförderungen 

Für MWST‑Zwecke wird die über die Plattform vermittelte Leistung in zwei Transaktionen aufgeteilt: 

  • Der zugrunde liegende Anbieter wird so behandelt, als hätte er die kurzfristige Beherbergung oder die Personenbeförderung an die Plattform erbracht. Diese Leistung ist MWST‑befreit, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug.
  • Die Plattform wird so behandelt, als habe sie die kurzfristige Beherbergung oder Personenbeförderung an den Endkunden erbracht. 

Diese Lieferung wird als Vermittlungsleistung behandelt. Dadurch lassen sich die Regeln zum Leistungsort einheitlich anwenden. Die Plattform ist somit verantwortlich für das Einziehen der MWST vom Kunden und das Abführen der MWST an die Steuerbehörden. Wichtig: Diese Regelung beeinträchtigt nicht den Vorsteuerabzug der Plattform. 

Dieses Modell schafft Wettbewerbsgleichheit zwischen Plattformen und traditionellen MWST‑pflichtigen Anbietern. Gleichzeitig wird verhindert, dass die zugrunde liegenden – oft kleinen – Anbieter, die über die Plattform tätig sind, mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand belastet werden. 


Säule 3 – Einzige Anlaufstelle: OSS & IOSS

  • Inkrafttreten der Regelungen: Ab 1. Januar 2027 (weitere Elemente ab 1. Juli 2028)

Unternehmen, die in mehreren EU‑Mitgliedstaaten tätig sind, waren lange Zeit mit komplexen und kostspieligen MWST‑Compliance‑Pflichten konfrontiert. Dies schuf Hindernisse innerhalb des EU‑Binnenmarkts. 

Mit dem MWST‑E‑Commerce‑Paket, das seit dem 1. Juli 2021 gilt, wurden neue Regeln eingeführt, die diese Belastungen deutlich reduziert haben. Anstatt sich in jedem Mitgliedstaat registrieren zu müssen, in dem Verkäufe stattfinden, können Unternehmen ihre MWST über die einzige Anlaufstelle deklarieren: 

  • One-Stop Shop (OSS) für B2C‑Lieferungen innerhalb der EU 
  • Import One-Stop Shop (IOSS) für die Einfuhr von Waren mit einem Wert bis EUR 150 

Obwohl OSS und IOSS bereits grossen Nutzen bringen, ist ihr heutiger Anwendungsbereich begrenzt. Viele Unternehmen unterliegen daher weiterhin umfangreichen MWST‑Pflichten in mehreren Ländern. 

Ziel der Reform ist es, die Zahl der Fälle zu reduzieren, in denen Unternehmen sich in einem EU‑Mitgliedstaat registrieren müssen, in dem sie nicht ansässig sind.

Zentrale Massnahmen sind: 

  • Erweiterung der (I)OSS‑Systeme
  • Das Regime der Einzigen EU-Anlaufstelle (Union OSS) deckt folgendes ab:
    • Lieferungen von Waren mit Montage oder Installation
    • Bordverkäufe auf Schiffen, Flugzeugen oder Zügen

    • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Heiz‑ und Kühlenergie

    • Inländische B2C‑Lieferungen von Waren 

    • Margenbesteuerte Waren in bestimmten Fällen

  • Regime der Einzigen Nicht-EU-Anlaufstelle

    Das Regime der Einzigen Nicht-EU-Anlaufstelle (Non‑Union OSS) wird ausgedehnt und soll künftig alle Dienstleistungen abdecken, die nicht‑europäische Unternehmen an nicht steuerpflichtige Personen in der EU erbringen.


    Diese umfassende Erweiterung der OSS‑Systeme ist ein weiterer Schritt hin zu einem einfacheren, einheitlicheren und kosteneffizienteren MWST‑System innerhalb des EU‑Binnenmarkts.


    Hinweis: Der Vorsteuerabzug bleibt weiterhin nur über das MWST‑Rückerstattungsverfahren möglich, da im OSS kein Vorsteuerabzug vorgesehen ist.

  • Neues OSS‑Verfahren für die Beförderung eigener Waren innerhalb der EU

    Ein neues OSS-Verfahren ermöglicht eine zentralisierte monatliche Berichterstattung für Unternehmen, die ihre eigenen Waren zwischen EU-Mitgliedstaaten befördern.

    Diese Transaktionen sind im Ankunftsland von der Mehrwertsteuer befreit, sodass keine separaten Mehrwertsteueranmeldungen mehr erforderlich sind. Dieses Verfahren gilt auch für Abrufbestände und ersetzt die im Rahmen der «Quick Fixes» 2020 eingeführte Vereinfachung.

  • Obligatorisches Reverse‑Charge‑Verfahren

    Das Reverse‑Charge‑Verfahren, bislang für Mitgliedstaaten optional, wird obligatorisch. Es gilt für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen, die nicht im Mitgliedstaat ansässige Unternehmen an MWST‑registrierte Unternehmen in diesem Staat erbringen. Dadurch entfällt die Pflicht für ausländische Lieferanten, sich zur MWST registrieren zu lassen.

  • Erweiterte “Deemed Supplier”-Regel für Marktplätze

    Der Anwendungsbereich der Marktplatzbesteuerung wird ausgeweitet: Sie gilt künftig für alle über elektronische Plattformen gelieferten Waren, unabhängig vom Sitz des Lieferanten, Sitz des Erwerbers oder deren MWST‑Status. Die Regel erstreckt sich auch auf bestimmte eigene Warenlieferungen, die über elektronische Schnittstellen erleichtert werden. Damit werden MWST‑Pflichten für Plattformverkäufer nochmals vereinfacht, und die Plattform übernimmt zentrale steuerliche Verantwortlichkeiten.


Compliance- & Risikomanagement

  • Prozessbereitschaftsanalyse

    Bewertung der aktuellen Rechnungsprozesse und Prüfung, ob sie den Anforderungen der obligatorischen E‑Rechnungsstellung sowie des Echtzeit‑Reportings entsprechen.

  • Stammdaten-Governance

    Sicherstellung der Stammdatenqualität– basierend auf einem «First‑Time‑Right»-Ansatz über alle Geschäftsbereiche hinweg.

  • Schulung & regulatorisches Monitoring

    Schulung der Mitarbeitenden und Informierung über spezifische Vorgaben einzelner Mitgliedstaaten.

  • Lösungsauswahl & Entscheidung

    Evaluierung und Auswahl eines envoicing-Anbieters.

  • Roadmap & Betriebsmodell

    Erstellung einer Implementierungs‑Roadmap, inkl. klarer Governance‑Strukturen (RACI) für System‑Updates und die Einführung neuer Lösungen.

Implementierungszeitplan & Fristen

Datum

Meilenstein

1. April 2025 

Nationale E‑Rechnungspflichten sind ohne Vorabgenehmigung der Europäischen Kommission zulässig 

1. Januar 2027 

Erweiterung des OSS‑Verfahrens (Gas, Elektrizität, Heiz‑ und Kühlenergie)

1. Juli 2028 

Einführung der Plattform‑Regel zum fiktiven Leistungserbringer; weitere Ausweitung der einheitlichen MWST‑Registrierung  

1. Juli 2030 

Obligatorische grenzüberschreitende E‑Rechnungsstellung und digitale Meldepflichten (DRR) 

1. Januar 2035 

EU‑weite Harmonisierung der E‑Rechnungsstellung vollständig abgeschlossen


Praktische Auswirkungen & nächste Schritte

Mit ViDA gehen eine Reihe wichtiger Änderungen bei der Datenerfassung, -validierung, -verarbeitung und -berichterstattung in allen Bereichen von Unternehmen einher (z. B. Buchhaltung, Finanzen, Steuern und kaufmännische Funktionen). 

In der EU tätige Unternehmen sollten frühzeitig handeln, um ihre Compliance‑Bereitschaft sicherzustellen. 

  • Aufbau einer zentralen, funktionsübergreifenden E‑Rechnungs- und DRR‑Strategie und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Steuerabteilung, Finanzabteilung und ERP/IT. 
  • Analyse der Auswirkungen der OSS/IOSS‑Vereinfachungen und strategische Entscheidung zur MWST‑Registrierung und Compliance‑Organisation. 
  • Prüfung der Auswirkungen der Säule Plattformökonomie und rechtzeitige Planung notwendiger Anpassungen der Rechnungserstellung im ERP‑/Billing‑System. 

Wesentliche Erkenntnisse

Die ViDA‑Reformen werden schrittweise bis 2035 umgesetzt und umfassen drei Säulen.

E‑Rechnungsstellung & Digitale Meldepflichten vereinfachen die Compliance, erfordern jedoch eine robuste und stabile digitale Infrastruktur.

Die neuen MWST‑Regeln für Plattformen schaffen Wettbewerbsgleichheit zwischen Plattformanbietern und traditionellen steuerpflichtigen Unternehmen 

Die Ausweitung von OSS/IOSS bietet Unternehmen erhebliches Potenzial zur Reduktion von MWST‑Registrierungen.  Dennoch müssen Unternehmen prüfen, ob es sinnvoll ist, bestehende ausländische MWST‑Registrierungen beizubehalten (wo möglich) oder die Vereinfachungen maximal zu nutzen. Wichtig: Werden Registrierungen aufgegeben, kann dies negative Auswirkungen auf den Cashflow haben: Ohne lokale MWST‑Registrierung muss Input‑Tax über das MWST‑Rückerstattungsverfahren für nichtansässige Unternehmen geltend gemacht werden – oft langsamer und weniger planbar als über eine lokale MWST‑Abrechnung 

Wie kann KPMG Sie unterstützen?

Unsere MWST‑Expertinnen und ‑Experten begleiten Sie sicher durch die Reformen der EU‑Initiative «VAT in the Digital Age» (ViDA) – von E‑Rechnungsstellung und Digitalen Meldepflichten (DRR) über Plattformökonomie‑Regeln bis hin zur Erweiterung von OSS/IOSS.

So stellen wir sicher, dass Ihre Geschäftsprozesse in allen Mitgliedstaaten rechtskonform, effizient und zukunftsfit bleiben. 

Ihre Ansprechpersonen

Elizabeth Barendregt

Partner, Indirect Tax & ESG

KPMG Switzerland

Mathias Bopp

Partner, Leiter Indirect Tax

KPMG Switzerland

Michaël Vincke

Director, Indirect Tax

KPMG Switzerland

Sandor Arany
Sandor Arany

Senior Manager, Indirect Tax

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