07-06-2023
Die liechtensteinische Regierung hat einen Vernehmlassungsbericht für die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15% ausgearbeitet.
Liechtenstein führt globale Mindeststeuer der OECD ein
Für die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15 % im Fürstentum hat die Regierung einen Vernehmlassungsbericht ausgearbeitet. Es ist vorgesehen, dass das entsprechende Gesetz bis Ende 2023 im Liechtensteiner Landtag diskutiert wird und in Übereinstimmung mit dem harmonisierten Vorgehen der EU ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Zwei-Säulen-Konzept
Wie die EU-Richtlinie basiert der Vernehmlassungsentwurf auf dem Zwei-Säulen-Konzept der OECD zur Bekämpfung der Möglichkeiten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting kurz BEPS). Während die 1. Säule eine Marktstaatenbesteuerung digitaler Grosskonzerne herstellen soll, stellt die 2. Säule eine globale Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von min. EUR 750 Mio. sicher. Damit soll eine gerechtere Besteuerung der digitalisierten und globalisierten Wirtschaft erreicht werden.
Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Liechtenstein
Die Regierung sieht folgende Eckpunkte für die Umsetzung der globalen Mindststeuer in Liechtenstein basierend auf den GloBE-Mustervorschriften vor:
- Einführung einer Ergänzungssteuer als «Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax» (QDMTT) per 1. Januar 2024 zusammen mit einer «Income Inclusion Rule» (IIR-Ergänzungssteuer).
- Verzögerte Einführung einer «Undertaxed Payments Rule» (UTPR-Ergänzungssteuer) ab 1. Januar 2025.
- Im Fürstentum soll analog zur EU die globale Mindeststeuer auch für grosse inländische Gruppen einführt werden, um dem Diskriminierungsverbot des EWRs (Europäischer Wirtschaftsraum) Rechnung zu tragen.
- Das «Personen- und Gesellschaftsrecht» (PGR) soll mit seinen ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften als allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandard des EWR-Mitgliedsstaates Liechtenstein für grosse inländische sowie multinationale Gruppen mit Konzernobergesellschaft im Fürstentum und Ausgangsbasis für die globale Mindeststeuer dienen.
- Sämtliche juristische Personen, selbst Stiftungen und Trusts sowie auch Personengesellschaften als Geschäftseinheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer grossen inländischen Gruppe sind, sind davon betroffen.
- Die Anwendung von «transitional Safe Harbour Rules» bzw. Erleichterungen zur vereinfachten Berechnung anhand von Daten aus der länderbezogenen (Country-by-Country-Reporting) Berichterstattung sind während einer Übergangsphase von drei Geschäftsjahren vorgesehen.
- Weitere Übergangsregelungen für multinationale Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit sind gemäss den Voraussetzungen in den GloBE-Mustervorschriften während fünf Geschäftsjahren vorgesehen. Für grosse inländische Gruppen ist zudem eine Befreiung von der liechtensteinischen Ergänzungssteuer während fünf Geschäftsjahren ab der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes vorgesehen.
Die Vernehmlassungsfrist zum GloBE-Gesetz und Abänderung des Steuergesetzes (SteG) ist Anfang Juni 2023 abgelaufen. Der entsprechende Bericht und Antrag der Regierung soll im September 2023 im Landtag diskutiert werden, damit eine Implementierung der globalen Mindeststeuer für die Steuerjahre ab 2024 erfolgen kann.
Wir empfehlen allen liechtensteinischen Unternehmen jeglicher Rechtsform (AG, GmbH, Stiftung, Anstalt, Trusts etc.), welche die entsprechenden Schwellenwerte erreichen, die GloBE-Regeln sowie die anerkannten Rechnungslegungsstandards im Detail zu analysieren.