• Philipp Zünd, Partner |
  • Rinaldo Neff, Director |

Grundsätze zur Besteuerung von Kunst

Kunstwerke können vielerorts bewundert werden, so auch in manch privatem Haushalt. Dort nehmen sie eine wichtige Rolle bei der individuellen Einrichtung und Dekoration von Wohnungen und Häusern ein. Kunstgegenstände können gar eine solch selbstverständliche Rolle wie ein Tisch oder Sessel einnehmen, wodurch sie beim Ausfüllen der Steuererklärung leicht in Vergessenheit geraten. 

Ob ein Kunstobjekt steuerrechtlich relevant ist und daher in der Steuerklärung deklariert werden muss, hängt stark von der Art des Kunstbesitzes und dem spezifischen Kontext ab. In diesem Zusammenhang muss eine Unterscheidung zwischen steuerfreiem Hausrat und steuerbaren Vermögenswerten vorgenommen werden. Während ein gewöhnlicher Tisch oder ein Sessel klar als Gegenstände des täglichen Gebrauches dem Hausrat zugeordnet werden können und somit steuerlich nicht relevant sind, bedarf es bei Kunstwerken einer differenzierteren Betrachtung. 

Ein Kunstobjekt, welches rein dekorativen Zweck hat und nicht von einem bekannten Künstler erstellt wurde, kann grundsätzlich als steuerlich nicht relevanter Hausrat klassifiziert werden. 

Besitzt im Gegensatz dazu das Kunstwerk einen offensichtlich werthaltigen beziehungsweise wertesteigernden Charakter, sollte es in der Steuerklärung grundsätzlich als Vermögenswert berücksichtigt werden. In der Praxis gilt es zur Unterscheidung zwischen steuerfreiem Hausrat und steuerbarem Vermögenswert immer den Kontext, insbesondere die wirtschaftliche Situation des Eigentümers zu berücksichtigen. So können bei vermögenden Personen einzelne Kunstwerke trotz eines hohen Wertes dem Hausrat zugeordnet werden, da sie im Verhältnis zur Vermögenslage dieser Person stehen. Es besteht im Steuerrecht jedenfalls keine klare Wertgrenze, ab wann ein Kunstwerk in der Steuererklärung deklariert werden muss. 

Deklaration von Kunstgegenständen

Ist ein Kunstwerk in der Steuererklärung zu deklarieren, stellt sich die Frage nach dessen steuerlich massgebenden Verkehrswert. Die Bestimmung des Verkehrswerts von Kunst kann in der Praxis sehr schwierig sein. Einerseits weil Kunstwerke über die Zeit stark an Wert zunehmen können und somit der Kaufpreis nicht zwingend der effektive Vermögenswert widerspiegelt. Anderseits weil jedes Kunstwerk gewissermassen ein Unikat ist, wodurch kein eigentlicher Marktwert existiert, der als Bewertungsgrundlage zugezogen werden könnte. Ein wichtiger Hinweis auf den Vermögenswert eines Kunstwerkes ist daher der Versicherungswert des Objektes und bei zeitnahem Erwerb der Kaufpreis oder auch der Aktionspreis vergleichbarer Kunstgegenstände. 

Liebhaberei und gewerbsmässiger Kunsthandel

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist zwischen Liebhaberei, also einer hobbymässigen Sammeltätigkeit, und dem gewerbsmässigen Handel mit Kunst zu machen. 

Interessiert sich eine Privatperson stark für Kunst, setzt sich in der Freizeit auch intensiv mit dieser auseinander, besitzt allerdings nur eine den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende kleinere Kunstsammlung, welche mit der Absicht des langfristigen Besitzes erworben wurde, handelt es sich eher um Liebhaberei. Dies gilt selbst dann, wenn ab und zu Kunstwerke verkauft werden. Kunstwerke, die jemand aus Liebhaberei besitzt, unterliegen gemäss obigen Grundsätzen der Vermögenssteuer. Die Gewinne aus der Veräusserung einzelner Kunstwerke sind grundsätzlich steuerfrei. 

Gehen die Verkäufe und Käufe von Kunst über die eines Hobbys hinaus, kann dies als gewerbsmässiger Kunsthandel qualifiziert werden. Ein Indiz dafür ist eine kurze Haltedauer von Kunstwerken, sowie eine hohe Frequenz an Transaktionen aus Erwerb und Verkauf. Hierbei sind die Gewinne, welche aus dem Verkauf von Kunstwerken erzielt werden, nicht mehr steuerfrei, sondern unterliegen der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben. 

Fazit

Alle Besitzer von Kunst sollten kritisch prüfen, ob die Kunst in der Steuererklärung zu deklarieren ist. Im Zweifelsfall gilt die Devise den Besitz von Kunst in der Steuererklärung transparent offenzulegen und darzulegen, warum diese zum Hausrat zählt und nicht der Vermögenssteuer unterliegt. Sollte in der Vergangenheit die Deklaration der Kunst irrtümlich nicht erfolgt sein, wäre die Einreichung einer Selbstanzeige zu prüfen. Andernfalls droht im Falle der Aufdeckung durch die Steuerbehörden ein Nach- und Strafsteuerverfahren, welches neben Nachsteuern auch eine Busse zur Folge hat.  

Mehrsprachiger Artikel

Dieser Artikel ist auch in folgenden Sprachen verfügbar

Durchstöbern, Verwalten und Teilen

Verwalten Sie Ihre eigene Bibliothek und teilen Sie die Inhalte.