Steuerbewertung von nicht kotierten Aktien (1/3) Steuerbewertung von nicht kotierten Aktien (1/3)
Die Rahmenbedingungen zur Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren für Vermögenssteuerzwecke sind im Kreisschreiben 28 festgehalten. Dieses sieht verschiedene Bewertungsmethoden vor, welche das Ergebnis der Bewertung und somit die Vermögenssteuerlast von Anteilsinhabern massgeblich beeinflussen.
Grundlagen
Das Vermögen von natürlichen Personen ist für Steuerzwecke zum Verkehrswert zu bewerten. Während der Verkehrswert von kotierten Wertschriften dem Börsenkurs entspricht, erfolgt die Bewertung von nicht kotierten Aktien grundsätzlich nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 – nachfolgend «KS 28»). Die Wegleitung bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung inländischer und ausländischer Wertpapiere, die an keiner Börse bzw. nicht regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.
Bewertungsmethoden unterscheiden sich je nach Geschäftstätigkeit der Unternehmung
Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften werden zum Substanzwert bewertet.
Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der doppelten Gewichtung des Ertragswertes und der einfachen Gewichtung des Substanzwertes.
Der Substanzwert
Der Substanzwert einer Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Eigenkapital. Danach werden stille Reserven z.B. auf Wertschriften, Beteiligungen und Liegenschaften – unter Abzug der latenten Steuern – zum Substanzwert hinzugerechnet. Latente Steuern können berücksichtigt werden, sofern die stillen Reserven bei der Realisation einer Besteuerung unterliegen (z.B. stille Reserven auf Liegenschaften).
Hinweis aus der Praxis: Die gemäss Steuerreform aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden für die Festlegung des Substanzwerts nicht berücksichtigt.
Der Ertragswert
Als Grundlage zur Ermittlung des Ertragswerts dient der Reingewinn gemäss Jahresrechnung der massgebenden Geschäftsjahre. Dieser wird vermehrt oder vermindert um die folgenden im KS 28 vorgesehenen Korrekturen (Aufzählung nicht abschliessend). Zum Reingewinn hinzuzurechnen sind z.B.:
- Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. ausserordentliche Abschreibungen für Kapitalverluste, Bildung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken)
Vom Reingewinn abzuziehen sind z.B.:
- Einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen)
Der so ermittelte korrigierte Reingewinn wird sodann entweder über drei Jahre einfach gewichtet (Modell 2) oder der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt gewichtet und der Reingewinn des Vorjahres wird einfach gewichtet (Modell 1).
Der gewichtet korrigierte Reingewinn wird für Abschlüsse in Schweizer Franken mit 9.5% kapitalisiert. Die Grundlagen zur Ermittlung der anwendbaren Kapitalisierungssätze für Schweizer Franken und Fremdwährungen wurden für Bewertungen ab dem Jahr 2021 angepasst.
Hinweis aus der Praxis: Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch die Steuerbehörden des Sitzkantons bewertet. Die Kantone wählen jeweils eines der beiden Bewertungsmodelle (Modell 1 vs. Modell 2) als Standardmodell. Es liegt einer Gesellschaft frei, vom kantonalen Standardmodell abzuweichen, sofern für sie das andere Modell zu einem nachhaltigeren bzw. sachgerechteren Ergebnis führt. Die Gesellschaft bleibt an das einmal gewählte Modell grundsätzlich für die nächsten fünf Jahre gebunden.