• Kerstin Heidrich, Director |

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. und 6. Januar 2022 zwei Schreiben zur Lizenzschranke veröffentlicht. Danach erfasst die Lizenzschranke unter anderem schweizerische Unternehmen, die von kantonalen Steuerprivilegien profitierten oder aufgrund individueller Steuerrulings auch heute noch bevorzugt besteuert werden.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2018 wird gemäss den Regelungen zur deutschen Lizenzschranke (vgl. § 4j EStG) der Betriebsausgabenabzug für die Nutzung von Rechten in Deutschland einschränkt, wenn die Einnahmen des ausländischen Lizenzgläubigers einem schädlichen Präferenzregime unterliegen, dieser eine nahestehende Person ist und die Steuerbelastung weniger als 25% beträgt.

Ein uneingeschränkter Steuerabzug wird dennoch gewährt, wenn die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht.

Wie definiert das BMF “schädliche Präferenzregelung”?

Schädliche Präferenzregelungen sind gemäss der weiten Definition des BMF nicht nur auf so-genannte «IP-Regime» wie bspw. Patentboxen beschränkt, sondern können auch Einnahmen begünstigen, die über die Einnahmen aus Rechteüberlassungen hinausgehen. Darüber hinaus ist für das Vorliegen einer Präferenzregelung unerheblich, ob der Empfänger neben begünstigten auch nicht begünstigte Einkünfte erzielt.

Frühere Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften

Abweichend zum BMF-Schreiben vom 19. Februar 2020, welches ausschliesslich auf die Nidwaldner Lizenzboxen verweist, erweitert das Schreiben vom 6. Januar 2022 die Anwendbarkeit der Lizenzschranke auf die früheren kantonalen Steuerprivilegien, d.h. auf Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften. Bei diesen Gesellschaften unterlagen bis zum 31. Dezember 2019 nicht nur Lizenzeinkünfte einer reduzierten oder gar keiner Besteuerung auf kantonaler Ebene.

Da Gesellschaften mit kantonalen Steuerprivilegien in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit, nur eine Verwaltungstätigkeit oder eine Geschäftstätigkeit mit überwiegendem Auslandsbezug erlaubt war, findet die Ausnahmeregelung für Nexus-konforme Regimes gemäss BMF keine Anwendung.

Aufgrund Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien zum 1. Januar 2020 sind in diesen Fällen nur die Steuerperioden 2018 und 2019 von einer eingeschränkten Abzugsfähigkeit der Lizenzaufwendungen betroffen.

Gesellschaften mit individuellen Steuerrulings

Auch Steuerrulings zwischen den Steuerverwaltungen und den Empfängern von Lizenzzahlungen können die Kriterien einer schädliche Präferenzregelung erfüllen.

Gemäss BMF-Schreiben kann der Nachweis, dass eine Lizenzzahlung an einen ausländischen Empfänger ordentlich besteuert wird, nur durch Einreichen von Unterlagen aus der Buchhaltung der Lizenzgläubigers sowie aus für die entsprechende Steuerperiode ergangenen Veranlagungen inklusive Berechnungsgrundlagen erbracht werden.

Insbesondere muss aus den einzureichenden Unterlagen ersichtlich sein, dass

  • die Lizenzeinnahme in der Gewinnermittlung des Empfängers erfasst wurde,
  • die Einnahme nicht durch einen fiktiven Betriebsausgabenabzug oder ähnlich begünstigende Regelungen verringert wurde, die an die Lizenzeinnahme anknüpfen,
  • der Lizenzertrag in voller Höhe in die Steuerberechnung einbezogen wurde,
  • kein reduzierter Steuersatz / keine gänzliche Steuerbefreiung auf die Lizenzerträge angewendet wurde,
  • das zur Nutzung überlassene Recht sich im Eigentum des Empfängers der Lizenzzahlungen befindet und aus welcher Rechtsposition heraus die Unterlizenzierung an den deutschen Steuerpflichtigen erfolgt.

Je nach Interpretation der eingereichten Unterlagen könnte die zuständige Finanzverwaltung auch für Gesellschaften, die im Rahmen der Übergangsmassnahmen die Sondersatzlösung gewählt oder vor dem 1. Januar 2020 die Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft aufgegeben und den altrechtlichen Step-up genutzt haben, den Anwendungsbereich der Lizenzschranke eröffnen wollen. Ob ebenfalls Gesellschaften mit Steuererleichterungen und der damit verbundenen Verpflichtung zum Aufbau bzw. Erhalt von Substanz in der Schweiz auf eine Anwendbarkeit der Lizenzschranke geprüft werden, wird sich im Einzelfall zeigen.

Was sollten betroffene Unternehmen in der Schweiz tun?

Angesichts des erweiterten Fokus der Lizenzschranke sollten schweizerische Unternehmen, die nach Massgabe eines der kantonalen Steuerprivilegien besteuert wurden oder denen aufgrund (noch) bestehender Steuerrulings oder Steuererleichterungen eine vergünstigte Besteuerung gewährt wird, ihre individuelle Situation anhand der BMF-Schreiben und der diesen zugrunde liegenden Gesetzgebung analysieren. Sofern sich daraus ergibt, dass sie durch die Lizenzschranke (indirekt) betroffen sind, sollten sie – in Abhängigkeit vom Veranlagungsstatus – alternative Massnahmen erwägen, anhand derer sich die andernfalls auf den Lizenzzahlungen drohende Gesamtsteuerbelastung von 25% auf den niedrigeren ordentlichen Steuersatz in der Schweiz reduzieren lässt.

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