• Silvan Loser, Partner |

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge temporär ihre Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) verwenden dürfen. Die entsprechende Verordnung ist am 12. November 2020 in Kraft getreten und auf den 31. Dezember 2021 befristet (vgl. Pressemitteilung BR). Die getroffene Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, COVID-19-bedingte Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge

Ende März 2020 hatte der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge wurde am 25. März 2020 die «Verordnung über die Verwendung von AGBR für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge» in Kraft gesetzt. Diese gestützt auf die Notverordnungskompetenz des Bundesrates erlassene Verordnung musste auf 6 Monate befristet werden und lief entsprechend am 26. September 2020 aus.

Durch das vom Parlament am 25. September 2020 verabschiedete COVID-19-Gesetz wurde der Bundesrat ermächtigt, die bisherige Massnahme weiterzuführen. Bei der neuen Verordnung handelt es sich entsprechend lediglich um einen formellen Neuerlass, inhaltlich entspricht sie exakt der früheren Verordnung.

Schonung der betrieblichen Liquidität

Arbeitgeber können für die Finanzierung ihrer zukünftigen Beiträge an die berufliche Vorsorge AGBR bilden. Diese werden von den Vorsorgeeinrichtungen auf einem separaten Konto verwaltet.

AGBR dürfen grundsätzlich nur für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Durch den Rückgriff auf diese Reserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge (anstelle der Verwendung von flüssigen Mitteln) können Unternehmen ihre Liquidität schonen. Die entsprechende Verwendung erfolgt jeweils auf Anweisung des Arbeitgebers. Die Arbeitgeberfirma muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von AGBR für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Für die Arbeitnehmer hat diese Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Abbildung in der OR-Jahresrechnung

AGBR entstehen wie erwähnt dadurch, dass ein Unternehmen im Voraus Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt. Diese AGBR stehen in späteren Perioden für die Begleichung der arbeitgeberseitig geschuldeten Pensionskassenbeiträge zur Verfügung. Werden Einlagen in AGBR aus Gründen der Steuerplanung dem Periodenergebnis belastet, stellen sie aus handelsrechtlicher Sicht stille Reserven dar.

AGBR im Sinne von vorausbezahlten Vorsorgeaufwendungen haben bei Nichtbilanzierung den Charakter von wertberichtigten Rechnungsabgrenzungsposten. Die Bildung und Auflösung dieser Wertberichtigungen erfolgt sachlich über den Personalaufwand. Die Verwendung von (nicht bilanzierten) AGBR zur Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen reduziert entsprechend den Bestand an stillen Reserven sowie den Personalaufwand im Umfang der erfolgten Inanspruchnahme. Alternativ kann auch der volle Personalaufwand verbucht und die Auflösung der AGBR als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen werden.

Sofern durch die Auflösung der stillen Reserven das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird, ist die Netto-Auflösung der stillen Reserven im Anhang offenzulegen (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Die Darstellung einer Inanspruchnahme von (nicht bilanzierten) AGBR für die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen entspricht exakt der Verbuchungssystematik bei Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen (vgl. illustratives Beispiel).

Illustratives Beispiel
Firma X hat eine Bruttolohnsumme von 100, davon sind je 10 als Arbeitnehmer- resp. Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Ohne Inanspruchnahme von AGBR beträgt der Personalaufwand in diesem Fall 110 (90 Überweisung an Arbeitnehmer, 20 Überweisung an Pensionskasse). Bei Finanzierung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen über die AGBR beträgt der Personalaufwand 90 (= Überweisung an Arbeitnehmer). Der beim Unternehmen verbleibende Bestand an flüssigen Mitteln ist bei dieser Variante um 20 höher. Gleichzeitig werden stille Reserven von 20 (Reduktion AGBR) aufgelöst.

Falls die Finanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen gestützt auf die COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge für das Unternehmen bedeutend ist, sollte im Anhang darauf hingewiesen werden.

Fazit

Die COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge eröffnet eine interessante Möglichkeit, (Über-) Bestände an AGBR abzubauen und indirekt wieder cash-mässig dem Unternehmen zuzuführen.

Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates zur neuen Verordnung können die AGBR auch zur Vergütung von noch nicht beglichenen Arbeitnehmerbeiträgen verwendet werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig waren.

Stay up to date with what matters to you

Gain access to personalized content based on your interests by signing up today