COVID-19: Steuerliche Massnahmen Kanton Zug COVID-19: Kanton Zug Steuermassnahmen
Die aktuelle Situation hat den Regierungsrat des Kantons Zug dazu veranlasst, verschiedene Erleichterungen für natürliche sowie juristische Personen in Bezug auf steuerliche Angelegenheiten zu gewähren. Damit leistet der Kanton Zug einen wertvollen Beitrag zur Bewältigung der andauernden Coronakrise.
- Unternehmen und Selbständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung von maximal 50% des ordentlichen Gewinns bzw. des selbständigen Erwerbseinkommens bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 500'000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.
- Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 von natürlichen Personen wird bis zum 30. Juni 2020 bzw. für juristische Personen bis zum 30. September 2020 erstreckt. Fristerstreckungsgesuche über diese Daten hinaus sind bequem online möglich und werden mit Kulanz bearbeitet.
- Bis Ende April 2020 werden keine Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen versandt.
- Die Zahlungsfristen für Steuerrechnungen (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer), welche bereits versandt wurden, werden bis zum 30. Juni 2020 erstreckt. Auf die Erhebung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 wird verzichtet. Fristerstreckungsgesuche über den 30. Juni 2020 hinaus werden individuell beurteilt und mit Kulanz bearbeitet.
- Die Frist für Anträge auf Tarifkorrekturen bei Quellensteuern wird bis zum 30. Juni 2020 erstreckt.
- Geplant ist zudem eine Senkung des Kantonssteuerfusses von aktuell 82% auf 78% für die Steuerperioden 2021 – 2023. Diese Massnahme befindet sich zurzeit noch im politischen Prozess.
- Einsprachefristen für bereits zugestellte Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen sind einzuhalten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Regeln zur Wiederherstellung versäumter Fristen infolge unverschuldeter Verhinderung.
Die offiziellen Informationen der Steuerverwaltung Zug sind hier abrufbar.
Die beschlossenen steuerlichen Massnahmen des Bundes, so insbesondere in Bezug auf die Mehrwert- und Verrechnungssteuer sowie die Stempelabgaben, finden Sie auf den offiziellen Webseiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV sowie jener des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
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