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Erstmalige Praxisfestlegung im Gesundheitswesen

18-07-2023
Leistungen von Belegärzten können mehrwertsteuerpflichtig werden.

Mehrwertsteuerpflicht im Gesundheitswesen: Erstmalige Praxisfestlegung der Eidg. Steuerverwaltung ab Juli 2023. Heilbehandlungsleistungen von Belegärzten können unter bestimmten Bedingungen steuerpflichtig werden.

Mögliche Mehrwertsteuerpflicht bei Leistungen von Belegärzten

Die Eidg. Steuerverwaltung hat mit Publikation per 9. Mai 2023 eine erstmalige Praxisfestlegung im Gesundheitswesen veröffentlicht, die per 1. Juli 2023 wirksam wird (nicht rückwirkend). Die erstmalige Praxisfestlegung kann zu einer Umqualifikation und damit einer Mehrwertsteuerpflicht von Heilbehandlungsleistungen führen, womit Leistungen von Belegärzten unter gewissen Umständen mehrwertsteuerpflichtig werden.

Die Erbringung von Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG ist im Grundsatz von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Aufgrund der bisherigen Praxisentwicklung kann jedoch eine gewisse Tendenz festgestellt werden, dass von der Steuer ausgenommene Umsätze immer mehr in den steuerbaren Bereich fallen.

Neu können Heilbehandlungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn diese nicht direkt vom Selbständigerwerbenden eines Heil- oder Pflegeberufes verrechnet werden, sondern von seiner Kapitalgesellschaft (AG, GmbH etc.), sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erbringer der Heilbehandlung (z.B. Belegarzt) ist in einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH etc.) angestellt. 
  • Die Heilbehandlung wird in einem Zentrum für ärztliche Heilbehandlung, einem Spital oder einem ambulanten Behandlungszentrum erbracht (Zentrum genannt).
  • Das Zentrum fakturiert die Behandlungen an die Patienten in eigenem Namen und vergütet die Heilbehandlungen an den Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft).
  • Die Verantwortung und Haftung für die Behandlung übernimmt das Zentrum.

Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen liegt neu ein mehrwertsteuerpflichtiges Zurverfügungstellen von Personal der Kapitalgesellschaft an das Zentrum vor, womit eine Umqualifizierung von einer bisher steuerausgenommenen in eine steuerpflichtige Heilbehandlung erfolgt. In der Praxis dürfte dies insbesondere auch Belegärzte betreffen.

Wir empfehlen insbesondere die Zusammenarbeit von Zentren mit Belegärzten oder Angehörigen eines Heil- und Pflegeberufes zu überprüfen, wenn die Leistungen von einer Kapitalgesellschaft verrechnet werden. In diesen Fällen gilt es insbesondere auch die Risikoverteilung zu analysieren, damit mögliche mehrwertsteuerliche Nachbelastungen vermieden werden können.

Markus Bürkler

Director, Tax

KPMG Switzerland