• Philipp Zünd, Partner |
  • Joel Gyger, Expert |

Ausgangslage

Das Amtshilfeverfahren steht ausländischen Steuerbehörden zur Verfügung, um an Informationen aus der Schweiz zu gelangen. Die Praxis zeigt in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg von derartigen Ersuchen. Es ist deshalb für eine potenziell betroffene Person wichtig, den Ablauf und die möglichen Folgen des Amtshilfeverfahrens zu verstehen und die entsprechenden Rechte und Pflichten zu kennen. 

Grundlage der Amtshilfe

Die Grundlage für ein Amtshilfeverfahren ist die entsprechende Klausel im Doppelbesteuerungsabkommen oder im Amtshilfeübereinkommen. Die rechtlichen Grundlagen für das innerstaatliche Verfahren finden sich sodann im Steueramtshilfegesetz bzw. in der Steueramtshilfeverordnung. 

Fallbeispiel

Luis ist vor einigen Jahren von Argentinien nach London gezogen. Er verbringt den englischen Winter gerne unter der spanischen Sonne in Andalusien und geniesst auch im Sommer einige Wochen dort. Die spanischen Steuerbehörden vermuten nun, dass Luis in Spanien wohnt und möchten ihn entsprechend besteuern.

Der Aufforderung der spanischen Steuerbehörde, Informationen einzureichen, kommt Luis fristgerecht nach. Dadurch erfährt die spanische Steuerbehörde, dass Luis über eine Schweizer Kreditkarte verfügt. Nachdem sich Luis weigert, ausführliche Transaktionsdetails zur Kreditkarte zur Verfügung zu stellen, möchte die spanische Steuerbehörde die Informationen inkl. Daten zum zugehörigen Konto über die ESTV direkt bei der Kreditkartenherausgeberin und Bank in der Schweiz anfragen.

Verfahren

  1. In einem ersten Schritt ersucht die spanische Behörde die Schweiz um Übermittlung der Informationen und übermittelt ein entsprechendes Gesuch. Darin muss sie insbesondere ausführen, zu welchem Zweck sie die angefragten Informationen benötigt, für welchen Zeitraum sie die Unterlagen anfordert und weshalb diese zur Erreichung des angegebenen Zweckes voraussichtlich erheblich sind. Darüber hinaus hat sie unter anderem zu bestätigen, dass sie die Informationen aufgrund der Ausschöpfung sämtlicher innerstaatlichen Möglichkeiten selbst nicht erhalten kann.
  2. Die ESTV prüft das Ersuchen und fordert danach die Kreditkartenherausgeberin und die Bank auf, die verlangten Informationen der ESTV zu übermitteln. Die ESTV prüft daraufhin die erhaltenen Dokumente und schwärzt sämtliche Informationen, die ihres Erachtens nicht ausgetauscht werden dürfen. Gleichzeitig muss die ESTV Luis über das Ersuchen informieren. Da dieser seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, ersucht die ESTV die Kreditkartenherausgeberin und die Bank, Luis aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Kann Luis weder auf diesem noch auf einem anderen Weg informiert werden, erfolgt die Mitteilung und die Aufforderung zur Bezeichnung einer Vertreterin durch eine Publikation im Bundesblatt.
  3. Nach der Bezeichnung der Vertreterin werden Luis die wesentlichen Teile des Ersuchens zugestellt. Zudem hat er die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen, um alle Unterlagen des Verfahrens inkl. Korrespondenz der ESTV mit den Informationsinhabern zu erhalten. 
  4. Luis kann daraufhin der Übermittlung der Informationen durch die ESTV zustimmen. In diesem Fall übermittelt die ESTV die Informationen im vereinfachten Verfahren an die spanische Steuerbehörde und schliesst den Fall ab. Eine Schlussverfügung erlässt sie keine. 
  5. Sollte Luis dem vereinfachten Verfahren nicht zustimmen, steht es ihm offen eine Stellungnahme bei der ESTV einzureichen. Darin kann er vorbringen, weshalb Informationen oder Dokumente ganzheitlich ausgesondert oder nur mit zusätzlichen Schwärzungen ausgetauscht werden sollen. In der Praxis ist dies ein höchst relevanter Punkt, da durch frühzeitige Vorbringung von fehlenden Schwärzungen allenfalls ein Rechtsmittelverfahren und damit auch unnötige Kosten und Umtriebe verhindert werden können. 
  6. Unter Berücksichtigung der von Luis vorgebrachten Argumente erlässt die ESTV eine Schlussverfügung. Darin entscheidet sie, welche Informationen und Dokumente in welcher Form auszutauschen sind. Der Entscheid hat eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
  7. Gegen die Schlussverfügung kann Luis innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. In der Beschwerde ist zu begründen, weshalb die Amtshilfe nicht oder nur teilweise gewährt werden soll. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Informationen nicht ausgetauscht werden, solange das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden hat. 
  8. Ein Weiterzug eines abweisenden Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht ist danach nur noch in seltenen Fällen zulässig, in welchen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. 

Fazit

Durch rechtzeitiges Tätigwerden kann Luis eine Vertreterin in der Schweiz bestimmen und zudem sicherstellen, dass die Informationen vor der Übermittlung genau geprüft und wo möglich nicht übermittelt werden. 

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