• Frank Roth, Partner |

Im kürzlich publizierten Urteil vom 28. Februar 2022 entschied das Bundesgericht, dass die Übertragung von Liegenschaften auf eine Anlagestiftung steuerneutral erfolgen kann. 

Im zu beurteilenden Fall übertrug eine Pensionskasse ihr gesamtes Immobilienportfolio (darunter auch Immobilien im Kanton Zürich) auf eine Anlagestiftung und erhielt als Gegenleistung nennwertlose und unentziehbare Ansprüche (Buchforderungen) an der Anlagegruppe «I.» (sog. Immobilien Asset Swap). Entsprechend wurde der bisherige Immobiliendirektbesitz der Pensionskasse in indirekte Immobilienanlagen umgewandelt. 

Unbestritten war, dass die Übertragung der Liegenschaften auf eine Anlagestiftung eine Handänderung darstellte und grundsätzlich ein Grundstückgewinn angefallen ist. Strittig war jedoch die Frage, ob vorliegend ein Steueraufschub geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz zu den Kantonen Bern, Thurgau, Freiburg und St. Gallen stellte sich das Kantonale Steueramt Zürich auf den Standpunkt, dass die Übertragung nicht steuerneutral erfolgen könne und entsprechend Grundstückgewinnsteuern ausgelöst werden. 

Gemäss Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG dürfen bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen keine Gewinnsteuern erhoben werden, wobei auch die Grundstückgewinnsteuer von diesem Steueraufschub erfasst ist. Entgegen den Ausführungen des Kantonalen Steueramtes Zürich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diesem Umstrukturierungstatbestand eigenständige Bedeutung zukommt und allfällige einschränkende Voraussetzungen (wie z.B. 20% Beteiligung bei Ausgliederung) der Umstrukturierungstatbestände gemäss StHG nicht anwendbar sind. Insbesondere folgte das Bundesgericht nicht der Argumentation des Kantonalen Steueramtes Zürich, wonach der Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 auf Teil- oder Vollliquidationen zu beschränken sei, bei denen die Vorsorgeeinrichtung aus rechtlichen oder vordefinierten Gründen gezwungen sei, Grundstücke zu übertragen. 

In Anerkennung der Tatsache, dass die Liegenschaften im bisherigen Vorsorgekreislauf verhaftet bleiben, kam das Bundesgericht wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend der Tatbestand des Steueraufschubs von Art. 80 Abs. 4 BVG erfüllt ist. 

Mit diesem Entscheid beendet das Bundesgericht die unterschiedliche kantonale Praxis und eröffnet schweizweit die Möglichkeit, Immobilien Asset Swaps steuerneutral durchzuführen.

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