Auch wenn die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2022 unverändert bleiben, muss doch die Erhöhung des Privatanteils bei Geschäftsfahrzeugen in der Payroll umgesetzt werden. Bei der Ausstellung der Lohnausweise beschäftigen uns auch in diesem Jahr die Auswirkungen von Covid19-Massnahmen.

Auswirkungen von COVID-19 Massnahmen auf den Lohnausweis

Auch im Jahr 2021 hatten die Corona-Krise und die damit verbundenen Massnahmen Auswirkungen auf unseren Arbeitsalltag und somit auch auf den Lohnausweis. Bei der Erstellung des Lohnausweises 2021 gilt es wiederum, gewisse Punkte zu beachten:

  • Handhabung von Zahlungen an Mitarbeiter für die Verrichtung von Arbeiten im Homeoffice, wie z.B. Pauschalentschädigungen für die Nutzung eines Zimmers in der Privatwohnung, Rückerstattung von Auslagen für Arbeitsmittel etc. Es gilt abzuklären, ob es sich bei solchen Zahlungen um steuerbare/AHV-pflichtige Lohnbestandteile oder um Spesenersatz handelt. Entsprechend unterschiedlich fällt die Deklaration im Lohnausweis aus. Zudem gibt es auch kantonale Unterschiede, die zu berücksichtigen sind.
  • Die Felder F resp. G sind grundsätzlich weiterhin anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen resp. eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wird. Der geldwerte Vorteil entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsort oder im Homeoffice gearbeitet hat.
  • Durch den Arbeitgeber ausgerichtete, über die Arbeitslosenversicherung finanzierte Kurzarbeitsentschädigungen sind grundsätzlich im Lohnausweis in Ziffer 7 auszuweisen. Wenn ein Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn ausrichtet, ist eine Deklaration des ganzen Lohnes unter Ziffer 1 ebenfalls denkbar. Zudem ist es sinnvoll, im Bemerkungsfeld (Ziffer 15) die Periode der Kurzarbeit offen zu legen.
  • Wenn «Corona-Taggelder», die bei Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Kinderbetreuung oder wegen Quarantäne ausgerichtet wurden, an den Arbeitgeber geflossen sind (bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber), ist die Entschädigung im Lohnausweis in Ziffer 1 enthalten. Wenn solche «Corona-Taggelder» direkt an den Arbeitnehmer oder selbständig erwerbende Person geflossen sind, sind diese in der privaten Steuererklärung in Ziff. 3.4 zu deklarieren (Kanton ZH).

Erhöhung des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuge

Eine der wichtigsten Änderungen im Jahr 2022 ist die Erhöhung des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuge von 0.8% auf 0.9% pro Monat. Diese Erhöhung deckt den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg. Damit entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer ab Steuerjahr 2022. Ebenfalls fällt die Pflicht weg, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Der Kanton Zürich hat bereits bestätigt, dass er diese Praxis übernehmen wird.

Sozialversicherungs-Beiträge 2022

Per 1. Januar 2022 gibt es keine Veränderung bei den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und den Obergrenzen. Ebenfalls unverändert bleiben die relevanten Schwellenwerte beim BVG.

Sozialversicherungsabkommen Schweiz – UK

Nach dem Austritt der UK aus der EU waren die Sozialversicherungssysteme der Schweiz und der UK im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen nicht mehr geregelt. Am 11. August 2021 hat der Bundesrat ein neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. 

Das neue Sozialversicherungsabkommen gewährt den Versicherten weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Zudem werden Überversicherungen und Versicherungslücken für Personen vermieden, die in beiden Staaten arbeiten. Bis zur definitiven Ratifizierung durch die beiden Parlamente wird das Abkommen ab dem 1. November 2021 provisorisch angewendet.

Praxisänderung bei Nachzahlungen nach dem Austritt

Eine Änderung, die bereits per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, scheint an dieser Stelle auch erwähnenswert, da diese bisher kaum thematisiert wurde. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides erfolgte per 1. Januar 2021 eine Praxisänderung betreffend Lohnzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäss dieser sind solche Zahlungen neu nach dem Erwerbsjahrprinzip abzurechnen. Das bedeutet, dass der Beitragsbezug mit den Beitragssätzen des Bestimmungsjahres (Erwerbsjahres) erfolgen muss. Die ALV-Beiträge, welche im Bestimmungszeitraum bereits auf dem dazumal erzielten AHV-Lohn abgerechnet worden sind, sind anzurechnen. Im Weiteren gelten in Bezug auf die ALV-Höchstgrenzen, Höhe des Altersfreibetrags sowie Höhe der geringfügigen Löhne, die Vorschriften des Bestimmungsjahres. Die Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) wurde entsprechend angepasst (Rz 2036 ff.).

Die Umsetzung dieser Regelung in der Lohnbuchhaltung kann aus systemtechnischen Gründen zu einer Herausforderung werden. Vor allem bei Mitarbeitern, die bereits vor einigen Jahren ausgetreten sind und weiterhin Long-Term Incentives beziehen. 

Fazit

Auch wenn das Jahr 2022 scheinbar wenige Änderungen mit sich bringt, werden Lohnverantwortliche weiterhin gefordert sein, sowohl neue als auch bestehende Regelungen korrekt in der Lohnbuchhaltung abzubilden.

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