• Simon Koch, Director |

Mit der erneuten Home-Office-Empfehlung des Bundesrates vom 18. Oktober arbeiten viele Arbeitnehmer regelmässig von zu Hause aus. Können Kosten für das private Arbeitszimmer, den Laptop oder das Internet geltend gemacht werden? Die Kantone haben unterschiedliche Praxen. Nachfolgend eine Übersicht.

Home-Office-Kosten im Allgemeinen

Die Kosten für Home-Office sind als Berufskosten (Art. 26 DBG bzw. Art. 9 StHG) einzuordnen. Im Steuergesetz selbst wird Home-Office nicht explizit erwähnt. Allerdings sind nach Berufskostenverordnung in den übrigen Berufskosten Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV Hard-/Software) und ein privates Arbeitszimmer enthalten. Für die übrigen Berufskosten sieht das Gesetz eine Pauschale abhängig von der Höhe des Nettolohns vor. Steuerlich geltend gemacht werden können auf Bundesebene 3% des Nettolohns, mindestens CHF 2000 und höchstens CHF 4000 pro Jahr. Dabei können auch die tatsächlich angefallenen und selbst getragenen Kosten geltend gemacht werden, vorausgesetzt die Kosten sowie die Notwendigkeit für die Erwerbstätigkeit können nachgewiesen werden. Eine Kombination von Pauschale und effektiven Kosten ist nicht möglich.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind gemäss Bundesgerichtspraxis sehr streng. Der Arbeitnehmer muss dabei regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit zuhause erledigen und der Arbeitgeber stellt ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung. Fürs Home-Office zusätzlich notwendige Materialien wie z.B. Laptop/Monitore/Internet können ebenfalls als Abzug geltend gemacht werden, sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

 

Home-Office-Kosten während COVD-19

Im Rahmen der Home-Office-Empfehlung des Bundesrates verpflichteten die Arbeitgeber ihre Angestellten, ihre Arbeiten im Home-Office zu verrichten. Entsprechend stand für eine gewisse Zeitdauer kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass unter diesen Umständen ein wesentlicher Teil der Arbeit regelmässig von zu Hause ausgeübt wird. Sollten die Arbeitnehmer zusätzlich über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sind die Kriterien zur Geltendmachung der Home-Office-Kosten erfüllt.

Manche Kantone haben sich dieser Schlussfolgerung angeschlossen und gewähren einen Abzug für Home-Office-Kosten. Die Praxen zur Berechnung der privaten Arbeitszimmerkosten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Allen Kantonen ist jedoch gemein, dass bei der Geltendmachung effektiver Home-Office-Kosten die Pauschale für übrige Berufskosten nicht gleichzeitig beansprucht werden kann. Zusätzlich kürzen die Steuerbehörden die Fahrtkosten zum Büro sowie die Verpflegungskosten bei Home-Office entsprechend.

Aufgrund der besonderen Lage im Jahr 2020 mit einer beispielslosen Anzahl von Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten mussten, haben einige andere Kantone entschieden, aus verfahrensökonomischen Gründen eine Arbeitsplatzfiktion zu unterstellen. Arbeitnehmer können somit trotz Pflicht zum Home-Office Fahrt- und Verpflegungskosten geltend machen, wie wenn sie weiterhin im Büro gearbeitet hätten. Zusätzlich ist die volle Pauschale für übrige Berufskosten anwendbar.

Die Praxis der Kantone ist in nachfolgender Grafik dargestellt.

Eine Anzahl Kantone, darunter Luzern, Aargau und Bern sprechen sich grundsätzlich für die Abzugsfähigkeit von Home-Office-Kosten während COVID-19 aus. Die Kantone Obwalden und Bern verlangen explizit eine Bestätigung des Arbeitgebers, in der die Notwendigkeit und Dauer der Home-Office-Tätigkeit bestätigt wird.

Andere Kantone, darunter Zürich, Zug, die beiden Basel und Genf, halten im Sinne einer verfahrensökonomischen Lösung an der bisherigen Praxis fest und gewähren anstelle von Home-Office-Kosten weiterhin Abzüge für die Verpflegung und die Fahrt ins Büro. Die übrigen Kantone haben entweder noch keinen Entscheid dazu gefällt oder sich nicht dazu geäussert.

Es ist zu beachten, dass sich die Geltendmachung der effektiven Home-Office-Kosten für Steuerpflichtige nur lohnt, sofern diese die Berufskostenpauschale übersteigen und eine allfällige Kürzung der Verpflegungs- und Fahrtkosten wettmachen. Es ist daher empfehlenswert eine entsprechende Vergleichsberechnung vorzunehmen. Generell bleibt festzuhalten, dass je länger die Home-Office-Tätigkeit andauert, je höher die Miete und je höher das Verhältnis von Miete zu Erwerbseinkommen, umso eher lohnt sich die Geltendmachung von effektiven Home-Office-Kosten.

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