Aus der neueren Praxis der UEK Aus der neueren Praxis der UEK
Die in den letzten Monaten bei der UEK anhängig gemachten Verfahren betrafen namentlich Fragestellungen zum Vorliegen eines öffentlichen Kaufangebots (Definitionsmerkmal der Öffentlichkeit), zum Handeln in gemeinsamer Absprache, zur Voranmeldung, zur Best Price Rule, zur Transaktionsmeldepflicht und zur Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative sowie auch zu einigen übernahmerechtlichen Vorgaben an den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft.
In diesem Blog-Beitrag in Verbindung mit einem ausführlichen Artikel werden einige Aspekte aus den entsprechenden Verfügungen näher erläutert.
Wann liegt ein öffentliches Kaufangebot vor?
Ein Angebot zum Kauf oder Tausch von Beteiligungspapieren, das sich öffentlich an die Inhaber dieser Beteiligungspapiere richtet, welche mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert bzw. hauptkotiert sind, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften zum Übernahmerecht. Als "öffentlich" gilt ein solches Angebot, wenn es in öffentlich zugänglichen Medien publiziert wird oder – bei anderweitiger Verbreitung – der Adressatenkreis so gross ist, dass keine Möglichkeit zur Koordination des Verhaltens unter den Adressaten mehr besteht. In früheren Fällen hatte die UEK nicht öffentlich publizierte, direkt unterbreitete Angebote an 80 bzw. 64 bis 87 Empfänger dem Übernahmerecht unterstellt.
Bei einer geplanten, nicht in öffentlich zugänglichen Medien zu publizierenden Offerte einer Gesellschaft an ihre 31 Namenaktionäre zum Umtausch der nicht kotierten Namenaktien in kotierte Inhaberaktien erachtete die UEK im Februar 2020 hingegen die Voraussetzungen für ein öffentliches Kaufangebot aufgrund der geringen Anzahl Angebotsempfänger und deren Möglichkeit, sich untereinander zu koordinieren, nicht als gegeben.
Fragen zu Handeln in gemeinsamer Absprache bei Anlagestiftung und öffentlicher Hand
In zwei weiteren Verfügungen befasste sich die UEK mit der Frage, ob besondere Beziehungen zum Anbieter ein Handeln in gemeinsamer Absprache mit diesem bewirkte. Im einen Fall ging es um einen Kanton als Inhaber des Dotationskapitals einer als Anbieterin auftretenden Kantonalbank und im anderen Fall um eine Grossbank, deren Anlagestiftung als Anbieterin fungierte. Die UEK verneinte in beiden Fällen ein Handeln in gemeinsamer Absprache und zwar mangels Einflussnahme auf die Anbieterin im konkreten Fall (Kanton auf Kantonalbank) bzw. mangels gesetzlicher und statutarische Grundlagen für eine solche Einflussnahme (Grossbank auf Anlagestiftung).
Bedeutung von Andienungs- und Stimmbindungsverpflichtungen für das Handeln in gemeinsamer Absprache
Die UEK verfeinerte sodann ihre Praxis zu den Andienungsverpflichtungen von Aktionären der Zielgesellschaft gegenüber dem Anbieter. Demnach machen solche Vereinbarungen die Aktionäre noch nicht zu Personen in gemeinsamer Absprache, sofern sie ihr Verhalten im Übrigen nicht mit dem Anbieter koordinieren oder sonst auf das Angebot Einfluss nehmen. Eine solche Koordination bzw. Einflussnahme liegt nach Auffassung der UEK auch dann nicht vor, wenn sich der Aktionär gegenüber dem Anbieter zusätzlich verpflichtet, während der Best Price Rule keine Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.
Im Zusammenhang mit dem Handeln in gemeinsamer Absprache im Sinne der Angebotspflicht führte die UEK aus, eine blosse Stimmbindungsvereinbarung betreffend die Vertretung im Verwaltungsrat der Zielgesellschaft stelle noch nicht zwingend eine gemeinsame Absprache zu deren Beherrschung dar.
Mängel bei der Voranmeldung
Anbieter können ihr öffentliches Kaufangebot vor Publikation des Prospekts voranmelden. Der Zeitpunkt der Voranmeldung ist einerseits massgebend für den Beginn diverser Pflichten des Anbieters – namentlich die Meldepflicht und die Best Price Rule –, andererseits aber auch für das "Einfrieren" des Mindestpreises sowie das Verbot bestimmter Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft. Bei nicht ordnungsgemässer Veröffentlichung der Voranmeldung gelten die den Anbieter belastenden Wirkungen, d.h. die genannten Pflichten, sofort, während die für ihn nützlichen Effekte des "Einfrierens" des Mindestpreises und des Verbots bestimmter Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft erst mit der ordnungsgemässen Publikation wirksam werden.
In zwei Fällen hatte die UEK Gelegenheit, ihre Praxis zu Mängeln bei der Voranmeldung weiterzuentwickeln. Im einen Fall kam sie zum Schluss, dass eine aus technischen Gründen um eine knappe halbe Stunde verspätete Publikation der Voranmeldung deren Wirkung nicht beeinträchtigte. Im anderen Fall qualifizierte sie eine Pressemitteilung zu einem geplanten Kaufangebot trotz Angabe des Preises nicht als Voranmeldung, deutete aber eine Verschärfung der diesbezüglichen Praxis an.