AIA-Vermeidungsvereinbarungen Umgang mit AIA-Vermeidungsvereinbarungen
Neue OECD-Regeln für AIA-Vermeidungsvereinbarungen
Der Automatische Informationsaustausch (AIA) hat sich als globaler Standard durchgesetzt. Bereits in diesem Jahr tauschen rund 100 Staaten Daten unter dem AIA aus. Dennoch hat die OECD bereits im Dezember 2017 eine Vernehmlassung zu „Bindenden Offenlegungsregeln für den Umgang mit AIA-Vermeidungsvereinbarungen und Offshore-Strukturen“ („Mandatory Disclosure Rules for Addressing CRS Avoidance Arrangements and Offshore Structures“) eröffnet, welche am 15. Januar 2018 endete.
Erweiterte Meldepflichten: Was ist der Zweck der neuen Regeln?
Gemäss diesen neuen OECD-Regeln müssten sämtliche Berater, die in die Umgehung des AIA involviert sind, entsprechende Strukturen der lokalen Steuerbehörde melden. Durch die erweiterten Meldepflichten will die OECD also die Umgehungen des AIA verhindern bzw. bekämpfen. Die Idee ist, dass Strukturierungen und Offshore-Strukturen gemeldet werden müssen, auch wenn diese unter dem AIA nicht gemeldet werden müssten (da sie nicht von den AIA Regeln erfasst werden), sofern sie für die Umgehung geeignet sind. Betroffen von den Meldepflichten wären nicht nur Finanzinstitute, sondern sämtliche Personen, die in der Umgehung des AIA involviert sind. Es ist anzunehmen, dass die OECD eine zeitnahe Umsetzung der Offenlegungsregeln durch die relevanten Finanzplätze erwartet.
Meldepflichtige Sachverhalte
Die neuen Regeln umfassen AIA-Umgehungsvereinbarungen („CRS Avoidance Arrangements“) sowie auch gewisse Offshore-Strukturen.
Der Vernehmlassungsvorschlag enthält eine sehr breite Definition von AIA Umgehungsvereinbarungen. Grundsätzlich fallen sämtliche Konstrukte darunter, die geeignet sind, den AIA zu umgehen. Dabei werden explizit folgende Vorgehensweisen genannt:
- Übertragung von Konten von einem meldenden auf ein nicht-meldendes Finanzinstitut
- Übertragung von Vermögenswerten von einem meldepflichtigen Konto in ein nicht meldepflichtiges Konto
- Umwandlung eines meldenden in ein nicht meldendes Finanzinstitut
Gemäss den Erläuterungen der OECD gilt insbesondere auch der Transfer von Vermögenswerten in Staaten, welche den AIA nicht umsetzen, als meldepflichtiger Sachverhalt. Dies gilt ebenfalls für das Aufsetzen von Strukturen, bei denen gewisse Personen nicht mehr der Meldung unterliegen. Ein Beispiel dazu wäre die Umstrukturierung eines Trusts mit fünf Begünstigten in eine Gesellschaft, da in einigen Staaten die fünf Aktionäre mit einer Beteiligung von je 20% nicht der Meldung unterliegen würden, sofern sie die Gesellschaft auch nicht anderweitig kontrollieren können.
Meldepflichtige Personen
Primär zielen die Regeln auf Steuerberater, Treuhänder, Vermögensverwalter, Rechtsanwälte und dergleichen ab. Sie sind dazu verpflichtet, Umgehungen des AIA zu melden, wenn sie solche vermarkten oder auch nur beratend unterstützen. Die Meldepflicht gilt gleichermassen auch für natürliche Personen, die die Umgehung des AIA unterstützen.
Um zu prüfen, ob es sich um eine Vereinbarung oder eine Offshore-Struktur zur Umgehung des AIA handelt, wird auf die Beurteilung eines vernünftigen und professionellen Beraters abgestellt. Ein meldepflichtiger Sachverhalt liegt allgemein vor, wenn der Berater vernünftigerweise zum Schluss kommen müsste, dass damit der AIA umgangen werden kann. Die Meldung beinhaltet nicht nur eine Beschreibung der Strukturierung, sondern insbesondere auch die Namen der Begünstigten.
Da jedoch die Meldepflicht nicht die Berufsgeheimnisse tangieren soll, brauchen Berufsgeheimnisträger der zuständigen Steuerbehörde lediglich mitzuteilen, dass sie Kenntnis eines Arrangements oder Offshore-Struktur haben – die Namen der Begünstigten müssen nicht gemeldet werden. In solchen Fällen müssten sich jedoch die Begünstigten selber bei der Steuerbehörde melden.
Rückwirkende Anwendung der neuen Regeln?
Bei höheren Vermögenswerten sollten die geplanten Regelungen rückwirkend auf den 15. Juli 2014 (Datum der Annahme des AIA durch den OECD Rat) anwendbar sein. In der Schweiz wird aber grundsätzlich neues Recht nicht rückwirkend angewendet. Somit dürfte es für die Schweiz schwierig werden, diese OECD Regeln unverändert zu übernehmen. Es bleibt abzuwarten, ob die OECD eine nicht rückwirkende Anwendung dieser Regeln akzeptieren wird.