Tax News 08+09/2021

Tax News August - September 2021

Tax News August - September 2021

Kletterer

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Investitionsprämie - Amnestie für Investitionsprämienabrechnungen noch bis 30. September 2021 

Für Abrechnungen, die der Förderstelle bis spätestens 30. September 2021 vorgelegt werden, ist keine Abrechnungsfrist zu beachten. Daher sind Abrechnungen iZm Förderzusagen - bei denen die letzte Investition bis 30. Juni 2021 in Betrieb genommen und vollständig bezahlt wurde - bis spätestens 30. September 2021 durchzuführen. 

Steuertermin 30. September 2021 für Herabsetzungsanträge und Vorsteuer-Rückerstattung; keine Anspruchsverzinsung für Veranlagung 2020

Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer 2021 sind bis 30. September 2021 zu stellen. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2021 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich. Der Anfall von Anspruchszinsen für das Veranlagungsjahr 2020 muss heuer aufgrund der COVID-Maßnahmen nicht mit einer Vorauszahlung der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt vermieden werden. 

Neuorganisation Finanzverwaltung: Übergangsfrist zu neuen Bankverbindungen läuft mit 30.09.2021 aus

Mit 01.01.2021 trat die durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) geregelte Neuorganisation der Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich) in Kraft. An Stelle der bisherigen Finanzämter traten die zusammengelegten Dienststellen des Finanzamt Österreich, für die seit 01.01.2021 neue Bankverbindungen gelten. Bislang wurden Zahlungen an alte Finanzamts-Konten automatisch an die korrekten Bankkonten weitergeleitet. Da ab 30.09.2021 Zahlungen auf alte Kontonummern nicht mehr angenommen werden, sollten die Buchhaltungssysteme geprüft werden, ob die richtigen Kontonummern hinterlegt sind.

Standard Audit File Tax – ein Dateiformat mit revolutionärem Potential

Die Standard Audit File – Tax als genormte Prüfdatei wird die bisherige Arbeit der Buchhaltungsabteilungen bei Unternehmen bzw. von Steuerberatern sowie die Arbeitsweise der Betriebs- oder Außenprüfungsabteilungen bei der Abgabenbehörde revolutionieren: angefangen vom Detailgrad der Datenerfassung bis hin zur Prüfung mit wahrscheinlichen steuerlichen Feststellungen durch die Behörde und der möglicherweise vorgelagerten Notwendigkeit einer Selbstanzeige durch das Unternehmen. Es ist nicht mehr eine Frage, ob dieses Dateiformat kommt, sondern nur mehr wann.

BFG bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund fehlender UnterfertigungenBFG bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund fehlender Unterfertigungen

Das BFG bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Gruppenantrag von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigt werden muss, andernfalls ein nicht behebbarer materieller Mangel vorliegt, der zur Zurückzuweisung des Antrages führt.

Übergang von Mindestkörperschaftsteuer bei Verschmelzung mit abweichendem Stichtag

Nach einem Erkenntnis des BFG geht ein Mindestkörperschaftsteuer-Guthaben am Verschmelzungsstichtag auf den Rechtsnachfolger über und kann bereits in jenem Veranlagungsjahr, in dem der Verschmelzungsstichtag liegt, verrechnet werden auch wenn der Bilanzstichtag des Rechtsnachfolgers vor dem Verschmelzungsstichtag (aber im selben Kalenderjahr) liegt.

 

Internationales Steuerrecht

Deutschland führt Option zu Körperschaftsteuerbesteuerung für Personengesellschaften ein

In Deutschland besteht ab 2022 die Möglichkeit, dass Personengesellschaften in die Körperschaftsbesteuerung optieren können. Die neue Möglichkeit wird in grenzüberschreitenden Fällen zu Herausforderungen führen und kann im Verhältnis zu Österreich zu Doppelbesteuerung führen.

 

Kapitalertragsteuer

Entscheidung des BFG zur KESt-Erstattung unter Berücksichtigung der zu Cum/Ex Geschäften ergangenen BMF Information

Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 20. Juli 2021 (RV/7102008/2017) eine Beschwerde betreffend die Abweisung eines Antrags zur Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer aus dem Jahr 2013 durch das Finanzamt abgewiesen. Die von der Finanzverwaltung vertretenen Grundsätze zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums unter Berücksichtigung der Information zu cum/ex Geschäften wurden bestätigt. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur wurde die ordentliche Revision zugelassen.

 

Umsatzsteuer

BFG zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Das BFG hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2021 (RV/7101764/2014) entschieden, dass eine geschäftsleitende Holding, die nachweislich Eingriffe in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft tätigt, eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit ausübt. Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.

 

Finanzstrafrecht

BFG zu Nicht-Erklärung von Mieteinkünften durch Steuerausländerin: Vorsatz

Die Nicht-Erklärung von Vermietungseinkünften in Österreich rechtfertigte eine im Ausland ansässige Vermieterin wie folgt: „Es wurde irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass Einkünfte bis EUR 11.000,00 in Österreich einkommensteuer- und aufgrund der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung auch umsatzsteuerbefreit sind. Daher wurden in der Vergangenheit auch keine Steuererklärungen eingebracht.“ Aus dieser Argumentation der Steuerpflichtigen und der unterlassenen Erkundigung bei einer fachkundigen Stelle leitete das BFG einen Hinterziehungsvorsatz ab. (BFG 9.2.2021, RV/1100485/2017)

BFG: KEIN Vorsatz bei Irrtum über anzuwendende Rechtslage

Wenn ein Steuerpflichtiger einem Irrtum über die anzuwendende Rechtslage unterliegt und daher Einkünfte in zu geringer Höhe erklärt, ist nicht von Vorsatz auszugehen. Unterläuft einem Steuerberater ein Irrtum über eine seit Jahren in Geltung stehende Rechtslage, liegt nach der Rechtsprechung des BFG allerdings ein besonders grober Sorgfaltsverstoß des Steuerberaters vor (BFG 3.5.2021, RV/3100747/2020).

 

Immobilien

VwGH: Grundstücksveräußerung einer gemeinnützigen Körperschaft nicht Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes

Der VwGH entschied im Falle einer gemeinnützigen Körperschaft, dass Veräußerungen von geerbten Grundstücken, die die Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit finanzieren, nicht dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen sind, wenn die Veräußerungen nur der Geldbeschaffung dienen. Eine steuerfreie Veräußerung ist in solchen Fällen daher nicht möglich.

 

Verfahrensrecht

VwGH: wesentlicher Verfahrensmangel bei Unterlassung entscheidungswesentlicher Zeugenbefragung

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte einen wesentlichen Verfahrensmangel durch das Bundesfinanzgericht darin, dass ein Antrag auf Zeugeneinvernahme durch das BFG abgewiesen wurde: Denn das BFG hatte sich in der Begründung seines Erkenntnisses maßgeblich auf eine schriftliche Aussage des namhaft gemachten Zeugen und deren Lückenhaftigkeit gestützt, obwohl es den beantragen Zeugen nicht einvernommen hatte.

VwGH: Wiederaufnahme von Amts wegen zulässig, wenn der Abgabenbehörde nur die Höhe von Entgelten, nicht aber die Parameter zur Bestimmung deren Fremdüblichkeit bekannt waren

Damit ein Abgabepflichtiger eine Wiederaufnahme von Amts wegen vermeiden kann, muss er dem Finanzamt sämtliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsparameter offenlegen. Daher ist die Übermittlung einer vollständigen Aufstellung von gezahlten Entgelten für eine vollständige Offenlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber dem Finanzamt nicht ausreichend, wenn die Fremdüblichkeit der offengelegten Entgelte erst bei Kenntnis zusätzlicher Sachverhaltsparameter beurteilt werden kann (VwGH 7.6.2021, Ra 2019/13/0096-3).

 

Besteuerung von Kraftfahrzeugen

Neue Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) des BMF seit 1. Juli 2021 in Geltung

Die neuen KfzBStR 2021 der österreichischen Finanzverwaltung sind seit 1. Juli 2021 in Geltung und beinhalten eine Zusammenfassung der geltenden Kraftfahrzeugbesteuerung in Österreich. Sie ersetzen die NoVAR 2008 sowie die MSVKR (Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer) und sind bei abgabenbehördlichen Prüfungen auch für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle anzuwenden, soweit nicht andere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen Gültigkeit für diese Zeiträume haben.

 

English Summary 09/2021