VwGH: Grundstücksveräußerung einer gemeinnützigen Körperschaft nicht Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes

Tax News 09/2021

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Kletterer

Der VwGH entschied im Falle einer gemeinnützigen Körperschaft, dass Veräußerungen von geerbten Grundstücken, die die Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit finanzieren, nicht dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen sind, wenn die Veräußerungen nur der Geldbeschaffung dienen. Eine steuerfreie Veräußerung ist in solchen Fällen daher nicht möglich.

1. Sachverhalt

Vorliegender Fall betraf einen gemeinnützigen Verein, der im Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge tätig war. Der Verein finanzierte seine gemeinnützige Tätigkeit ua durch den regelmäßigen Verkauf von geerbten Liegenschaften, deren Veräußerungserlöse steuerfrei belassen wurden, was dadurch begründet wurde, dass die Liegenschaften dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen seien. Diesbezüglich entschied der VwGH nach Amtsrevision des Finanzamtes wie folgt.

2. VwGH 26.05.2021, Ra 2019/15/0046

Der VwGH hielt fest, dass der Verein zur Erbringung der gemeinnützigen Tätigkeit einen notwendigen Geschäftsbetrieb aufrecht erhielt (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), der von der Körperschaftsteuerpflicht befreit war.

Die Einwerbung und der Veräußerung der Grundstücke stellten nach Ansicht des VwGH weder eine gemeinnützige Tätigkeit noch eine unmittelbare Verfolgung des ideellen Zweckes dar, da auch kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zum unentbehrlichen Hilfsbetriebes des Vereins bestand. Die Verkäufe dienten lediglich der Mittelbeschaffung für den begünstigten Zweck und dienten diesem daher nur mittelbar. Unabhängig davon, ob die Verkaufstätigkeit nachhaltig ausgeführt wurde oder nicht, sei eine Zuordnung als unentbehrlicher Hilfsbetrieb (bzw die Begründung eines solchen) nicht möglich, weshalb für diese Grundstücksveräußerungen die Steuerbefreiung nicht greife.

Auch die Ansicht des BFG, wonach die Zuwendungen (Erbschaften, Schenkungen) an den unentbehrlichen Hilfsbetrieb erfolgten, teilte der VwGH nicht. Nach Ansicht des VwGH gehen diese Zuwendungen in den allgemeinen Bereich der Körperschaft zu, da idR kein Gegenleistungsverhältnis zu vom Verein erbrachten Leistungen bestehe bzw kein entsprechender unmittelbarer sachlicher Zusammenhang.

3. Ergebnis und Ausblick

Im Ergebnis wurde das Erkenntnis des BFG vom VwGH aufgehoben. Da die Grundstücke keinem Betriebsvermögen zugehörten, unterlag die Veräußerung dieser dem Tatbestand der privaten Grundstücksveräußerung und in weiterer Folge der ImmoESt, mit deren Entrichtung die Körperschaftsteuer als abgegolten gilt.

Der VwGH führte abschließend an, dass das Ergebnis der mit dem 1. StabG 2012 eingeführten universellen Ertragsbesteuerung von Grundstücksveräußerungen entspreche: Verkauft der Spendende das Grundstück, um Geld zu widmen, fällt beim Spendenden ImmoESt an; widmet der Spendende hingegen das Grundstück, damit es der Verein veräußert, kommt es bei diesem zur Ertragsbesteuerung.

Inwiefern dieses Erkenntnis auch Auswirkungen auf Zuwendungen an nicht gemeinnützige Körperschaften bzw anschließende Veräußerungen haben wird, bleibt abzuwarten.