Neue Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) des BMF seit 1. Juli 2021 in Geltung

Tax News 09/2021

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Kletterer

Die neuen KfzBStR 2021 der österreichischen Finanzverwaltung sind seit 1. Juli 2021 in Geltung und beinhalten eine Zusammenfassung der geltenden Kraftfahrzeugbesteuerung in Österreich. Sie ersetzen die NoVAR 2008 sowie die MSVKR (Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer) und sind bei abgabenbehördlichen Prüfungen auch für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle anzuwenden, soweit nicht andere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen Gültigkeit für diese Zeiträume haben.

Am 29. Juni 2021 wurden die neuen Kraftfahrzeug­besteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) des BMF in der Findok veröffentlicht (Richtlinie des BMF vom 1. Juli 2021, 2021-0.410.665, BMF-AV Nr. 89/2021). Die Richtlinien zur Normverbrauchs­abgabe, Kraftfahrzeug­steuer und zur motorbezogenen Versicherungs­steuer bzw Kraftfahrzeug­besteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) stellen einen Auslegungsbehelf zum NoVAG 1991, zum KfzStG 1992 sowie zum VersStG 1953 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise durch das BMF mitgeteilt wird.

Die KfzBStR 2021 sind als Zusammenfassung der geltenden Kraftfahrzeug­besteuerung und damit als Nachschlagewerk sowohl für die Verwaltungspraxis als auch für die betriebliche Praxis anzusehen. Es werden darin Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung behandelt mit dem Ziel der Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des geltenden Normverbrauchs­abgabegesetzes, Kraftfahrzeug­steuergesetzes und Versicherungs­steuergesetzes durch die Finanz­verwaltung. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist.

Die KfzBStR 2021 sind in folgende Abschnitte gegliedert:

A.    Allgemeine Definitionen und übergreifende Themen

B.    NoVAG 1991

C.    KfzStG 1992

D.    VersStG 1953

E.    Anhang

Die numerischen Bezeichnungen in den Unterabschnitten entsprechen im Wesentlichen den

Absätzen oder Ziffern der behandelten Paragraphen (z.B. enthält Abschnitt B.5.2.

Erläuterungen zu § 5 Abs. 2 NoVAG). Der Aufbau folgt somit dem Gesetzestext, sowohl innerhalb eines Kapitels als auch innerhalb der jeweiligen Paragraphen.

Die ab 1.7.2021 geltenden Änderungen im NoVAG (zB Neuregelung von Befreiungen) sind bereits enthalten, teilweise finden sich auch Abweichungen zur bisherigen Praxis bzw Erlassregelungen (Behaltefrist Vorführwagen, Vergütungen nach § 6 Abs 9 NoVAG).

Die KfzBStR 2021 sind ab 1. Juli 2021 anzuwenden. Auch bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die KfzBStR 2021 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen Gültigkeit haben.

Ausblick

Die seit 1. Juli 2021 anzuwendenden KfzBStR 2021 ersetzen unter anderem die NoVAR 2008 (NoVA-Richtlinien 2008) sowie die MVSKR (Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer) und sind grundsätzlich ab 1. Juli 2021 anzuwenden, sie sind jedoch ebenso für abgabenbehördliche Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle anzuwenden, soweit nicht explizit andere Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen für die betroffenen Zeiträume Gültigkeit haben.

 

Sofern Sie Fragen zur Besteuerung von KFZ sowie den neuen KfzBStR 2021 haben, steht Ihnen Ihr KPMG-Ansprechpartner gerne zur Verfügung.