BFG: KEIN Vorsatz bei Irrtum über anzuwendende Rechtslage
Tax News 09/2021
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Wenn ein Steuerpflichtiger einem Irrtum über die anzuwendende Rechtslage unterliegt und daher Einkünfte in zu geringer Höhe erklärt, ist nicht von Vorsatz auszugehen. Unterläuft einem Steuerberater ein Irrtum über eine seit Jahren in Geltung stehende Rechtslage, liegt nach der Rechtsprechung des BFG allerdings ein besonders grober Sorgfaltsverstoß des Steuerberaters vor (BFG 3.5.2021, RV/3100747/2020).
1. Sachverhalt: Spekulationseinkünfte nicht erklärt
Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahr 2009 Miteigentümeranteile an zwei Liegenschaften. Die dabei erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften wurden in der Einkommensteuerklärung 2009 jedoch nicht erklärt. Im November 2010 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2009 erklärungsgemäß.
Nach einer Außenprüfung erfolgte im November 2019 die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen, weil nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung die lange Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung zu kommen hatte.
2. BFG: Irrtum über die anzuwendende Rechtslage begründet grobe Fahrlässigkeit
Unterläuft dem Täter ein entschuldbarer Irrtum, liegt weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor. Bei einem unentschuldbarem Irrtum ist dem Täter nur grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (§ 9 FinStrG). Damit schließt selbst ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum Vorsatz aus (VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0059).
Für das Veranlagungsjahr 2009 ermittelte der Steuerberater des Beschwerdeführers fälschlicherweise einen Spekulationsverlust iHv EUR -1.701,89. Die angewendete Berechnungsmethode entsprach der Rechtslage bis zur Veranlagung 2006. Der Steuerberater hatte übersehen, dass sich die Rechtslage mit dem Veranlagungsjahr 2007 geändert hatte.
Bei einem Steuerberater kann eine gewisse Fachkenntnis vorausgesetzt werden. Bei Unwissen über eine seit Jahren in Geltung stehende Rechtlage ist daher nach Ansicht des BFG per se von einem besonders groben Sorgfaltsverstoß auszugehen. Allerdings kann dem Beschwerdeführer sowie dem Steuerberater aufgrund des aus Sicht des BFG glaubwürdigen Irrtums kein Vorsatz unterstellt werden.
Eine bloß grob fahrlässige Abgabenverkürzung führt NICHT zur Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre (§ 207 Abs 2 BAO). Daher ist mit Ablauf des Jahres 2015 Verjährung eingetreten und die Wiederaufnahme nicht mehr zulässig.
3. Anmerkungen zum BFG-Erkenntnis
Die neue Rechtslage war erstmals ab dem Jahr 2007 anwendbar. Der konkrete Sachverhalt betrifft die Einkommensteuererklärung 2009, die am 11.05.2010 eingereicht wurde. Es erscheint fraglich, ob man bei einer Gesetzesänderung, die seit 3 Jahren und 4 Monaten in Kraft ist, bereits von einer „seit Jahren“ in Kraft getretenen Rechtlage sprechen kann.
In einem früheren Erkenntnis beurteilte das BFG eine um wenige Monate (und nicht mehr als drei Jahre) verfrühte und daher unrichtige Anwendung einer günstigeren Rechtslage durch einen Rechtsanwalt als einen entschuldbaren Irrtum (BFG 05.06.2018, RV/7300016/2018). Jedoch muss nach der Rsp des VwGH unabhängig vom Zeitablauf selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen (VwGH 20.09.1983, 82/14/0159). Daher scheint die Beurteilung eines Irrtums über die geltende Rechtslage als grob oder leicht fahrlässig rein auf Basis des Zeitablaufes nach erstmaliger Anwendbarkeit der neuen Rechtslage im Widerspruch zur Rsp des VwGH zu stehen.
3. Conclusio
Unterläuft einem Steuerberater oder einem Abgabepflichtigen tatsächlich ein Irrtum über die anzuwendende Rechtslage und kann dieser Irrtum glaubhaft vorgebracht werden, schließt dieser Irrtum einen Vorsatz aus. Allerdings liegt nach Ansicht des BFG jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten eines Steuerberaters vor, wenn dieser über eine seit Jahren in Geltung stehende Rechtslage irrt.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung sämtlicher Bereiche des Steuerrechts in den letzten Jahren und deren „Kurzlebigkeit“ erscheint uE ein Irrtum über die geltende Rechtslage selbst drei Jahre nach der Änderung der Rechtslage nicht zwingend als grob fahrlässig zu beurteilen. Vielmehr müssen bei der Beurteilung der Qualität des Sorgfaltsverstoßes die Art und das Ausmaß der Rechtslagenänderung und damit die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.