Steuertermin 30. September 2021 für Herabsetzungsanträge und Vorsteuer-Rückerstattung; keine Anspruchsverzinsung für Veranlagung 2020
Tax News 09/2021
Tax News 09/2021
Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer 2021 sind bis 30. September 2021 zu stellen. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2021 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich. Der Anfall von Anspruchszinsen für das Jahr 2020 muss heuer aufgrund der COVID-Maßnahmen nicht mit einer Vorauszahlung der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt vermieden werden.
1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021
Bis 30.09.2021 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2021 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2021 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2021 dem Finanzamt bekannt zu geben.
Bei Unternehmensgruppen gem § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.
2. Keine Anspruchszinsen für Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer
Grundsätzlich würde mit 01.10.2021 die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2020, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, beginnen.
Aufgrund von COVID-bedingter Erleichterungsmaßnahmen (§ 323c Abs 14 Z 2 BAO) hat aber das Finanzamt von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2020 abzusehen. Eine zusätzlich Vorauszahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) ist daher für den Veranlagungszeitraum 2020 nicht nötig.
3. Vorsteuererstattung
Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2020 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.09.2021 über FinanzOnline zu beantragen.