Deutschland führt Option zu Körperschaftsteuerbesteuerung für Personengesellschaften ein

Tax News 09/2021

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Kletterer

In Deutschland besteht ab 2022 die Möglichkeit, dass Personengesellschaften in die Körperschaftsbesteuerung optieren können. Die neue Möglichkeit wird in grenzüberschreitenden Fällen zu Herausforderungen führen und kann im Verhältnis zu Österreich zu Doppelbesteuerung führen.

In Deutschland wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMöG) die Option eingeführt, dass Personengesellschaften auf Antrag eine Besteuerung wie für Kapitalgesellschaften ermöglicht, wobei diese Option auf das Ertragssteuerrecht beschränkt ist

1. Allgemeines

Erstmals möglich ist die Option für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wobei der Antrag spätestens ein Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden muss. Auch eine Rückoption ist möglich.

Anwendbar ist die Option für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften (zB deutsche OG, KG, GmbH & Co KG). Nicht anwendbar ist die Option für GesbR, Einzelunternehmen, Investmentfonds oder für Gesellschaften, deren Geschäftsleitung in einem Land ist, in dem die Gesellschaft keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen würde (zB Österreich).

Formal ist die Optionsausübung wie ein Formwechsel (als Umgründung) zu behandeln, die bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steuerneutral, aber ohne Rückwirkung erfolgt. Zu beachten ist, dass eine siebenjährige Sperrfrist vorgesehen ist, innerhalb derer es zur anteiligen rückwirkenden Besteuerung der stillen Reserven zB bei Veräußerung, Rückoption oder Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen kommen kann.

2. Grenzüberschreitende Fälle

Für optierte Personengesellschaften ist zu beachten, dass es im Verhältnis zu Österreich zum Entstehen von Hybridgesellschaft bzw zu Qualifikations- oder Zurechnungskonflikten kommen kann.

Aus deutscher Sicht unterliegen optierte Personengesellschaften mit ihrem Welteinkommen der deutschen Körperschaftsteuerpflicht und auch DBA-rechtlich sind diese in Deutschland ansässig.

Aus österreichischer Sicht ist hingegen der Typenvergleich anzuwenden, der nach zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Kriterien erfolgt. Da die Option zur Besteuerung wie Kapitalgesellschaften keine Auswirkungen auf zivil- bzw gesellschaftsrechtliche Merkmale hat, liegt aus österreichischer Sicht weiterhin eine transparente Gesellschaft vor, wodurch eine Besteuerung auf Ebene der dahinterstehenden Gesellschafter erfolgt.

Durch diesen Qualifikationskonflikt ist in grenzüberschreitenden Fällen auch die Entstehung von Doppelbesteuerung denkbar (zB bei Dividenden oder Anteilsveräußerungen). Für den umgekehrten Fall der doppelten Nichtbesteuerung sind vom deutschen Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen worden, um ein Besteuerungsrecht für Deutschland sicherzustellen („treaty-override“).

3. Ausblick

Die Option zur Anwendbarkeit des Körperschaftsteuerregimes für deutsche Personengesellschaften betritt neues Terrain und erweitert die Möglichkeiten zur Unternehmensstrukturierung, was etwa für Gewinnthesaurierung attraktiv sein kann. Zu beachten ist, dass eine komplexe Regelung vorliegt, die in grenzüberschreitenden Fällen durch Qualifikations- und Zurechnungskonflikten auch zu Doppelbesteuerung führen könnte. Ebenso sind aus deutscher Sicht uU etwaige unerwünschte steuerliche Effekte zu beachten (Untergang Verlustvorträge, etc).

Derzeit sind in Österreich keine Pläne bekannt, eine ähnliche Regelung einzuführen.

Bei Überlegungen zur Ausübung der Option empfiehlt sich jedenfalls eine detaillierter Analyse allfälliger steuerlicher Konsequenzen. Ihr KPMG-Berater steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung.