BFG zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
Tax News 09/2021
Tax News 09/2021
Das BFG hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2021 (RV/7101764/2014) entschieden, dass eine geschäftsleitende Holding, die nachweislich Eingriffe in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft tätigt, eine wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit ausübt. Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.
Die Judikatur beschäftigt sich in jüngerer Vergangenheit wiederholt mit der Thematik des Vorsteuerabzugs einer geschäftsleitenden Holding (vgl auch unsere Tax News vom 22.02.2021). Auch das BFG war kürzlich in seiner Entscheidung vom 19.07.2021 (RV/7101764/2014) mit der Frage des Vorsteuerabzugsrechtes einer Holdinggesellschaft, deren operative Tätigkeit im Eingreifen in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft besteht und sich darauf beschränkt, befasst. Die Beschwerdeführerin erbringt ua „Büroservice; Managementdienstleistungen für Dritte; die Beteiligung an und die Übernahme der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen und Gesellschaften; die Verwaltung von Beteiligungen; Handel mit Waren aller Art“.
Die belangte Behörde hat im Vorlageantrag die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt und ist nicht von einem „Missbrauch“ ausgegangen.
Vielmehr ist die Beschwerdeführerin im konkreten Fall als eine geschäftsleitende Holding zu qualifizieren, da nachweislich Eingriffe in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft im Beschwerdezeitraum stattfanden. Weiters handelt es sich nach dem BFG bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Beteiligungsholding, da sie unbestritten eine eigene wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit ausführt.
Zur Voraussetzung, dass für die streitgegenständlichen Vorsteuern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen vorliegen muss, verweist das BFG insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 06.04.2016 – V R 6/14, BFH 12.02.2020, XI R 24/18). Demgemäß ist ein Vorsteuerabzug auch ohne eine „Weiterberechnung von Kosten“ zulässig, wenn es sich bei den Kosten für die Eingangsleistungen um allgemeine Aufwendungen der steuerpflichtigen Holdinggesellschaft handelt. Allgemeine Aufwendungen liegen vor, wenn sie als solche Bestandteile des Preises ihrer Leistungen an die Tochtergesellschaften sind.
Die belangte Behörde konnte weder aufzeigen, welche Aufwendungen zu den allgemeinen Aufwendungen etwaiger nichtunternehmerischen Tätigkeit der Holding zuzuordnen sind, noch einen fehlenden Zusammenhang der Vorleistungen mit der unternehmerischen Tätigkeit der Holding vorbringen. Daraus, dass die Beschwerdeführerin vor den betroffenen Jahren nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Unternehmereigenschaft begründete, kann nach dem BFG kein „Weiterwirken“ von nichtunternehmerischen Bereichen - von einem Veranlagungszeitraum in den Nächsten - geschlossen werden.
Der Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Aufwendungen steht daher zu.
Anmerkung:
Die BFG-Entscheidung behandelt abermals die umsatzsteuerliche Behandlung von Holdinggesellschaften. Umsatzsteuerlich ist für Holdinggesellschaften das Recht auf Vorsteuerabzug von wesentlicher Bedeutung. Dabei nimmt das BFG eine Prüfung in zwei Schritten vor: Vorsteuerabzug dem Grunde nach und Vorsteuerabzug der Höhe nach. Für das Recht auf Vorsteuerabzug muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatz bestehen. Das BFG stellt erneut klar, dass der Vorsteuerabzug auch geltend gemacht werden kann, wenn die Kosten für die bezogenen Eingangsleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören. Dabei kann (vgl. auch BFH 12.02.2020, XI R 24/18; EuGH 16.07.2015, Larentia + Minerva, C-108/14 und C-109/14) ein ausreichender Zusammenhang bereits in der wirtschaftlichen Verknüpfung mit der Gesamttätigkeit angesehen werden.