BFG bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund fehlender Unterfertigungen

Tax News 09/2021

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Kletterer

Das BFG bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Gruppenantrag von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigt werden muss, andernfalls ein nicht behebbarer materieller Mangel vorliegt, der zur Zurückzuweisung des Antrages führt.

BFG 02.07.2021 (GZ. RV/7103897/2020)

In vorliegenden Fall stellte der Gruppenträger einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe den Antrag auf Erweiterung der Gruppe um ein weiteres Gruppenmitglied. Zu diesem Zweck wurden die vom Gruppenträger unterschriebenen Formulare G2 und G4 dem Finanzamt übermittelt, das den Antrag zurückwies. Strittig war (neben dem möglicherweise fehlenden Formular G1, auf das das BFG nicht weiter einging), dass im Formular G2 der gesetzliche Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds nicht an der vorgesehenen Stelle unterschrieb. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte vor Abweisen des Antrags für die fehlende Unterfertigung ein Mängelbehebungsauftrag durch das Finanzamt erteilt werden müssen.

Anzumerken ist, dass dieselbe Personen als gesetzlicher Vertreter sowohl des Gruppenträgers als auch des Gruppenmitglieds angeführt wurde und das Formular in der Unterschriftszeile am Ende des Formular unterschrieben haben dürfte, aber nicht an der vorgesehenen Stelle für das Gruppenmitglied.

Das BFG stellte fest, dass durch die fehlende Unterfertigung ein mangelhafter Gruppenantrag vorlag. Dabei unterschied das BFG zwischen „Unterfertigung“ iSd § 9 Abs 8 KStG und „Unterschrift“ iSd § 85 Abs 2 BAO, wobei die fehlende Unterfertigung einen materiellen Mangel darstelle, der einer Mängelbehebung nicht zugänglich sei.

Da in diesem Fall die erforderliche Unterfertigung fehlte, lag nach Ansicht des BFG ein materieller Mangel vor, weshalb die Zurückweisung des Antrages durch das Finanzamt zu Recht erfolgte. Das BFG ließ die ordentliche Revision an den VwGH zu, die allerdings soweit ersichtlich nicht eingebracht wurde.

Ergebnis

Gruppenanträge sind durch die gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und der einzubeziehenden Gruppenmitglieder (eigenhändig) zu unterfertigen. Fehlt eine Unterfertigung liegt nach Ansicht des BFG ein materieller Mangel vor, der nicht mittels Mängelbehebungsautrages geheilt werden kann. Ein solcher mangelhafter Antrag ist daher durch das Finanzamt zurückzuweisen (was uU erst nach längerer Zeit erfolgen kann). Sollte innerhalb der Frist kein mängelfreier Antrag gestellt worden sein, kann die Unternehmensgruppe daher erst in Folgejahren beantragt werden.

Aufgrund der strengen formalen und materiellen Anforderungen an das Stellen von Gruppenanträgen, wird die sorgfältige Einhaltung dieser dringend empfohlen (vgl auch unseren letzten diesbezüglichen Tax-News Beitrag zu weiteren Anforderungen). Gerne unterstützt Sie ihr KPMG-Berater bei der Vorbereitung eines Gruppenantrages.