BFG zu Nicht-Erklärung von Mieteinkünften durch Steuerausländerin: Vorsatz

Tax News 09/2021

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Kletterer

Die Nicht-Erklärung von Vermietungseinkünften in Österreich rechtfertigte eine im Ausland ansässige Vermieterin wie folgt: „Es wurde irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass Einkünfte bis EUR 11.000,00 in Österreich einkommensteuer- und aufgrund der Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung auch umsatzsteuerbefreit sind. Daher wurden in der Vergangenheit auch keine Steuererklärungen eingebracht.“ Aus dieser Argumentation der Steuerpflichtigen und der unterlassenen Erkundigung bei einer fachkundigen Stelle leitete das BFG einen Hinterziehungsvorsatz ab. (BFG 09.02.2021, RV/1100485/2017

1.  Sachverhalt: Wohnungsvermietung durch Steuerausländerin

Eine Steuerausländerin vermietete in Österreich zwei Wohnungen. Im Zeitraum 2007 bis 2016 reichte sie weder Einkommensteuererklärungen noch Umsatzsteuererklärungen ein. Die Steuerpflichtige ging irrtümlicherweise davon aus, dass sie aufgrund der niedrigen Höhe der jährlichen Vermietungseinkünfte (< EUR 11.000) und des Nichtüberschreitens der Umsatzschwelle für Kleinunternehmer (< EUR 30.000) in Österreich keinerlei abgabenrechtliche Pflichten treffen würden. Allerdings unterließ die Steuerpflichtige eine steuerliche Abklärung ihres Sachverhaltes mit dem Finanzamt (FA) oder einem Steuerberater. Im Jahr 2017 brachte die Steuerpflichtige eine Selbstanzeige ein.

2.  FA: Verlängerte Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben

Mit Hinweis auf die bei hinterzogenen Abgaben geltende verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 207 Abs 2 Bundesabgabenordnung, BAO) setzte das FA Einkommen- und Umsatzsteuern auch für die Jahre 2007-2011 fest. In ihrer Beschwerde brachte die Steuerpflichtige vor, dass sie zwar Kenntnis über die grundsätzliche Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht gehabt habe, jedoch aufgrund der niedrigen Höhe der Einkünfte irrtümlicherweise von der Steuerfreiheit der Vermietungseinkünfte und -umsätze ausgegangen sei. Die irrtumsbedingte Nichterklärung der Vermietungseinkünfte und -umsätze schließe den Vorsatz jedenfalls aus. Die Einkommen- und Umsatzsteuern 2007-2011 seien daher bereits verjährt.

3.  BFG: Bewusstes Verschweigen der Mieteinkünfte

Nach Ansicht des BFG ist „das steuerliche Wissen über die prinzipielle Offenlegungspflicht von Einkünften gegenüber den Steuerbehörden […] bei jedermann vorauszusetzen“. Darüber hinaus haben sich nach den Ausführungen des BFG insbesondere im Ausland ansässige Steuerpflichtige vor Beginn einer Vermietungstätigkeit in Österreich beim FA oder einem Steuerberater über die abgabenrechtlichen Pflichten zu erkundigen.

Da der Steuerpflichtigen nach ihren eigenen Angaben zB die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer bekannt war, ging das BFG von einer „sehr bewussten Auseinandersetzung [der Steuerpflichtigen] mit den österreichischen Steuergesetzen“ aus. Im Vorbringen der Steuerpflichtigen, sie habe irrtümlicherweise Steuerfreiheit der österreichischen Einkünfte angenommen, sah das BFG eine bloße Schutzbehauptung und keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum. Da es die Steuerpflichtige nach eigenen Angaben „vermieden bzw. nicht durchgeführt“ hatte,

  • den Auslandssachverhalt steuerlich fundiert abzuklären, und
  • auch nicht „vorsichtshalber“ Steuerklärungen zur Offenlegung der Einkünfte eingebracht hatte,

ging das BFG von einer bewussten Verschweigung der Vermietungseinkünfte gegenüber dem FA und damit von einer wissentlichen Bewirkung einer Abgabenverkürzung aus.

Selbst wenn eine bewusste Abgabenverkürzung verneint werden würde, wäre nach Ansicht des BFG zumindest davon auszugehen, dass die Steuerpflichtige „eine aufgrund der Nichterklärung der gegenständlichen Einkünfte eintretende Abgabenverkürzung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden hat“ (Dolus Eventualis).

4.  Entscheidungsanmerkung

Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht selbst über das erforderliche steuerliche Wissen zur Beurteilung des steuerrechtlich relevanten Sachverhaltes, hat er fachkundigen Rat bei einem Steuerberater oder beim FA einzuholen (Erkundigungspflicht). Allerdings kann die bloße Verletzung der Erkundigungspflicht ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keinen Eventualvorsatzes darstellen, sondern allenfalls grobe Fahrlässigkeit („Hätte-sich-erkundigen-müssen“). Nur wenn der Steuerpflichtige bewusst keinen Rat einholt, um eine „Belehrung über eine allfällige Steuerpflicht“ zu vermeiden, ist von bedingtem Vorsatz durch Nichterkundigung auszugehen. Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige trotz starken Zweifeln an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung keinen fachkundigen Rat einholt.

Selbst wenn zur Verletzung der Erkundigungspflicht der Umstand der Nichterklärung von Einkünften hinzutritt, kann noch nicht unmittelbar auf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung geschlossen werden. Vielmehr muss aus zusätzlichen konkreten Sachverhaltselementen hervorgehen, dass es der Steuerpflichtige zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er durch seine Nichterkundigung eine Abgabenverkürzung bewirken kann (Eventualvorsatz).

5.  Ergebnis

Aus Sicht des BFG ist ein Irrtum über die Steuerpflicht von Vermietungseinkünften in Österreich nicht glaubhaft. Vielmehr sieht das BFG das Vorbingen eines solchen Irrtums als bloße Schutzbehauptung an. Um die Gefahr des Vorwurfs einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von vornherein auszuschließen, sollten im Ausland steueransässige Steuerpflichtige mit Einkünften in Österreich jedenfalls Folgendes beachten:

  • Erkundigungspflicht: Sachverhalte mit Inlandsbezug bereits VOR Aufnahme einer einnahmenerzielenden Tätigkeit in Österreich fundiert steuerlich abklären lassen (zB mit Steuerberater oder FA)
  • Offenlegungspflicht: Registrierung und umfassende Offenlegung von in Österreich erzielten Einkünften gegenüber dem österreichischem FA

Wurde bisher irrtümlich keine Steuererklärungen abgegeben und ist bis dato vom österreichischen FA noch nicht entdeckt worden, kann die steuerliche Vergangenheit finanzstrafrechtlich unter anderem durch Einbringung einer strafbefreienden Selbstanzeige saniert werden.