Aktualisierung: 31.01.2023

Im Rahmen der Investitionsprämie für Unternehmen1, ein Förderprogramm der Bundesregierung, endet in Kürze eine wichtige Frist. Demzufolge muss bis spätestens 28. Februar 2023 die Inbetriebnahme und die Bezahlung der förderungsfähigen Investitionen erfolgt sein. Beträgt das Investitionsvolumen mehr als EUR 20 Mio, verlängert sich der Investitionsdurchführungszeitraum bis einschließlich 28. Februar 2025. Eine Zwischenabrechnung bzw -auszahlung ist dabei unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorzeitig möglich. Seitens der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ist eine Verlängerung der für die Abrechnung vorgegebenen Zeiträume ausgeschlossen. Wichtige Hinweise und genauere Erläuterungen der Bestimmungen zum Ende des Investitionsdurchführungszeitraums finden Sie im nachstehenden Beitrag.

Was ist nach Fertigstellung aller Investitionen eines Antrags für Sie zu tun?

Falls Sie bereits alle Investitionen einer Förderzusage erfolgreich fertigstellen (Bezahlung und Inbetriebnahme) konnten oder bei Abrechnung mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio eine Zwischenabrechnung bzw -auszahlung anstreben, empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen KPMG Engagement-Team, um die nächsten Schritte für eine erfolgreiche und zeitgerechte Abrechnung gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.

Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unser Expert:innenteam unterstützt Sie gerne bei der Abrechnung der Investitionsprämie und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung der Förderungen. Zudem haben wir die wichtigsten Punkte iZm den nahenden Abrechnungsfristen betreffend die Investitionsprämie für Sie zusammengefasst.

Wie hat die Inbetriebnahme und Bezahlung im Sinne der Richtlinie zu erfolgen?

Als Datum der Inbetriebnahme ist jenes Datum heranzuziehen, welches auch für die unternehmensrechtliche oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird.2

Im Hinblick der vollständigen Bezahlung der Investition kann auch eine Fremdfinanzierung, sofern ein Finanzierungsvertrag vorliegt, als solche gewertet werden. Entscheidend ist dabei der Nachweis eines eindeutigen Finanzierungsverhältnisses, darunter fallen beispielsweise Ratenkäufe, Kreditverträge und Finanzierungsleasing-Vereinbarungen.3

Grundsätzlich hat die Inbetriebnahme wie auch die Bezahlung, unbeschadet üblicher Haftrücklässe, der förderungsfähigen Investition bis längstens 28. Februar 2023 zu erfolgen. Beträgt das Investitionsvolumen jedoch mehr als EUR 20 Mio, wird der Investitionsdurchführungszeitraum bis 28. Februar 2025 verlängert.4

Wann und wie hat die Abrechnung der aws einzugehen?

Bei Erhalt einer positiven Förderungszusage ist ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung eine Endabrechnung online über den aws Fördermanager vorzulegen. Die Frist dieser Abrechnung beginnt nach Bezahlung und Inbetriebnahme der letzten durchgeführten Investition und hat daraufhin innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.5  Daraus ergibt sich, dass der 31. Mai 2023 den letztmöglichen Tag für die Abrechnungslegung begründet.

  • Beispiel 1: Erfolgt eine Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten Investition mit 15. Oktober 2022, die Einreichung der Abrechnung jedoch erst mit 15. Februar 2023, so ist die gewährte Dreimonatsfrist verstrichen und eine Abrechnung nicht möglich.
  • Beispiel 2: Wird die Investition mit 5. März 2023 in Betrieb genommen und die Rechnung geht mit 31. Mai 2023 bei der aws ein, ist eine Abrechnung ebenso nicht möglich, da die Inbetriebnahme und Bezahlung außerhalb des Investitionsdurchführungszeitraumes liegen.

Weiterhin gilt zu beachten, dass pro Förderungsantrag bzw -zusage nur eine Abrechnung durchgeführt werden kann und eine Verlängerung dieser Frist nicht möglich ist.6 Bereits vorgenommene Abrechnungen können darüber hinaus nicht nachträglich geändert oder verbessert werden.7

Welche abweichenden Bestimmungen treffen auf ein Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio zu?

Möglichkeit und Ablauf einer Zwischenabrechnung

Neben der Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums bis spätestens 28. Februar 20258 kann für förderungsfähige Neuinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio (exkl Umsatzsteuer) eine vorzeitige Teilabrechnung der Investitionsprämie erfolgen.9

Voraussetzung ist dabei das Vorbringen eines Nachweises der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens.10 Das bedeutet, dass mindestens die Hälfte des beantragten Investitionsvolumens bei der Zwischenabrechnung abgerechnet werden muss. Bei Erstellung der Teilabrechnung gelten die Bestimmungen für die Endabrechnung analog, dh es müssen sämtliche Nachweise gemäß Punkt 6.4 der FörderungsRL (dh insbesondere Eingangsrechnung, Zahlungsbestätigung, Aktivierung und Betriebsnotwendigkeit jeder in der Zwischenabrechnung angeführten Investition) erbracht werden. Dadurch gilt es ebenfalls zu beachten, dass ab Erstellung der Zwischenabrechnung die oben angeführte Dreimonatsfrist sinngemäß anzuwenden ist. Die Summe der gezahlten und in Betrieb genommenen Investitionen muss jedoch im Unterschied zu den (End-)Abrechnungen zusammen bloß die Hälfte des im Förderungsvertrag beantragten Investitionsvolumens aufweisen.

Sollte sich nach erfolgter Zwischenabrechnung bis Februar 2023 herausstellen, dass die zweite Hälfte nicht fristgerecht bis Februar 2025 umgesetzt werden kann, ist es nicht möglich, die bereits durchgeführte Zwischenabrechnung als finale Abrechnung heranzuziehen. Eine Endabrechnung bleibt in jedem Fall unerlässlich.11 In diesem Zusammenhang kann es zu einer nachträglichen Unterschreitung des Schwellenwerts und ggf zu den in weiterer Folge dargestellten (negativen) Konsequenzen kommen.

Nachträgliche Unterschreitung der EUR-20-Mio-Grenze

Bei einem beantragten und zugesagten Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio können verschiedenste Gründe nachträglich dazu führen, dass dieser Schwellwert bis 2025 nicht erreicht werden kann

  • Fall 1: Kommt es im Rahmen der Investition bspw zu etwaigen Lieferschwierigkeiten, sodass das beantragte und zugesagte Volumen nicht fristgerecht bis Februar 2025 umgesetzt werden kann und somit der vorausgesetzte Schwellwert unterschritten wird, ist dies unverzüglich der aws bekannt zu geben. Der Förderwerber hat dabei seiner Mitteilungspflicht ab Kenntnis nachzukommen. Eine Verkürzung des Investitionsdurchführungszeitraums ist gemäß neuer Auskunft seitens der aws nicht vorgesehen. Für die Festsetzung ist ausschließlich das zugesagte Investitionsvolumen maßgebend. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben somit unverändert12. Lässt sich die Investition nicht planmäßig realisieren, kann darüber hinaus ein Lieferantenwechsel durchgeführt werden. Die neu beauftragte Investition kann dabei geringfügige Änderungen aufweisen, die Vertragsgrundlage muss jedoch in jedem Fall erfüllt sein.13 Voraussetzung, um von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, ist, dass die Lieferschwierigkeiten unverzüglich und schriftlich der aws nachgewiesen werden.
  • Fall 2: Stellt sich im Zuge der Betriebsprüfung heraus, dass bei einem Investitionsvolumen, das im verlängerten Durchführungszeitraum abgerechnet wurde, ein Teil der Investitionen nicht förderungsfähig ist, so wird dies nachträglich korrigiert. Folglich werden die betroffenen Investitionen nicht gefördert und der Zuschuss vermindert sich dementsprechend.

Anzeigepflicht des Fördernehmers

Gemäß der Förderrichtlinie gilt, dass alle Ereignisse, welche die Durchführung von Investitionen verzögern oder gar unmöglich machen, eine Abänderung gegenüber dem Förderungsvertrag oder der vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würden, aus eigener Initiative unverzüglich angezeigt werden.14 Infolgedessen kann es durch eine Erklärung der aws zu etwaigen Abänderungen gegenüber dem Förderungsantrag, wie möglichen Änderungen im Hinblick auf die Durchführungszeiträume, kommen. Diese Meldung hat schriftlich per E-Mail unter Angabe der jeweiligen Projektnummer und inkl Beifügung relevanter Unterlagen bis spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung zu erfolgen.

Unter Mitteilungspflichten sind abschließend die nachfolgenden Fallkonstellationen zu verstehen:15

  • Stornierung eines Antrags bis vor Auszahlung der Investitionsprämie
  • Die Investition kann aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht innerhalb des Durchführungszeitraums realisiert werden
  • Die (durchgeführte) Investition scheidet aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen aus
  • Widmungswidrige Verwendung der geförderten Investition
  • Die durchgeführte Investition verbleibt weniger als drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich (ausgenommen Software, die auch international genutzt werden kann)
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Förderungsnehmerin bzw des Förderungsnehmers
  • Veräußerung, Aus- oder Umgründung, Schenkung, Übergabe im Erbwege oder Übernahme des Unternehmens oder der Unternehmensteile

1 Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Fassung vom 28.05.2021 (Förder RL). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_20210528_aws-Investitionspraemie_FINAL.pdf, abgerufen am 09.01.2023)

2 aws Investitionsprämie Fragenkatalog Pkt 8.11 vom 24.01.2023 (FAQ). (abrufbar unter https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/aws_Investitionspraemie_FAQ_v._24.01.2023_Clean.pdf, abgerufen am 27.01.2023)

3 Vgl Pkt 8.12 FAQ

4 Vgl Pkt 5.3.4 FörderRL

5 Vgl Pkt 6.4 FörderRL

6 Vgl Pkt 6.4 FörderRL

7 Vgl Pkt 8.21 FAQ

8 Vgl Pkt 5.3.4 FörderRL

9 Vgl Pkt 9.3 FAQ

10 Vgl Pkt 6.5 FörderRL, Pkt 8.30 FAQ

11 Vgl Pkt 6.5 FörderRL

12 Vgl Pkt 8.31 FAQ
Hinweis: Bitte um Beachtung, dass in der Fassung der FAQs per 29.09.2021 (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_Investitionspraemie_v._29.09.2021_fachlich_abgenommen_Clean.pdf, abgerufen am 27.01.2023) eine andere Auffassung vertreten wurde.

13 Vgl Pkt 3.9 FAQ
14 Vgl Pkt 6.6 FörderRL

15 aws Investitionsprämie - Hinweis 3 (abrufbar unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/investitionspraemie-abrechnung/, abgerufen am 27.01.2023)