Tax News April 2022
Monatliche Informationen zu aktuellen nationalen und internationalen Steuerthemen.
Monatliche Informationen zu aktuellen nationalen und internationalen Steuerthemen.
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
Rund 1.800 Unternehmen in Österreich werden erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen (ESG Reporting als Teil des Lageberichts). Erfahrungsgemäß ist die Einholung und Aufbereitung der notwendigen Daten und die unternehmensinterne Abstimmung (auch mit der Steuerfunktion) eine Herausforderung. Große Unternehmen sollen nunmehr eine längere Vorbereitungszeit dafür erhalten (erstmaliger Bericht für 2025 geplant). Es ist empfehlenswert diese Zeit auch für steuerliche Vorbereitungsmaßnahmen, wie das Implementieren eines Steuerkontrollsystems, zu nutzen.
Steuerliche Behandlung von Hilfen für die Ukraine
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer leisten Hilfestellung in Form von Geld- und Sachspenden im Rahmen der aktuellen Krise in der Ukraine. Das Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden kurz: BMF) hat am 14. März 2022 nunmehr Informationen über die steuerliche Beurteilung von Hilfsleistungen in der aktuellen Situation veröffentlicht, auf die wir Sie nachfolgend hinweisen wollen.
Das AFRAC veröffentlichte vor Kurzem eine erweiterte Fachinformation betreffend aufgrund der Ukraine-Krise aufgekommenen Bilanzierungsfragen.
Das BMF veröffentlichte vor Kurzem eine Information, in der hinsichtlich Herabsetzungsanträge, die aufgrund der steigenden Energiekosten gestellt werden, eine einheitliche Vorgangsweise festgelegt wurde.
Personal
Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig
Der VfGH hat entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil sich diese nach ihrer Funktion und Zwecksetzung grundlegend von freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen unterscheiden. Die Einschränkung ist jedoch weiterhin beachtlich, weil die Aufhebung der zugrundeliegenden Regelung erst mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft tritt.
Information des BMF zur Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen veröffentlicht
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde eine neue Lohnsteuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen an aktive Arbeitnehmer von bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr verankert, die bereits für Auszahlungen ab 01.01.2022 anwendbar ist.
Internationales Steuerrecht
Ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen – Update Portugal
Die österreichische Finanzverwaltung verlangt in manchen Situationen (zB bei Abzugssteuerentlastungen an der Quelle oder bei Rückerstattungsverfahren) ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen. Grundsätzlich müssen diese auf bestimmten österreichischen Formularen beigebracht werden. In einigen Ausnahmefällen wurde jedoch bilateral vereinbart, dass der Ansässigkeitsnachweis stattdessen auch auf ausländischen Formularen erfolgen kann. Kürzlich wurde auch Portugal auf die Liste dieser Staaten aufgenommen.
Verfahrensrecht
BFG zur Verjährung: Absage an willkürliche Bevorratung von Verlängerungshandlungen
Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs oder zur Feststellung eines bestimmten Abgabenpflichtigen können den Eintritt der abgabenrechtlichen Verjährung verzögern. Das BFG hatte in der vorliegenden, nicht veröffentlichten Entscheidung darüber zu urteilen, ob die bloße Einsichtnahme in das Grundbuch sowie allgemein gehaltene Ergänzungsersuchen die Verjährungsfrist verlängern können. Einer pauschalen Bevorratung von Verlängerungshandlungen durch unspezifische Abfragen (öffentlicher) Register erteilte das Gericht eine klare Absage (BFG 18.3.2022, RV/7105826/2017).
Einbringung einer Bescheidbeschwerde anstelle eines erforderlichen Vorlageantrages geht ins Leere
Der steuerliche Vertreter eines Unternehmens bringt anstelle eines Vorlageantrages eine so bezeichnete Bescheidbeschwerde gegen eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ein. Da laut BFG im Schriftsatz nichts darauf hindeutet, dass die Bescheidbeschwerde inhaltlich ein Vorlageantrag sein sollte, kann die Beschwerde auch nicht auf Basis des wahren Parteiwillens in einen Vorlageantrag umgedeutet werden. Daher ist die eingebrachte Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Immobilien
Das BFG entschied, dass bei Eigennutzung von im Miteigentum stehenden bebauten Liegenschaften der Mietvertrag zwischen den Miteigentümern als bloße Gebrauchsregelung anzusehen ist. Daher wurden die im Zusammenhang mit der Vermietung an den Miteigentümer stehenden Erträge und Aufwendungen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und Vorsteuern steuerlich nicht anerkannt.
Der VwGH (22.12.2021, Ro 2021/13/0005) stellte kürzlich klar, dass verlorene Planungsaufwendungen (Architektenkosten) bei der Veräußerung des unbebauten Grundstücks – weil das geplante Gebäude doch nicht errichtet wurde – nicht einkünftemindernd bei der ImmoESt-Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Derartige Aufwendungen sind weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten des unbebauten Grundstücks.
VwGH: Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt
Berufsrechtliche Parteienvertreter, insbesondere Rechtsanwälte, haften bei Vornahme der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei Grundstücksveräußerungen für die Abfuhr sowie die Richtigkeit der Berechnung, sofern diese wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgt. Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2022 (2022/15/0004) hob der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, da dieser die zur Haftungsinanspruchnahme berechtigende Verfehlung eines Rechtsanwaltes bei der ImmoESt-Berechnung nicht ausreichend dargelegt hatte.
VwGH: ImmoESt bei Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer grundstücksbesitzenden KG
Seiner ständigen Rechtsprechung folgend stellte der VwGH (3. Februar 2022, Ra 2020/15/36) erneut klar, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstellt. Sofern die Personengesellschaft ein Grundstück besitzt, stellt die Veräußerung des Gesellschaftsanteils somit die (anteilige) Veräußerung eines Grundstücks dar, für die bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Gesellschafterebene auch die ertragssteuerrechtlich normierten Sonderregelungen in Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen gelten.
Der entgeltliche Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot unterliegt der Einkommensteuer. Der entgeltliche Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich hingegen (idR) nicht. Wie ist aber die Einkommensteuer zu ermitteln, wenn zu einem Pauschalpreis zugleich auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot und ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird? Nach Ansicht des VwGH (24.01.2022, Ra 2021/13/0117) ausnahmsweise im Wege der Differenzmethode, indem vom vereinbarten Pauschalpreis der Wert des Fruchtgenussrechts abgezogen wird.