Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht auch ohne Kapitalmarktkonnex für große Unternehmen iSd UGB Größenklassen
Tax News 04/2022
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Rund 1.800 Unternehmen in Österreich werden erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen (ESG Reporting als Teil des Lageberichts). Erfahrungsgemäß ist die Einholung und Aufbereitung der notwendigen Daten und die unternehmensinterne Abstimmung (auch mit der Steuerfunktion) eine Herausforderung. Große Unternehmen sollen nunmehr eine längere Vorbereitungszeit dafür erhalten (erstmaliger Bericht für 2025 geplant). Es ist empfehlenswert diese Zeit auch für steuerliche Vorbereitungsmaßnahmen, wie das Implementieren eines Steuerkontrollsystems, zu nutzen.
Hintergrund
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde ursprünglich von der Europäischen Kommission im April 2021 veröffentlicht und stellt einen Vorschlag für eine Überarbeitung der EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung dar, die in Österreich mit dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) umgesetzt wurde.
Der Richtlinienentwurf sieht auch die Entwicklung europäischer Sustainability Reporting Standards vor, mit deren Entwicklung die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt wurde. Dabei wird das EFRAG mit der Global Reporting Initiative (GRI) zusammenarbeiten. GRI ist eine der bedeutendsten Organisationen, die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht (rund 2/3 Drittel der Unternehmen in Österreich orientieren sich an den GRI Standards).
Am 18. Februar 2022 hat der Europäische Rat nun Änderungsvorschläge zur CSRD bekannt gegeben. Die wichtigsten Änderungen betreffend die Fristen für die Erstanwendung. Praktisch bedeutet das eine Verschiebung um ein bis zwei Jahre je nach Art des Unternehmens.
Was ist im Allgemeinen zu berichten?
Im Lagebericht sind Informationen aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.
Das umfasst detaillierte und konkrete Angaben zu
- den 6 Umweltzielen der EU: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung sowie biologische Vielfalt und Ökosysteme
- den gesellschaftlichen Aspekten: Chancengleichheit, Gleichstellung, Arbeitsbedingungen, Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, etc
- den Governance Aspekten: Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, Unternehmensethik und -kultur, politisches Engagement und Lobbying, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme, etc
Was ist in Bezug auf Steuern zu berichten?
Aktuell gibt es noch keine Entwürfe zu Vorgaben in Bezug auf Steuern seitens EFRAG. Aufgrund der Zusammenarbeit des EFRAG mit GRI kann man sich bei der Vorbereitung aber an dem bereits veröffentlichten Tax Standard GRI 207 orientieren.
GRI 207 sieht eine Berichterstattung in Bezug auf
- Steuerkonzept
- Tax Governance, Kontrolle und Risikomanagement
- Stakeholdermanagement
- Country-by-Country Reporting (länderbezogene Berichterstattung) vor.
Die in den Bereichen 1-3 des Standards geforderten Angaben decken sich zum Großteil mit den erforderlichen Inhalten eines Steuerkontrollsystems gemäß österreichischem Standard. Ein Steuerkontrollsystem ist daher für eine erfolgreiche Umsetzung des Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung hilfreich (siehe für Details Tax News vom 14.7.2021).
Wie erfolgt die Veröffentlichung?
Die geforderten Angaben sind ein gesonderter Teil im Lagebericht unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats. Die Informationen zur nichtfinanziellen Berichterstattung sind daher aus praktischer Sicht gleichzeitig mit der finanziellen Berichterstattung zu veröffentlichen.
Wer hat wann voraussichtlich erstmalig zu berichten?
Für Unternehmen, die bereits jetzt der Pflicht zum Nachhaltigkeitsbericht unterliegen, dh Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) mit einer durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl von mehr als 500, sollen die neuen Vorgaben ab 1.1.2024 anzuwenden sein.
Ab 1.1.2025 soll die Ausweitung auf große Unternehmen iSd § 221 Abs 3 UGB erfolgen, dh Unternehmen, die zwei der folgenden 3 Größenklassen überschreiten: MEUR 20 Bilanzsumme; MEUR 40 Umsatzerlöse; 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Ein Kapitalmarktkonnex ist dabei nicht erforderlich.
Wie können sich betroffene Unternehmen praktisch vorbereiten?
In Bezug auf die bevorstehende „Steuertransparenz“ in der Nachhaltigkeitsberichterstattung empfehlen sich folgende Vorbereitungen:
- Rechnungswesen/Steuern sollen sich jetzt mit der verantwortlichen Person/Abteilung für den Nachhaltigkeitsbericht abstimmen, damit nicht kurzfristig Daten geliefert werden müssen, die nicht geliefert werden können. Insbesondere ist dabei die Zeitleiste abzustimmen.
- Vorbereitung durch Implementierung eines begutachteten SKS
- Allenfalls Analyse der eigenen Country-by-Country-Reports zur Identifizierung von Schwachpunkten oder „Widersprüchen“ zu anderen veröffentlichten Informationen.
Gerne unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren Kolleginnen und Kollegen aus den Bereichen Audit und Advisory mit unserer umfangreichen praktischen Erfahrung aus der Erstellung unseres eigenen KPMG Nachhaltigkeitsberichts, aus der Unterstützung unserer Kunden bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts und aus der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten unserer Kunden.
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