BMF veröffentlicht Information zu Herabsetzung von Einkommensteuer- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Tax News 04/2022

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Das BMF veröffentlichte vor Kurzem eine Information, in der hinsichtlich Herabsetzungsanträge, die aufgrund der steigenden Energiekosten gestellt werden, eine einheitliche Vorgangsweise festgelegt wurde.

Das BMF veröffentlichte vor Kurzem eine Information, in der hinsichtlich Herabsetzungsanträge, die iZm Liquiditätsengpässen aufgrund der steigenden Energiekosten gestellt werden, eine einheitliche Vorgangsweise festgelegt wurde.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, wovon nach Ansicht des BMF in zwei Fällen ausgegangen werden kann:

  1. Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz.
  2. Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt, wobei die Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 erfolgt.

In diesen Fällen können entsprechend der Vorgehensweise dieser BMF-Information Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages reduziert werden, sofern die Vorauszahlungen nicht bereits aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen herabgesetzt wurden. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der substantiierte Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Gerne unterstützt Sie Ihr KPMG-Berater bei der Vorbereitung eines entsprechenden Herabsetzungsantrages.

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